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   FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18   

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FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18 (https://dejure.org/2019,28855)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2019 - 6 K 215/18 (https://dejure.org/2019,28855)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 6 K 215/18 (https://dejure.org/2019,28855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 8 AO, § 70 Abs 2 EStG 2009, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO
    Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in Serbien zur Schule geht - Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Festsetzungsfrist

  • IWW

    § 169 AO, § 62 EStG; § 63 EStG
    Kindergeld-Rückforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62 ; EStG § 63
    Kindergeld: inländischer Wohnsitz eines Kindes; welches ab der 1. Klasse in Serbien zur Schule geht

  • rechtsportal.de

    EStG § 63 Abs. 1 S. 3
    Anforderung an die Festsetzung von Kindergeld bei einem im Ausland zur Schule gehenden Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein inländischer Wohnsitz bei einem serbischen Schulkind

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld bei Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in Serbien zur Schule geht

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit , wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht (BFH, Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).

    Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland (BFH, Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294) und melderechtliche Vorgaben.

    Nach diesen Entscheidungen macht es einen entscheidungserheblichen Unterschied, ob ein Kind im Alter von sechs Jahren von seinen Eltern zum Schulbesuch ins Ausland geschickt wird oder ob ein Jugendlicher mit abgeschlossener Schulausbildung sich entschließt, seine weitere Ausbildung (Studium) im Ausland zu absolvieren (BFH, Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4209/02

    Wohnsitz

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Im Übrigen kann der gewöhnliche Aufenthalt von minderjährigen, schulpflichtigen Kindern regelmäßig nicht dort angenommen werden, wo sie sich nur während der Schulferien aufhalten (FG Münster, Urteil vom 4. März 2004 8 K 4209/02 Kg, EFG 2004, 1228, juris).

    Solche Aufenthalte während der Schulferien kommen nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich, bewirken kein zwischenzeitliches Wohnen in der elterlichen Wohnung und haben lediglich Besuchscharakter (vgl. FG Münster, Urteil vom 4. März 2004, 8 K 4209/02 Kg).

  • BFH, 23.06.2015 - III R 38/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Der BFH (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BStBl II 2016, 102) hat zwar in jüngerer Zeit entschieden, dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.
  • BFH, 08.12.2011 - III B 72/11

    Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Die zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestimmen sich nach den Regelungen über die Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 EStG i.V.m. § 155 Abs. 4, §§ 169 ff. AO; BFH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379, juris).
  • BFH, 13.09.2017 - III R 6/17

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fehlerhafter

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Handelt er dabei vorsätzlich oder leichtfertig, verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn bzw. fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 13. September 2017 III R 6/17, juris).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 80/04

    Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG keine zur Anlaufhemmung führende Anzeige

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides am 12. April 2018 war die Festsetzungsfrist daher für die Monate der Jahre bis einschließlich 2013 abgelaufen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BStBl II 2008, 371).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2018 - 3 K 3220/17

    Wohnsitz des im Ausland ausgebildeten, sich dort zusammen mit einem Elternteil

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Ist aber die Nichterkenntnis der Relevanz nicht leichtfertig, ist es die Unterlassung der Mitteilung auch nicht (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2018 3 K 3220/17, juris).
  • FG Hessen, 16.08.2017 - 2 K 775/16

    § 8 AO, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Diese Rechtsprechung ist aber aus den oben dargelegten Gründen auf minderjährige Schulkinder, die bereits zu Beginn ihrer Schulpflicht bis zum Erreichen des Abiturs in das Heimatland der Eltern gehen und dort bei den Großeltern aufwachsen, nach der Überzeugung des Gerichts nicht anwendbar (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16. August 2017 2 K 775/16, juris).
  • FG Bremen, 08.12.2016 - 3 K 59/15

    Rechtmäßige RÜckforderung von Kindergeld aufgrund eines zwischenzeitlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Das Entstehen neuer Beziehungen und die Lockerung der bisher bestehenden Bindungen führen regelmäßig zu einer Verwurzelung im Ausland (Herkunftsland der Eltern), verbunden mit einer entsprechenden Einschränkung der bisherigen familiären Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen den Kindern und dem in Deutschland verbliebenen Elternteil (vgl. FG Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2016, 3 K 59/15 (1), juris).
  • BFH, 07.04.2011 - III R 77/09

    Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

    Auszug aus FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
    Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (vgl. BFH, Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).
  • BFH, 12.01.2001 - VI R 64/98

    Kindergeld - Wohnsitz im Inland

  • BFH, 12.02.2014 - V B 39/13

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Zentrale Dienste in

  • BFH, 10.04.2013 - I R 50/12

    Standby-Zimmer eines Piloten - Wohnsitz im Inland

  • BFH, 13.11.2013 - I R 38/13

    Standby-Wohnung - Wohnsitz

  • BFH, 28.01.2004 - I R 56/02

    Inländischer Zweitwohnsitz - unbeschränkte Steuerpflicht

  • BFH, 17.03.1961 - VI 185/60 U

    Bestimmung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Wohnsitzes eines überwiegend

