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   FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17   

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FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17 (https://dejure.org/2021,33181)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2021 - 4 K 135/17 (https://dejure.org/2021,33181)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 4 K 135/17 (https://dejure.org/2021,33181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 13 Abs 2 UStG 2005, § 21 Abs 2 UStG 2005, Art 202 Abs 1 ZK, Art 202 Abs 1 EWGV 2913/91, UStG VZ 2012
    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim Tabakschmuggel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim Tabakschmuggel

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf den Tabak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim Tabakschmuggel Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17 vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).(Rn.28).

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen könne, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden könne, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt seien und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34, 44f., 47f. unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 27. Februar 2019, Rn. 56 und 68; FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107, juris Rn. 44f, 58f., jeweils m.w.N.).

    Der Senat wendet diese Rechtsprechung in eigener gefestigter Rechtsprechung an (siehe nur FG Hamburg, Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall des vorschriftswidrigen Verbringens (FG Hamburg, Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27f.; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107, juris, Rn. 46).

    Unabhängig von zollrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des Art. 867a ZK-DVO kann die Überführung in ein Zolllager nur dann nicht zu einer Einfuhr führen, wenn die Ware schon bei ihrer Verbringung in ein Zolllager überführt wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, Rn. 115 ff. zur 6. MwSt-Richtlinie, deren entscheidende Regelungen der Art. 2 Nr. 2 und 7 Abs. 1 lit. a und b in den Art. 2 Abs. 1 lit. d, 30 Unterabs. 1, 60f. MwStSystRL inhaltlich übernommen worden sind).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Zu diesem Zeitpunkt sei unabhängig von der Frage, auf welchen Bereich sich die örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle erstreckt, eine zollamtliche Überwachung der Waren tatsächlich nicht mehr möglich; der Verbringer befinde sich nicht mehr unter den Augen des Zolls, er kann nach Belieben mit der Ware verfahren (BFH, Urteil vom 7. März 2006, VII R 23/04, BFH/NV 2006, 1426).

    In jedem Fall haben die Waren mit dem Passieren der Grenzzollstelle den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung verlassen, die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft waren bereits konkret gefährdet (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2006, VII R 23/04, BFH/NV 2006, 1426).

    Es ist hinzunehmen, dass das Erlöschen der Einfuhrabgaben auch von dem Ausgang ermittlungstaktischer Überlegungen der Zollbehörden über den Zeitpunkt des Zugriffs abhängt, die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04, BFH/NV 2006, 1426).

  • FG Hamburg, 26.08.2019 - 4 K 64/17

    Verbrauchsteuerrecht: Zur Voraussetzung des Eingangs der Ware in den

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).(Rn.28).

    Der Senat wendet diese Rechtsprechung in eigener gefestigter Rechtsprechung an (siehe nur FG Hamburg, Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall des vorschriftswidrigen Verbringens (FG Hamburg, Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27f.; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107, juris, Rn. 46).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Wird in der Anmeldung ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt, muss angenommen werden, dass dieser Teil vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, C-195/03, Papismedov; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 38/01, BFH/NV 2004, 1739).

    Hinter einer Tarnladung versteckte Waren - wie im Streitfall der Tabak - sind mithin wegen der fehlenden qualifizierten Mitteilung - mitgeteilt wurden nur Dampfkessel - nicht gestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Anmelder oder Beförderer selbst Kenntnis von den betreffenden Waren hatte (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 2004, VII R 38/01, BFH/NV 2004, 1739).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Nach der EuGH-Rechtsprechung führt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinausgelangt sind (EuGH, Urteile vom 2. April 2009, C-459/07, Elshani, vom 29. April 2010, C-230/08, Dansk Transport og Logistik).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Nach der EuGH-Rechtsprechung führt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinausgelangt sind (EuGH, Urteile vom 2. April 2009, C-459/07, Elshani, vom 29. April 2010, C-230/08, Dansk Transport og Logistik).
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Er hat seine Ermessensentscheidung unter Hinweis auf fiskalischen Erwägungen und den Umstand, dass die vollständige und rechtzeitige Entrichtung des Abgabenbetrages von der Klägerin eher erwartet werden könne als von dem erfahrungsgemäß wirtschaftlich schwächeren Lkw-Fahrer, tragfähig begründet (vgl. Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Art. 213 ZK, Rn. 7b), zumal das Zollfahndungsamt Hamburg nachvollziehbarerweise in seinem Schlussbericht vom 31. Januar 2014 anregte, den LKW-Fahrer wegen des BFH-Beschlusses vom 12. Juli 1999, VII B 2/99, nicht in Anspruch zu nehmen.
  • FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15

    Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer bei Tabak in

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Am 2. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, der mit Beschluss des erkennenden Senats vom 14. September 2015 abgelehnt worden ist (4 V 107/15).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 60/84
    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    Die Unerweislichkeit einer Vollmacht geht zu Lasten des die Feststellungslast tragenden Vertreters; die Regelungen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht sind vorliegend unanwendbar (BFH, Urteil vom 2. April 1987, VII R 60/84, BFHE 150, 93; Bender, in Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 19 UZK, Rn. 10, Stand: 17. EL).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17
    In Betracht kommt insoweit eine juristische Person wie z.B. das Unternehmen, das den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Waren gesetzt hat (EuGH, Urteile vom 23. September 2004, C-414/02, Spedition Ulustrans und vom 3. März 2005, C-195/03, Papismedov; BFH, Urteil vom 7. Dezember 2004, VII R 21/04, ZfZ 2005, 204).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 21/04

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als

  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    08.2023] § 21 UStG Rz 7; Zimmermann in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 21 UStG Rz 179; BeckOK UStG/Hamster, 38. Ed. [17.09.2021] UStG § 21 Rz 57 und 71; Jatzke in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 62; einschränkend Harksen in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 21 Rz 339 ff.; vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2022 - VII R 1/20, Rz 38; FG München, Urteil vom 20.10.2016 - 14 K 1770/13, ZfZ Beilage 2017, Nr. 7, 35, Rz 38 ff.; FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2021 - 4 K 135/17, Zeitschrift für das Recht der Transportwirtschaft 2021, 444, Rz 25 und 28; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16.04.2021 - 4 K 473/19 Z, EU, Rz 17; Hessisches FG, Beschluss vom 26.06.2018 - 7 V 2256/17, Außenwirtschaftsrechtliche Praxis 2018, 380, Rz 35).
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