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   FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16   

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FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16 (https://dejure.org/2020,30552)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2020 - 4 K 109/16 (https://dejure.org/2020,30552)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2020 - 4 K 109/16 (https://dejure.org/2020,30552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt

  • rechtsportal.de

    Unwillkürlicher Austritt von Energieerzeugnissen als Leckage aus einer Rohrleitung als Überführung in den steurerrechtlich freien Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-314/06

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-314/06, Societe Pipeline Mediterranee et Rhone (SPMR), beziehe sich auf den Begriff der höheren Gewalt, nicht des unvorhersehbaren Ereignisses.

    Die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr sei deshalb für die Entstehung der Steuerschuld nicht ausschlaggebend (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 39).

    Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europa; BFH, Beschluss vom 7. November 1995, VII B 67/95, BFH/NV 1996, 391) ist auch auf solche Fehlmengen anzuwenden, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung auftreten (vgl. Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 8 EnergieStG, Rn. 18, Stand Juli 2017; Soyk in Friedrich/Soyk, § 8 EnergieStG, Rn. 41 ff., Stand Oktober 2016, § 14 EnergieStG, Rn. 33, Stand Juni 2018).

    Der Erwerber einer bereits versteuerten Ware erhalte bei deren Untergang vor ihrem zweckentsprechenden Verbrauch auch keine Erstattung (Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR, Rn. 48).

    Die deutsche Sprachfassung des Art. 14 Abs. 1 RL 92/12/EWG wurde mit dem Begriff "Untergang" unpräzise übersetzt (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, Rn. 22 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle (st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 25; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichneten sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. September 2015 in der verbundenen Rechtssache C-659/13 und C-34/14, C & J Clark/Puma SE, Rn. 135).

    Diesen Maßstab an die Geltendmachung von Zufall und höherer Gewalt hat der EuGH ausdrücklich auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG angewendet und dahingehend konkretisiert, ein zugelassener Lagerinhaber könne demnach die Vergünstigung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung nur beanspruchen, wenn er das Bestehen von außerhalb seiner Sphäre liegenden Umständen nachweise, die ungewöhnlich und unvorhersehbar seien und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 23 und 31).

    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).

    Es lasse sich aber nicht ausschließen, dass ein Phänomen der Korrosion als ein Fall "höherer Gewalt" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG anzusehen sein könne, sofern sein Eintritt unter Berücksichtigung des damals gegebenen technologischen Erkenntnisstands in keiner Weise vorhersehbar und daher jeder Möglichkeit der Kontrolle durch den zugelassenen Lagerinhaber entzogen gewesen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 32f. und 35).

    Anders als die Klägerin - und die Kommission in dem Verfahren C-314/06 - meinen, sind die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betreiber nachweislich die geltenden technischen Vorschriften eingehalten hat.

    Denn eine genügende Sorgfalt verlangt zusätzlich ein ständiges aktives Verhalten, das auf die Identifizierung und Bewertung potenzieller Risiken gerichtet ist, sowie die Fähigkeit, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um dem Eintritt solcher Risiken vorzubeugen" (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 37; vgl. auch Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, Rn. C 51).

    Nach der EuGH-Rechtsprechung, die der Senat sich zu eigen macht, kann ein zugelassener Lagerinhaber die Vergünstigung nach Art. 14 Abs. 1 RL 92/12/EWG nur beanspruchen, wenn er das Bestehen außerhalb seiner Sphäre liegender Umständen nachweist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 31; vom 17. Oktober 2002, C-208/01, Parras Medina).

    Die Ursache des Verlustes der streitbefangenen Energieerzeugnisse liegt in der Sphäre der Klägerin (vgl. zum Sphärenbegriff auch die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR, Rn. 36).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Das EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache C-154/16, Latvijas Dzelzcels, zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG lässt sich nicht auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG übertragen.

    Die Klägerin beruft sich auf das EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache C-154/16, Latvijas Dzelzcels, und leitet hieraus ab, dass unwiederbringlich verloren gegangene ... [Energieerzeugnisse] nicht der Energiesteuer als Verbrauchsteuer unterworfen werden dürfe, weil ... [sie] nicht mehr verbraucht werden könnten.

    In der Rechtssache C-154/16 begehrte das vorlegende Gericht unter anderem Vorabauskunft darüber, ob Art. 2 Abs. 1 lit. d) sowie Art. 70 und 71 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen seien, dass auf den vernichteten oder zerstörten oder unwiederbringlich verlorengegangenen Teil einer Ware, die sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinde, Mehrwertsteuer zu entrichten sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle (st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 25; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichneten sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. September 2015 in der verbundenen Rechtssache C-659/13 und C-34/14, C & J Clark/Puma SE, Rn. 135).

