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   FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16   

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FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16 (https://dejure.org/2019,19694)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2019 - 4 K 180/16 (https://dejure.org/2019,19694)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2019 - 4 K 180/16 (https://dejure.org/2019,19694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 62 EWGV 2913/92, Art 62 ZK, Art 77 EWGV 2913/92, Art 77 ZK, Art 78 EWGV 2913/92
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Befreiung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Zitronensäure aus der Volksrepublik China - Formale Fehler bei Verpflichtungsrechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage: Antidumpingzoll - formale Fehler bei Verpflichtungsrechnungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.09.2014 - C-3/13

    Baltic Agro - Vorabentscheidungsersuchen - Antidumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    Dass auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abzustellen sei, bestätige auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. September 2014 (C-3/13).

    Dafür, dass die Nennung des im Einfuhrzeitpunkt ungültigen Beschlusses der Kommission den Anspruch auf die Zollbefreiung ausschließt, streitet die Auslegungsregel, nach der Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 24; Urteil vom 22. Mai 2019, Krohn & Schröder, C-226/18, Rn. 46).

    Der Zweck der Vorlage der Verpflichtungsrechnung liegt darin, die Einhaltung der Verpflichtungserklärung wirksam kontrollieren zu können (EuGH, Urteil vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 29; so auch der 184. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Fall, der Gegenstand der Vorabentscheidung Baltic Agro (Urteil vom 17. September 2014, Rs. C-3/13) war.

    Die Regeln über den direkten Verkauf dienten nämlich dazu, "in transparenter Weise den Mindesteinfuhrpreis zu kontrollieren, zu dem die ausführenden Hersteller sich verpflichtet haben" (Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 3. April 2014, Baltic Agro, C-3/13, Rn. 32).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-156/16

    Tigers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    Im Einklang hiermit hat der EuGH im Kontext einer Begünstigung bei der Anwendung von Antidumpingzöllen betont, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt würden (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, Rn. 27; Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C 19/15, Rn. 23).

    In der Entscheidung Tigers hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass in jenem Verfahren die in Rede stehende Verordnung im Gegensatz zu anderen Antidumping-Verordnungen keine Bestimmung enthalte, wann eine gültige Handelsrechnung den Zollbehörden vorzulegen sei (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 25 unter Hinweis auf Rn. 60 [Fußnote 14] der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht der Grundgedanke dieser Vorschrift darin, "das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen" (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers,C-156/16, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    In diesem Zusammenhang hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 im Verfahren Vetsch (C-531/17, Rn. 50) darauf hingewiesen, dass das Entstehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld einen Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) darstelle.

    Die in der Verweigerung der Befreiung vom Antidumpingzoll liegende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dürfte daher nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entspricht (Vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50).

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 193/03

    Zollrecht: Befreiung vom Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    Da die Verpflichtungsrechnung fehlte, konnte nämlich die Identität der angemeldeten und der in der Verpflichtungsrechnung beschriebenen Ware nicht geprüft werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006, 4 K 193/03, juris, Rn. 30; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, VII B 243/06, juris, Rn. 15).
  • BFH, 13.12.2007 - VII B 243/06

    Befreiung von Antidumping-Zoll

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    Da die Verpflichtungsrechnung fehlte, konnte nämlich die Identität der angemeldeten und der in der Verpflichtungsrechnung beschriebenen Ware nicht geprüft werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006, 4 K 193/03, juris, Rn. 30; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, VII B 243/06, juris, Rn. 15).
  • FG München, 18.10.2018 - 14 V 2121/18

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    In einer kürzlich vom Finanzgericht München (Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2019, Seite 180) bestätigten Entscheidung einer deutschen Zollbehörde wurde die Befreiung von einem Antidumpingzoll versagt, obwohl eine formal ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung vorlag.
  • EuGH, 22.11.2012 - C-552/10

    Usha Martin / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der Widerruf der Annahme eines Verpflichtungsangebots sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen muss (EuGH, Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin Ltd, C 552/10 P, Rn. 32).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16
    Im Einklang hiermit hat der EuGH im Kontext einer Begünstigung bei der Anwendung von Antidumpingzöllen betont, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt würden (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, Rn. 27; Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C 19/15, Rn. 23).
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