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   FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07   

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FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07 (https://dejure.org/2007,19769)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 4 K 12/07 (https://dejure.org/2007,19769)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 4 K 12/07 (https://dejure.org/2007,19769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 151 Abs. 1; ; FGO § 152; ; BGB § 389

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 152
    Frist für die Abwendung der Vollstreckung einer Geldforderung nach § 152 FGO durch freiwillige Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Frist für die Abwendung der Vollstreckung einer Geldforderung nach § 152 FGO durch freiwillige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach § 152 FGO

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1797
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 115/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
    Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von DM 916.890,28 zu zahlen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 12/07, 4 V 201/06 und 4 K 115/06 verwiesen.

    Dass die Aufrechnung mit und gegen öffentlich-rechtliche Forderungen im Bereich sowohl des nationalen Steuerrechts als auch des Gemeinschaftsrechts zulässig ist und dass für den Bereich des gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrerstattungsrechts in Ermangelung besonderer öffentlich-rechtlicher Aufrechnungsvorschriften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aufrechnung entsprechend heranzuziehen sind, entspricht seit langem allgemeiner Ansicht (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.9.1987 - VII R 50-51/86 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2006 - 4 K 115/06 -, juris).

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Finanz- bzw. Zollbehörde grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen kann, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind; die Anfechtung der Gegenforderung stellt daher ebenso wie eine zwar beantragte, jedoch (bislang) nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung kein Aufrechnungshindernis dar (vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 - juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2006 - 4 K 115/06 -, juris).

    Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits besteht zum anderen darin, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.1.2007 (4 V 201/06, juris) die Vollziehung des Rückforderungsbescheides vom 23.2.2000 aufgehoben hat mit der Folge, dass die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung wirkungslos geworden ist und ihre im Hinblick auf die mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) titulierte Forderung erfüllende Wirkung verloren hat.

  • FG Hamburg, 24.01.2007 - 4 V 201/06

    Ausfuhrerstattung: Primärnachweis - Aussetzung der Vollziehung ohne

    Auszug aus FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
    Im Hinblick auf den Rückforderungsbescheid vom 23.2.2000 stellte die Antragstellerin am 20.10.2006 beim Finanzgericht Hamburg einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung, dem das Gericht mit Beschluss vom 24.1.2007 (4 V 201/06, juris) entsprach; der Beschluss vom 24.1.2007 ist an den Antragsgegner am 29.1.2007 abgesandt worden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 12/07, 4 V 201/06 und 4 K 115/06 verwiesen.

    Vielmehr hat der Antragsgegner mit der Veranlassung der Auszahlung des streitigen Betrages allein die Konsequenzen aus dem Beschluss des Gerichts vom 24.1.2007 (4 V 201/06) gezogen, mit dem das Gericht die Vollziehung des Rückforderungsbescheides vom 23.2.2000 - scil. die mit Schreiben vom 18.10.2006 erklärte Aufrechnung mit der Forderung aus dem Rückforderungsbescheid vom 23.2.2000 - aufgehoben hatte.

    Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits besteht zum anderen darin, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.1.2007 (4 V 201/06, juris) die Vollziehung des Rückforderungsbescheides vom 23.2.2000 aufgehoben hat mit der Folge, dass die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung wirkungslos geworden ist und ihre im Hinblick auf die mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) titulierte Forderung erfüllende Wirkung verloren hat.

    Freilich sind diese Rechtswirkungen erst eingetreten, als dem Antragsgegner der AdV-Beschluss vom 24.1.2007 (4 V 201/06) bekannt gegeben worden ist, das war der 29.1.2007 und damit fünf Tage nach Eingang des Antrags nach § 152 FGO bei Gericht.

  • VG Stade, 06.04.2005 - 6 D 287/05

    Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung des Vollstreckungsverfahrens;

    Auszug aus FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
    Es ist in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt, dass dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 27.6.1993 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 5.3.1991 - 1 BvR 440/83 -, juris; VGH München, Beschluss vom 2.3.2004 - 13 A 01.2055 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 6.4.2005 - 6 D 287/05 -).

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält das beschließende Gericht dafür, dass sich die Länge der dem Vollstreckungsschuldner einzuräumenden angemessenen Frist nach den Umständen des Einzelfalles richtet (im Ansatz ebenso FG Bremen, EFG 1993, S. 327, 328; VGH München, Beschluss vom 2.3.2004 - 13 A 01.2055 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 6.4.2005 - 6 D 287/05).

  • BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02

    Aufrechnung; Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Finanz- bzw. Zollbehörde grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen kann, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind; die Anfechtung der Gegenforderung stellt daher ebenso wie eine zwar beantragte, jedoch (bislang) nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung kein Aufrechnungshindernis dar (vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 - juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2006 - 4 K 115/06 -, juris).
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Auszug aus FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
    Es ist in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt, dass dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 27.6.1993 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 5.3.1991 - 1 BvR 440/83 -, juris; VGH München, Beschluss vom 2.3.2004 - 13 A 01.2055 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 6.4.2005 - 6 D 287/05 -).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

    Auszug aus FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
    Es ist in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt, dass dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 27.6.1993 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 5.3.1991 - 1 BvR 440/83 -, juris; VGH München, Beschluss vom 2.3.2004 - 13 A 01.2055 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 6.4.2005 - 6 D 287/05 -).
  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 D 1/03 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005 - 6 D 287/05 -, NVwZ-RR 2006, 743; VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006 - 4 V 247/06.Ge -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris; zu § 152 FGO vgl. etwa FG Bremen, Beschluss vom 02.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327 und FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007 - 4 K 12/07 - EFG 2007, 1797; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff.
  • VG Freiburg, 24.04.2014 - A 4 K 807/14

    Zur Frage der Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrages für die

    Auch auf die Vier-Wochen-Frist in § 882a ZPO kann nicht abgestellt werden, da diese Vorschrift im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell keine Anwendung findet ( Bayer. VGH, Beschluss vom 02.03.2004, BayVBl 2004, 571, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 01.02.2010 - 6 M 15/09 -, juris, m.w.N.; ebenso für den Bereich der FGO FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007 - 4 K 12/07 -, juris, m.w.N. ) und insbesondere die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht von der vorherigen Anzeige der Vollstreckungsabsicht durch den Vollstreckungsgläubiger abhängt; darüber hinaus geht es hier nicht um die in § 882a ZPO allein geregelte Vollstreckung wegen einer Geldforderung.

    7 Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet ( BVerfG, Beschlüsse vom 10.12.1998, NJW 1999, 778, und vom 05.03.1991, NJW 1991, 2758; BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968, NJW 1969, 476; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447, und vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606 [nur Leitsatz]; FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007, a.a.O., m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Bd. 2, § 172 RdNr. 33, m.w.N.; Heckmann, a.a.O., § 172 RdNr. 58; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 172 RdNr. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 172 RdNr. 7 ).

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