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   FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17   

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FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17 (https://dejure.org/2018,15566)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 3 K 229/17 (https://dejure.org/2018,15566)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2018 - 3 K 229/17 (https://dejure.org/2018,15566)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 3 BewG 1991, § 1061 BGB, § 10 Abs 5 BewG 1991, § 6 Abs 1 BewG 1991
    Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch im Rahmen der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 14 Abs. 3 ; BGB § 1061
    Überschrift: Schenkungsteuer; Bewertungsgesetz : Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Schenkungsteuer: Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 2711/13

    Erbschaftsteuerliche Berechnung des Jahreswertes von nachlassmindernd zu

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
    Bei Nießbrauchsrechten an Haus- und Grundbesitz sind dies die Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung (FG Münster, Urteil vom 26.11.2015 3 K 2711/13 Erb, EFG 2016, 493).

    Nur insoweit ist er auf die Dauer des vorbehaltenen Nießbrauchs entreichert (FG Münster, Urteil vom 26.11.2015 3 K 2711/13 Erb, EFG 2016, 493).

  • BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

    Schenkung - Gemischte oder reine Schenkung?

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
    c) Verpflichtet sich der Bedachte im Zuge eines Überlassungsvertrages zu aufschiebend bedingten Leistungen, so schmälert diese Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG (erst) mit Eintritt der Bedingung die Bereicherung des Bedachten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2001 II R 60/99, BStBl II 2002, 165).
  • FG München, 11.05.2005 - 4 K 4590/03

    Änderung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG aufgrund nachträglicher

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
    Nur ausnahmsweise können auch nach dem Stichtag eingetretene, aber bereits voraussehbare Umstände berücksichtigt werden, die nicht "allzu lange" nach dem Stichtag liegen (FG München, Urteil vom 11.05.2005 4 K 4590/03, EFG 2005, 1363; BFH-Urteile vom 09.09.1960 III 277/57 BFHE 72, 43, BStBl III 1961, 18; vom 13.01.1956 III 200/55 S, BFHE 62, 165, BStBl II 1956, 62).
  • BFH, 13.01.1956 - III 200/55 S

    Ermittlung des Jahreswerts ungewisser Nutzungen - Tatsächlich erhaltenen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
    Nur ausnahmsweise können auch nach dem Stichtag eingetretene, aber bereits voraussehbare Umstände berücksichtigt werden, die nicht "allzu lange" nach dem Stichtag liegen (FG München, Urteil vom 11.05.2005 4 K 4590/03, EFG 2005, 1363; BFH-Urteile vom 09.09.1960 III 277/57 BFHE 72, 43, BStBl III 1961, 18; vom 13.01.1956 III 200/55 S, BFHE 62, 165, BStBl II 1956, 62).
  • BFH, 21.10.1955 - III 183/55 U

    Belastung einer freigebigen Zuwendung mit nacheinander bestehenden

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
    Ist daher eine freigebige Zuwendung mit Nießbrauchsrechten zugunsten Dritter in der Weise belastet, dass die Nießbrauchsrechte nicht gleichzeitig, sondern nacheinander bestehen und das Wirksamwerden jedes nachfolgenden Nießbrauchsrechts davon abhängt, dass der Berechtigte den Tod des vorangehenden Nießbrauchers erlebt, so ist § 14 Abs. 3 BewG zur Frage der Bewertung der abzugsfähigen Last bei der Veranlagung der Schenkungsteuer auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1955 III 183/55 U, BFHE 61, 367, BStBl III 1955, 342 zum gleichlautenden § 16 Abs. 4 a. F.).
  • BFH, 09.09.1960 - III 277/57 U

    Maßgeblicher Wert für die Vermögensbesteuerung einer Rente ohne Rechtsanspruch -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
    Nur ausnahmsweise können auch nach dem Stichtag eingetretene, aber bereits voraussehbare Umstände berücksichtigt werden, die nicht "allzu lange" nach dem Stichtag liegen (FG München, Urteil vom 11.05.2005 4 K 4590/03, EFG 2005, 1363; BFH-Urteile vom 09.09.1960 III 277/57 BFHE 72, 43, BStBl III 1961, 18; vom 13.01.1956 III 200/55 S, BFHE 62, 165, BStBl II 1956, 62).
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 28) ist mittels einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 -, juris Rn. 9, jeweils zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit; ebenso zuvor bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 -, juris Rn. 19; anders noch VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris Rn. 15 und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 8).

    An ihrer gegenteiligen Auffassung (Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10) hält die Kammer nicht mehr fest.

    Sie beruhte aber ersichtlich nicht auf außergewöhnlichen Umständen, die die Anordnung von Mehrarbeit (ausnahmsweise) gebieten würden (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10, für die Rufbereitschaft bei der Kriminaltechnik der ehemaligen Polizeidirektion Y).

    juris, vom 21.11.2017 - 3 K 2458/15 -, vom 12.12.2017 - 3 K 1046/15 - und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, juris m.w.N.).

    Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte seit den zur Feuerwehr ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.07.2005 (-C-52/04 -, juris) und vom 25.11.2010 (- C-429/09 -, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.06.2013 (- 4 S 94/12 -, juris) von sich aus aktiv werden können, geht insoweit fehl, als dies seine eigene Rügeobliegenheit nicht entfallen lässt (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.).

    Es fehlt hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen VG X, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris, zum Kommissar vom Dienst, und Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, zur Kriminaltechnik und zum Anzeigendienst bei der ehemaligen Polizeidirektion Y, und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris, und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, unveröffentlicht).

    Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris).

    Maßgeblich ist die dienstliche Anordnung oder (dienstrechtliche) Vorgabe des Vorgesetzten und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (vgl. VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15).

    Es ging damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers nicht um Minuten (vgl. hierzu auch die parallel gelagerten Kammerurteile vom 27.04.2017- 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N., und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17).

    Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs diente im Übrigen zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. Kammerurteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die im Ergebnis die gleiche Abgrenzung vornimmt (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris; so bereits VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 13; für eine unionsrechtskonforme Reduzierung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 82, 91 f.).

    Damit kommt es auf die Frage des Umfangs der Einsatztage und Einsatzzeiten des Klägers nicht maßgeblich an (vgl. Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 92).

    Maßgeblich sind insoweit die dienstliche Anordnung sowie die dienstrechtlichen Vorgaben und nicht eine allgemeine Erwartungshaltung oder das (ehrenwerte) berufliche Ethos des einzelnen Beamten (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2018 - 4 S 1657/17-, juris Rn. 15).

    Ungeachtet dessen, dass es an einer konkreten zeitlichen Vorgabe des Beklagten fehlte, ging es damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers anders als (häufig) beim Einsatzleiter vom Dienst nicht um Minuten (vgl. Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114).

    Allein aus der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers während der streitgegenständlichen Rufbereitschaft ergibt sich keine Einordnung als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit (vgl. hierzu bereits grundlegend VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - und 27.04.2017 - 1344/14 -, juris).

    Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45; Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 39, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 18; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris).

    Im dortigen Fall konnte jedoch festgestellt werden, dass es in 55 und damit in der Mehrzahl der Dienste keine Ausrückeinsätze gab (VG X, Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 19).

  • BFH, 28.02.2019 - II B 48/18

    Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung bei mehreren Personen nacheinander

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2018  3 K 229/17 wird als unzulässig verworfen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 30.10.2020 vorgetragen, dass die Rechtsansicht des BMF in einem identisch gelagerten Rechtsstreit mit Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 14.09.2020 (3 K 229/17) explizit verworfen worden sei.
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