    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Auch der EuGH verwendet die Begriffe "Zufall" und "unvorhersehbares Ereignis" in den unterschiedlichen Übersetzungen seiner Urteile synonym (siehe etwa die unterschiedlichen Sprachfassungen der Urteile vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C34/14, C & J Clark International und Puma).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichneten sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. September 2015 in der verbundenen Rechtssache C-659/13 und C-34/14, C & J Clark/Puma SE, Rn. 135).

    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-64/15

    BP Europa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Der Begriff der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung ist in der RL 2008/118/EG nicht ausdrücklich definiert und muss deshalb nach seinem Wortlaut, seinem Kontext und den Zielen der RL ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP, Rn. 28).

    Der EuGH hat diese Rechtsprechung für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen unter Anwendung des Art. 10 der neuen Fassung der neue Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG fortgeführt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europa, Rn. 7).

    Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europa; BFH, Beschluss vom 7. November 1995, VII B 67/95, BFH/NV 1996, 391) ist auch auf solche Fehlmengen anzuwenden, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung auftreten (vgl. Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 8 EnergieStG, Rn. 18, Stand Juli 2017; Soyk in Friedrich/Soyk, § 8 EnergieStG, Rn. 41 ff., Stand Oktober 2016, § 14 EnergieStG, Rn. 33, Stand Juni 2018).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle (st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 25; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 16.05.2012 - 4 V 47/12

    Energiesteuerentstehung wegen Untergangs: Kontaminierung von Biodiesel mit

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Mai 2012, 4 V 47/12, die Auffassung, dass die von der Klägerin zurückgewonnene ... [Menge Energieerzeugnisse] nicht im Sinne des § 8 Abs. 1a EnergieStG unwiederbringlich verloren gegangen seien.
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Abzustellen ist auf den jeweils erreichten technischen Entwicklungsstand (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89; vgl. zum Charakter der technischen Regel als gerichtlich überprüfungsbedürftiges vorweggenommenes Sachverständigengutachten, BVerwG, Beschluss vom 3. September 2003, 7 B 6/03 m.w.N.; zum strafrechtlichen Sorgfaltsmaßstab unter Berücksichtigung technischer Regeln, zum aktuellen Stand der Technik, Duttge in MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 15 StGB, Rn. 138f.).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 90.69
    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    An die Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien umso größere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sein könne (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, IV C 90.69, NJW 1971, 396; Beschluss vom 17. Juni 2014, 7 B 14/14, UPR 2014, 398).
  • BVerwG, 03.09.2003 - 7 B 6.03

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis; Einleitung von Mischwasser in

    Auszug aus FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16
    Abzustellen ist auf den jeweils erreichten technischen Entwicklungsstand (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89; vgl. zum Charakter der technischen Regel als gerichtlich überprüfungsbedürftiges vorweggenommenes Sachverständigengutachten, BVerwG, Beschluss vom 3. September 2003, 7 B 6/03 m.w.N.; zum strafrechtlichen Sorgfaltsmaßstab unter Berücksichtigung technischer Regeln, zum aktuellen Stand der Technik, Duttge in MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 15 StGB, Rn. 138f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 5 K 1884/16
  • BFH, 07.11.1995 - VII B 67/95

    Nichtentstehen von Branntweinsteuer wegen glaubhaft gemachter Fehlmengen

  • BVerwG, 17.06.2014 - 7 B 14.14

    Biopolderanlage; wassergefährdende Stoffe; Abfallentsorgungsanlage; Deponie;

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • EuGH, 17.10.2002 - C-208/01

    Parras Medina

  • BFH, 09.04.2014 - VII R 7/13

    Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 26/20

    Branntweinsteuer, Alkoholsteuer: Vernichtung von vergälltem und unvergälltem

    Die EuGH-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach eine vernichtete, zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Ware nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden darf, ist nicht auf die speziellen Verbrauchsteuern anwendbar, die der Verbrauchsteuersystemrichtlinie unterfallen (so auch FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2020, 4 K 109/16)(Rn.70) .

    Unzutreffend sei die im Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. August 2020 (4 K 109/16) geäußerte Auffassung, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht auf die RL 2008/118/EG übertragbar sei.

    Diese Entscheidung des EuGH zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG lässt sich nicht auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG übertragen (FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2020, 4 K 109/16, Rn. 43, juris, Anm. in ZfZ 2021, 58).

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