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   FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21   

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https://dejure.org/2021,39454
FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21 (https://dejure.org/2021,39454)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2021 - 4 V 65/21 (https://dejure.org/2021,39454)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. September 2021 - 4 V 65/21 (https://dejure.org/2021,39454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 69 FGO, Art 45 Abs 3 EUV 952/2013, Art 244 Abs 1 EUV 2015/2447
    Zollrecht: Aufhebung der Vollziehung einer Sicherheitsleistung ohne Sicherheitsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Bei einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 3/80). 2. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn ...

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung einer Sicherheit ohne Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zollrecht: Aufhebung der Vollziehung einer Sicherheitsleistung ohne Sicherheitsleistung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.07.1980 - VII B 3/80

    Vorläufige Maßnahme - Schwebender Rechtsstreit - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
    Bei einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 3/80).(Rn.50).

    Dies ergäbe sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 1980 (VII B 3/80).

    Anders als der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 22. Juli 1980 (VII B 3/80) meint, ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil damit die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

  • FG Hamburg, 08.10.2020 - 4 V 101/20

    Formell rechtswidrige Nacherhebung von Antidumpingzoll: Aussetzung der

    Auszug aus FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
    Wie das angerufene Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (4 V 101/20) entschieden habe, gehörten zu den Besteuerungsgrundlagen auch Missionsberichte und die damit im Zusammenhang stehenden Schreiben des OLAF.

    Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Beschluss des FG Hamburg vom 8. Oktober 2020 (4 V 101/20), denn dieser Beschluss habe einen abschließenden Einfuhrabgabenbescheid betroffen.

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
    Dies tut der BFH jedoch richtigerweise nicht (siehe nur BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, juris, Rn. 22).
  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

    Auszug aus FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
    Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 4 V 27/18, juris, Rn. 19; Beschluss vom 29. April 2020, 4 V 27/20, juris, Rn. 22).
  • FG Hamburg, 30.10.2018 - 4 V 27/18

    Aussetzung der Vollziehung: Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten

    Auszug aus FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
    Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 4 V 27/18, juris, Rn. 19; Beschluss vom 29. April 2020, 4 V 27/20, juris, Rn. 22).
  • FG München, 18.10.2018 - 14 V 2121/18

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
    Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren richtet sich bei Entscheidungen der Zollbehörden hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 FGO, hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nach Art. 45 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; im Folgenden: UZK), der insoweit den nationalen Bestimmungen vorgeht und nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für das gerichtliche Verfahren gilt (FG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2018, 4 V 914/16, juris, Rn. 30; FG München, Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, juris, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 24.09.2021 - 4 K 56/21

    Zollrecht: Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zölle

    Zusammengefasst darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten (so bereits FG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2021, 4 V 65/21, S. 14 BA).

    So kann - wie im Streitfall - die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben einer Zollanmeldung gemäß Art. 189 Buchst. b UZK auch dadurch erfolgen, dass vom Anmelder verlangt wird, weitere Unterlagen beizubringen (so bereits FG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2021, 4 V 65/21, S. 14 f. BA).

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