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   FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21   

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FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21 (https://dejure.org/2022,36111)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2022 - 4 K 19/21 (https://dejure.org/2022,36111)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - 4 K 19/21 (https://dejure.org/2022,36111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zollrecht / Abgabenordnung: Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich festgestellten Rechtsanwendungsfehler erstattet wurden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Der Europäische Gerichtshof habe in seinem jüngsten Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) bekräftigt, dass der Wirtschaftsbeteiligte gegen den betreffenden Mitgliedstaat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben, sondern auch einen Anspruch auf Zinsen habe, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Wirtschaftsbeteiligte, den eine nationale Behörde zur Entrichtung eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages (vgl. nur zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/2[0] und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost, Rn. 51).

    Der Betreffende hat indes nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung des zu Unrecht erhobenen Geldbetrages, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 52; Urteil vom 19.07.2021, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 24 - Anm. der Dok.: richtiges Datum: 19.07.2012).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) zudem darauf hingewiesen, dass sich der "Verstoß gegen das Unionsrecht", der es begründet und rechtfertigt, dass dem Wirtschaftsbeteiligten, der den Geldbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet hat, ein Anspruch auf Erstattung des Betrages durch den Mitgliedstaat, der ihn erhoben hat, und auf Zahlung von Zinsen durch diesen Mitgliedstaat gewährt wird, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Rn. 61).

    Da die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, ist die Anwendung dieser Ansprüche nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 62).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage eines Unionsrechtsaktes, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form einer Abgabe festgesetzt hat, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsaktes vom Wirtschaftsbeteiligten eine Abgabe erhoben hat (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 63 und 64; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll die Nichtverfügbarkeit des dem Wirtschaftsbeteiligten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrages ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 27.09.2012, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich, Rn. 65).

    Angesichts dieses Zinszweckes und vor dem Hintergrund, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen nicht vorenthalten werden darf, müssen die ihm zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).

    Allerdings ist dem beklagten Hauptzollamt zuzugeben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen worden seien, sowie auf Verzinsung dieser Beträge, dahin auszulegen seien, dass sie allgemein und unbeschadet der im Einzelfall für die Geltendmachung der Ansprüche geltenden Regelungen anwendbar seien, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergebe, dass auf der Grundlage einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Abgaben von einer nationalen Behörde eingefordert worden sei (Rn. 69).

    In den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18 stellte sich mithin jeweils die Frage, ob es für das Entstehen des unionsrechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Zinsen darauf ankommt, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht von den nationalen Gerichten und nicht vom Gerichtshof festgestellt wurde (vgl. hierzu auch Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Rn. 35).

    Da Art. 19 EUV die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den den Verwaltungsunterworfenen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht nur den Unionsgerichten selbst, sondern auch den nationalen Gerichten überträgt, die in Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten die Aufgabe haben, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 67), liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen begründet, unabhängig davon vor, ob dieser Verstoß von den nationalen Gerichten oder vom Gerichtshof festgestellt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 86).

    Das Unionsrecht will mit der Gewährung des Zinsanspruchs seine eigene Wirksamkeit dadurch wiederherstellen, dass der entgangene Nutzwert des Geldes für den Zeitraum ausgeglichen wird, für den er einer Person unionsrechtswidrig vorenthalten wurde (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 68).

    Die Wirksamkeit des Unionsrechts kann aber nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte in einen Zustand ohne den Verstoß gegen das Unionsrecht durch die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zurückversetzt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 73).

    Da der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), geht immer dann, wenn nach dem Unionsrecht ein Erstattungsanspruch entsteht, mit diesem auch ein Verzinsungsanspruch einher (so auch ausdrücklich Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 47; siehe zum Anspruch auf Zinsen nach Abhilfe bereits im Einspruchsverfahren die Rn. 122 bis 124 der Schlussanträge i.V.m. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 20.08.2020, 4 K 56/18, ZfZ 2021, 60, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, Entscheidungsgründe 2. am Ende, wird veröffentlicht).

