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   FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20   

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https://dejure.org/2021,56671
FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20 (https://dejure.org/2021,56671)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2021 - 6 K 48/20 (https://dejure.org/2021,56671)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 6 K 48/20 (https://dejure.org/2021,56671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO bei fehlendem Vertrauensschutz - Begriff des "bestimmten Sachverhaltes"

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Bescheides Begriff des bestimmten Sachverhaltes im Sinne von § 174 Abs. 3 AO

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 55/12

    Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte der Beklagte der A GmbH mit, dass die strittige Rechtsfrage durch den BFH mit Urteil vom 17. November 2015 (VIII R 55/12) entschieden worden sei und damit der Ruhensgrund weggefallen sei.

    Die A GmbH teilte mit Schreiben vom 29. August 2016 mit, dass zurzeit die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 17. November 2015 (VIII R 55/12) geprüft werde, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Festsetzungsverjährung.

    Erst durch das Urteil des BFH vom 17. November 2015 (VIII R 55/12, BStBl. II 2016, 400) habe sich herausgestellt, dass die vorher geltende Verwaltungsregelung, nach der Verluste auf der Fondsebene nur mit Erträgen gleicher Art zulässig sei, rechtswidrig gewesen sei und die Verluste auf Ebene des Anlegers im Jahr der Verlustentstehung zu erfolgen habe.

    Das für sie maßgebliche Urteil vom 17. November 2015 (VIII R 55/12) sei hingegen erst im Bundessteuerblatt vom 10. Juni 2016 und damit nach der Urteilsverkündung am 5. April 2016 veröffentlicht worden.

    Zu diesem Zeitpunkt waren bereits beide Urteile des BFH (vom 18. September 2012, VIII R 45/09, BStBl. II 2013, 479 und vom 17. November 2015, VIII R 55/12, BStBl. II 2016, 400) ergangen.

    Dies gilt insbesondere, weil die Rechtslage bereits vor dem Urteil des BFH vom 18. September 2012 streitig war (vgl. die Darstellung des Schrifttums in BFH, Urteil vom 17. November 2015, VIII R 55/12, BStBl. II 2016, 400.).

    In seinem Urteil vom 17. November 2015 führt der BFH dementsprechend aus (VIII R 55/12, BStBl. II 2016, 400):.

  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 45/09

    Keine Verlustverrechnungsbeschränkungen für private Veräußerungsgeschäfte auf der

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 18. Dezember 2012 (VIII R 45/09, BStBl. II 2013, 479), denn dieses Urteil habe sich auf § 17 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) bezogen und sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass der Beklagte eine Berücksichtigung der Verluste bei ihr, der Klägerin, bei Berufung auf dieses Urteil abgelehnt hätte.

    Zu diesem Zeitpunkt waren bereits beide Urteile des BFH (vom 18. September 2012, VIII R 45/09, BStBl. II 2013, 479 und vom 17. November 2015, VIII R 55/12, BStBl. II 2016, 400) ergangen.

    Bereits in dem Urteil vom 18. September 2012 (VIII R 45/09) hatte der BFH in Rn. 20 ausgeführt:.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 entschieden hat, enthielten die Vorgängergesetze zum InvStG, also auch das im Streitfall für die Altverluste anwendbare KAGG, keine Regelung über die Verlustausgleichsbeschränkung in Bezug auf Gewinne und Verluste aus Einkünften gemäß § 23 EStG auf der Ebene des Investmentfonds, da die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 EStG auf Ebene des Sondervermögens nicht eingriff.

    Das Merkmal des "Gewinns" in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste nach Auffassung des Senats im Urteil in BFHE 239, 226, BStBl II 2013, 479 auch einen zum Ende des Geschäftsjahres verbleibenden "(Total-)Verlust" aus Termingeschäften.

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 1902/08

    Keine Verrechnung der Verluste eines Fonds aus Termingeschäften vor Einführung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Denn für den Fall, dass das Sondervermögen keine positiven Erträge aus Termingeschäften erzielt oder solche Erträge nicht mehr ausschüttet, blieben die Alt-Verluste aus Termingeschäften auch im betrieblichen Bereich unberücksichtigt (vgl. z.B. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. November 2012, 4 K 1902/08, juris).

    Vor dem Hintergrund, dass die Anleger, denen Verluste aus Termingeschäfte unter dem Geltungsbereich des KAGG konkret oder abstrakt zuzuweisen waren, lediglich darauf vertrauen durften, dass ihre Verluste mit zukünftigen steuerpflichtigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden durften, ist es fraglich, ob der Steuerpflichtige sich überhaupt auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. November 2012, 4 K 1902/08, juris).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    An der erforderlichen Ursächlichkeit der Annahme für die Nichtberücksichtigung fehlt es nur, wenn die Behörde von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder rechtsirrtümlich annahm, dieser Sachverhalt sei ohne steuerrechtliche Bedeutung (BFH, Urteil vom 14. Januar 2010, IV R 33/07, BStBl. II 2010, 586).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Entscheidend ist, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt andere steuerrechtliche Folgerungen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen zu ziehen sind (BFH, Urteil vom 18. Februar 1997, VIII R 54/95, BStBl. II 1997, 647).
  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Hiergegen hat die Klägerin am 7. April 2015 Klage erhoben (6 K 93/15).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 62/05

    Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Zu Unrecht berufe der Beklagte sich auf das Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 (IX R 62/05), denn in dem Fall hatte das Finanzamt den Klägern seine geänderte Rechtsauffassung bereits während des Einspruchsverfahrens zur Kenntnis gegeben.
  • BFH, 06.12.2006 - XI R 62/05

    Einschränkende Auslegung des § 174 Abs. 3 AO 1977

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    In den Fällen des § 174 Abs. 3 AO muss dem Betroffenen nur dann eine Änderungsmöglichkeit eingeräumt werden, wenn er auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat und ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiterverfolgen könnte (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2006, XI R 62/05, BStBl. II 2007, 238).
  • BFH, 17.01.2018 - I R 27/16

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu

    Auszug aus FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20
    Am 17. Januar 2018 wies der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg als unbegründet zurück (I R 27/16).
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