  • BFH, 22.11.2011 - III B 154/11

    Kindergeld: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Kindes

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

  • BFH, 19.03.1997 - I R 69/96

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

  • FG Hessen, 30.08.2005 - 3 K 1152/03

    Kindergeld: Schulbesuch im Ausland

  • BFH, 25.09.2014 - III R 10/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 769/18

    Kindergeldanspruch während eines Aufenthalts in der Türkei - Festsetzungsfrist

    Es ist davon auszugehen, dass aufgrund täglicher Fürsorge und Betreuung in einer Internatsgemeinschaft, die auf Jahre angelegt ist, regelmäßig feste soziale Bindungen zu Bezugspersonen im Internat und den dort untergebrachten Kindern aufgebaut werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279 und vom 30. Juni 2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; BFH-Beschluss vom 16. April 2008 III B 77/07, NV; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2019 6 K 215/18, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2015 10 K 2954/14 Kg, juris; FG Münster, Urteil vom 4. März 2004 8 K 4209/02 Kg, EFG 2004, 1228).

    Ob diese Rechtsprechung aufgrund der dargelegten Umstände im Streitfall uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. hierzu z.B. FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2019 6 K 215/18, juris), kann letztlich dahinstehen, da A sich nach den vorliegenden Nachweisen in den ersten zweieinhalb Jahren nach Einreise in die Türkei im September 2011 insgesamt nur rund 10 Wochen in den Sommerferien im Jahr 2012 (6. Juni bis 22. August 2012) im Inland aufgehalten hat, so dass in diesem Zeitraum nicht von einer überwiegenden Nutzung der Wohnung in der ausbildungsfreien Zeit ausgegangen werden kann.

    In der Folge stellt auch die unterbliebene Mitteilung des Wegzugs des Kindes an die Familienkasse keine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, die den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns begründen kann (vgl. hierzu auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2019 6 K 215/18, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7013/18

    Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld wegen Umschulung des

    Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte - FG - werden Aufenthalte nur während der Schulferien bei Schulkindern nicht für ausreichend für eine Begründung des Wohnsitzes gehalten (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.07.2014 - 1 K 102/13, juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15, BFH/NV 2016, 534; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 - 10 K 2954/14 Kg, AO, juris - zu einem im Streitjahr ca. 15jährigem Schulkind, das bereits 2 Jahre in der Türkei zur Schule ging, dort mit seinem Vater lebte, noch weitere 5 Jahre dort zur Schule gehen sollte und dessen Mutter und Geschwister in Deutschland lebten; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.06.2017 - 4 K 138/16, juris; Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019 - 6 K 215/18, juris; in diese Richtung wohl auch FG Bremen, Urteil vom 08.12.2016 - 3 K 59/15 (1), juris; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2018 - 3 K 3220/17, juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208; abweichend auch zu einem noch nicht schulpflichtigen Kind, das sich jedenfalls in einem Jahr nur ca. 2 ½ Monate in Deutschland, im Übrigen mit ihrer Mutter in deren Heimatland aufgehalten hatte: Hessisches FG, Urteil vom 20.02.2018 - 3 K 572/15, juris).

    Der Grund für diese abweichende Würdigung besteht insbesondere darin, dass ein Kind, das im Grundschulalter in einem ausländischen Staat eingeschult wird, in der Regel wenige bis keine außerfamiliären Bindungen aufgebaut hat, die es während eines mehrjährigen - im Regelfall mindestens neunjährigen - Auslandsaufenthalts aufrecht erhält (ähnlich BFH, Urteile vom 22.04.1994 - III R 22/92, BStBl. II 1994, 887; vom 27.04.1995 - III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019 - 6 K 215/18, juris; die beiden letztgenannten Entscheidungen mit eingehender Abgrenzung zur "Studentenrechtsprechung" des BFH).

  • FG Münster, 27.04.2020 - 8 K 7/20

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ein nur in den Schulferien in Deutschland

    Jedenfalls im Fall von Schul- oder sonstigen Ausbildungsaufenthalten erwachsener Kinder kommt es darauf an, ob die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.; einschränkend im Fall von minderjährigen Kindern Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017, 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019, 6 K 215/18, juris).

    Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu erwachsenen Kindern, bei den ein überwiegender Aufenthalt während der unterrichtsfreien Zeiten für ausreichend erachtet wird (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.; BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102), haben mehrere Finanzgerichte dreimonatige Ferienaufenthalte von minderjährigen Kindern, die ansonsten bei den Großeltern untergebracht sind, nicht als hinreichend für die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes angesehen (Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017, 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019, 6 K 215/18, juris).

  • FG Hamburg, 14.07.2021 - 6 K 146/20

    Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in

    Zu diesem Zeitpunkt sind sie auch zumeist noch nicht in der Lage, Beziehungen bei größerer räumlicher Entfernung über längere Zeit eigenständig aufrechtzuerhalten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2019, 6 K 215/18, zitiert nach juris).
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