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   FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17   

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FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17 (https://dejure.org/2018,27921)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2018 - 3 K 270/17 (https://dejure.org/2018,27921)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 3 K 270/17 (https://dejure.org/2018,27921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 33 Abs. 1
    Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer; Nutzungsuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zum Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erlass von Grundsteuer: Nutzungsuntersagung wegen bautechnischer Mängel - mehrere Gründe für Ertragsminderung - maßgeblicher Grund außerhalb des Einflussbereichs des Steuerschuldners

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundsteuer
    Rechtslage bis 2024
    Erlass der Grundsteuer
    Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
    Erlass bei bebauten Grundstücken
    Rechtsprechung
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.2014 - II R 41/12

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).

    In diesem Fall beruht der Leerstand nicht auf Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerpflichtigen liegen, sondern ist gerade Ausfluss seiner Entscheidungsbefugnis (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663).

    In ähnlicher Weise hat der BFH entscheiden, dass ein Steuerpflichtiger den durch die Sanierung entstehenden Leerstand nicht zu vertreten habe, wenn das Wohngebäude in einem Sanierungsgebiet belegen sei und er sich der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen könne (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663).

    Anders als (wohl) in dem vom BFH entschiedenen Fall eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks (Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663) ging es der Klägerin jedoch nicht um die Wiederherstellung der Vermietbarkeit durch Sanierung und damit um die Beseitigung der die Nutzungsuntersagung auslösenden Mängel.

    In dem Fall des im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks hat der Senat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob der Leerstand in den Streitjahren auch tatsächlich auf den Sanierungsmaßnahmen beruhte (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12, BStBl II 2015, 663, vgl. auch Anmerkung Loose, jurisPR-SteuerR 15/2015 Anm.4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 14 A 197/06

    Erwerb eines Gebäudes aus öffentlicher Hand; Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    Er hat dann die Minderung bzw. den Wegfall des Rohertrages im Sinne des § 33 Abs. 1 GrStG zu vertreten (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2012 4 L 53/12, NVwZ-RR 2013, 204, m. w. N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; OVG Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 27.03.2007 14 A 197/06, juris).

    Damit falle der mit den Sanierungsmaßnahmen verbundene Leerstand in seinen Risikobereich (OVG Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 27.03.2007 14 A 197/06, juris; a. A. wohl Eisele in Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014 § 33 Rn. 16).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).

    Entscheidend ist allein, ob der Steuerpflichtige im Erlasszeitraum alles ihm Zumutbare unternommen hat, um (höhere) Mieterträge zu erzielen (vgl. BVerwG-Urteil vom 25.06.2008 9 C 8.07, NVwZ-RR 2008, 814).

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).

    Von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber kann keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt hat oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (BVerwG-Urteil vom 15.04.1983 8 C 150/81, BVerwGE 67, 123).

  • VG Dresden, 20.07.2010 - 2 K 34/08
    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    Dies gelte zu Lasten des Steuerpflichtigen selbst dann, wenn die Kommune die Maßnahme aus strukturpolitischen Erwägungen planerisch begleitet habe und sie durch Zuwendungen gefördert worden sei (vgl. Eisele in Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014 § 33 Rn. 16 mit Hinweis auf VG Dresden, Urteil vom 20.07.2010, 2 K 34/08; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.06.2012, 3 A 683/10, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2012 - 4 L 53/12

    Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG; Sanierung von Wohnungen

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    Er hat dann die Minderung bzw. den Wegfall des Rohertrages im Sinne des § 33 Abs. 1 GrStG zu vertreten (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2012 4 L 53/12, NVwZ-RR 2013, 204, m. w. N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; OVG Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 27.03.2007 14 A 197/06, juris).
  • OVG Sachsen, 15.06.2012 - 3 A 683/10
    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    Dies gelte zu Lasten des Steuerpflichtigen selbst dann, wenn die Kommune die Maßnahme aus strukturpolitischen Erwägungen planerisch begleitet habe und sie durch Zuwendungen gefördert worden sei (vgl. Eisele in Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014 § 33 Rn. 16 mit Hinweis auf VG Dresden, Urteil vom 20.07.2010, 2 K 34/08; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.06.2012, 3 A 683/10, juris).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17
    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).
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