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   FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15   

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https://dejure.org/2018,23897
FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15 (https://dejure.org/2018,23897)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2018 - 2 K 26/15 (https://dejure.org/2018,23897)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 2 K 26/15 (https://dejure.org/2018,23897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1
    Abgabeordnung/Finanzgerichtsordnung (AO/FGO): Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO - objektive Feststellungslast - Beweisführung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.09.2002 - IX R 68/98

    Bekanntgabefiktion: Verlängerung des Dreitageszeitraumes

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Fällt das Ende dieses Drei-Tages-Zeitraums auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (grundlegend BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BStBl II 2003, 898) in entsprechender Anwendung von § 108 Abs. 3 AO als am nächsten Werktag zugegangen.

    a) Zwar hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, woraus überdies folgt, dass sie bei Zweifeln die objektive Feststellungslast auch für den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post trägt (BFH-Urteil vom 17. September 2002 IX R 68/98, BStBl II 2003, 2).

  • BFH, 16.05.2007 - V B 169/06

    Steuerbescheid; Zugang; Zugangsfiktion

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte wiederum die Vorlage des betreffenden Briefumschlags gehört (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2007 V B 169/06 BFH/NV 2007, 1454 und vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115).

    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 X B 147/09 BFH/NV 2010, 1081), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454).

  • BFH, 21.12.2001 - VIII B 132/00

    Fehlerhafte Beurteilung der Beweislast; Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Zudem ist der Empfänger zur Substantiierung konkret möglicher Zweifel hinsichtlich des Aufgabezeitpunkts des Bescheides zur Post verpflichtet, wenn er bereits diesen bezweifelt (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661).

    Der Kläger hätte konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Datums der Aufgabe zur Post wecken können, wenn er den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung aufbewahrt hätte und der Freistempel ein späteres Datum als das aus der Einspruchsentscheidung ersichtliche Absendedatum ausgewiesen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12).

  • BFH, 17.06.1997 - IX R 79/95

    Anforderungen an die Bekanntgabe der Entscheidung über einen außergerichtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Erst wenn der Empfänger dieser Substantiierungslast nachgekommen ist, hat das Finanzgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Steuerpflichtigen aufzuklären und die festgestellten und unstreitigen Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828 mit weiteren Nachweisen).

    Dieser ist nicht geeignet, Zweifel am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums zu begründen, da er allein von Umständen im Machtbereich des Empfängers - hier des Klägers - abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; BFH-Beschlüsse vom 30. November 2006 XI B 13/06 BFH/NV 2007, 389; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115).

  • BFH, 25.02.2010 - IX B 149/09

    Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - Anwendung der

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Dieser ist nicht geeignet, Zweifel am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums zu begründen, da er allein von Umständen im Machtbereich des Empfängers - hier des Klägers - abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; BFH-Beschlüsse vom 30. November 2006 XI B 13/06 BFH/NV 2007, 389; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115).

    Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte wiederum die Vorlage des betreffenden Briefumschlags gehört (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2007 V B 169/06 BFH/NV 2007, 1454 und vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115).

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Fällt das Ende dieses Drei-Tages-Zeitraums auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (grundlegend BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BStBl II 2003, 898) in entsprechender Anwendung von § 108 Abs. 3 AO als am nächsten Werktag zugegangen.
  • BFH, 18.07.1986 - III R 216/81

    Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Der Kläger hätte konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Datums der Aufgabe zur Post wecken können, wenn er den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung aufbewahrt hätte und der Freistempel ein späteres Datum als das aus der Einspruchsentscheidung ersichtliche Absendedatum ausgewiesen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12).
  • BFH, 26.01.2010 - X B 147/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Abgangsvermerk der Poststelle des FA -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 X B 147/09 BFH/NV 2010, 1081), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454).
  • BFH, 30.06.2000 - VI B 39/00

    Bekanntgabe von VA

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb des Drei-Tages-Zeitraum erhalten zu haben, so hat er aber substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV, 2000, 1449, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06

    NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15
    Dieser ist nicht geeignet, Zweifel am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums zu begründen, da er allein von Umständen im Machtbereich des Empfängers - hier des Klägers - abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; BFH-Beschlüsse vom 30. November 2006 XI B 13/06 BFH/NV 2007, 389; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115).
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