    Von der vorstehend beschriebenen allgemeinen Regel des Unionsrechts, dass im Falle einer Erstattung unionsrechtswidrig gezahlter Abgaben ein Zinsanspruch besteht, macht lediglich die Vorschrift des Art. 241 ZK bzw. Art. 116 UZK eine Ausnahme für Fälle, in denen die Erstattung von Abgaben auf Fehlern bei der Berechnung von Zöllen beruht, die der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems geschuldet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 73; Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, Wortmann, Rn. 25).

    Da in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74), bemessen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO.

    Zum anderen wahrt diese nationale Regelung den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die dem Wirtschaftsbeteiligten zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).

  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20

    Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Diese Ausführungen des Gerichtshofs erklären sich vor dem Hintergrund der Vorlagefragen des erkennenden Senats in den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18.

    Der erkennende Senat hatte den Gerichtshof nämlich gefragt, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben ist, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen (4 K 14/20 = C-419/20) bzw. ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben ist, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt (4 K 67/18 = C-427/20).

    In den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18 stellte sich mithin jeweils die Frage, ob es für das Entstehen des unionsrechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Zinsen darauf ankommt, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht von den nationalen Gerichten und nicht vom Gerichtshof festgestellt wurde (vgl. hierzu auch Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Rn. 35).

  • FG Hamburg, 20.08.2020 - 4 K 56/18

    Marktordnungsrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf erstattete Sanktion und verzögert

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Da der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), geht immer dann, wenn nach dem Unionsrecht ein Erstattungsanspruch entsteht, mit diesem auch ein Verzinsungsanspruch einher (so auch ausdrücklich Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 47; siehe zum Anspruch auf Zinsen nach Abhilfe bereits im Einspruchsverfahren die Rn. 122 bis 124 der Schlussanträge i.V.m. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 20.08.2020, 4 K 56/18, ZfZ 2021, 60, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, Entscheidungsgründe 2. am Ende, wird veröffentlicht).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll die Nichtverfügbarkeit des dem Wirtschaftsbeteiligten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrages ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 27.09.2012, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich, Rn. 65).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Angesichts dieses Zinszweckes und vor dem Hintergrund, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen nicht vorenthalten werden darf, müssen die ihm zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).
  • EuGH, 15.04.2011 - C-234/10

    Tereos - Verbindung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll die Nichtverfügbarkeit des dem Wirtschaftsbeteiligten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrages ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 27.09.2012, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich, Rn. 65).
  • FG München, 25.10.2018 - 14 K 3071/16

    Rechtsmissbrauch bei Übertragungen von Rechten aus Einfuhrlizenzen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21
    Dass die Abhilfe letztlich darauf zurückzuführen sei, dass der Berichterstatter des Verfahrens 4 K 53/17 den Hinweis gegeben habe, dass er das Urteil des FG München vom 25.10.2018 (14 K 3071/16), das einen vergleichbaren Sachverhalt anderer Verfahrensbeteiligter betroffen habe, im Ergebnis auf den hiesigen Streitfall für übertragbar halte, sei insoweit unbeachtlich.
  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

    aa) Nach der - mittlerweile gefestigten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (zuletzt: EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20 u.a., ECLI:EU:C:2022:306, ZfZ 2022, 239, Rn. 51 ff. - "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, 4 K 19/21, ZfZ 2023, 56 ff.).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 12) sowie des FG Hamburg (Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 19 f. - rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Zollverwaltung), wonach vor dem Hintergrund einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts allein das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers entscheidend ist.

    Eine Begrenzung durch § 236 AO auf den Zeitraum der Rechtshängigkeit des eingeforderten Zinsanspruchs ist unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abzulehnen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 84; wie hier: FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 16).

    Demnach bestimmen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO (BFH, Beschluss vom 05.12.2017, VII B 85/17, ZfZ 2018, 102 f., juris Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 23).

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