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   FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20   

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https://dejure.org/2021,56670
FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20 (https://dejure.org/2021,56670)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2021 - 6 K 112/20 (https://dejure.org/2021,56670)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 6 K 112/20 (https://dejure.org/2021,56670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 76 Abs 1 FGO
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Vermögensverfall

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Widerruf der Zulassung als Steuerberater: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909).

    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36).

    Zwar würde die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909).

  • BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36).

    Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/09, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 5).

  • BFH, 22.08.2017 - VII B 23/17

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Anforderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (zum Ganzen: BFH, Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17 BFH/NV 2017, 1633).
  • BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Rechtsfragen

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009, VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; und vom 4. Dezember 2007, VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401).
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009, VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; und vom 4. Dezember 2007, VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401).
  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36).
  • FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17

    Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Widerruf wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Außerdem muss bei solchen Indizien ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt werden und konkret dargelegt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet sind (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2018, 6 K 32/17, juris Rn. 64f.).
  • BFH, 19.02.2016 - X S 38/15

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Sonst ist die Terminsverlegung nur geboten, wenn die Gründe dafür substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht sind (BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016, X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940).
  • BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Nachweis der

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).
  • BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 14. März 2018, IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728).
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

  • BFH, 05.06.2015 - VII B 181/14

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermutung des Vermögensverfalls -

  • BFH, 07.11.2017 - III B 31/17

    Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05

    NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

  • BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender

  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 1954/21

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen

    Ein Indiz für einen Vermögensverfall liegt vor, wenn erhebliche Schulden (u. a. Steuerschulden) bestehen (Finanzgericht [FG] Hamburg, Urteil vom 02.12.2021 6 K 112/20, juris, - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 7/22).
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