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   FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16   

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https://dejure.org/2020,30552
FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16 (https://dejure.org/2020,30552)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2020 - 4 K 109/16 (https://dejure.org/2020,30552)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2020 - 4 K 109/16 (https://dejure.org/2020,30552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 1 EnergieStG, § 8 Abs 1a EnergieStG, Art 7 Abs 2 EGRL 118/2008, Art 7 Abs 4 EGRL 118/2008, EGRL 112/2006
    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt

  • rechtsportal.de

    Unwillkürlicher Austritt von Energieerzeugnissen als Leckage aus einer Rohrleitung als Überführung in den steurerrechtlich freien Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 26/20

    Branntweinsteuer, Alkoholsteuer: Vernichtung von Alkohol ohne vorherige

    Die EuGH-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach eine vernichtete, zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Ware nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden darf, ist nicht auf die speziellen Verbrauchsteuern anwendbar, die der Verbrauchsteuersystemrichtlinie unterfallen (so auch FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2020, 4 K 109/16).

    Unzutreffend sei die im Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. August 2020 (4 K 109/16) geäußerte Auffassung, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht auf die RL 2008/118/EG übertragbar sei.

    Diese Entscheidung des EuGH zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG lässt sich nicht auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG übertragen (FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2020, 4 K 109/16, Rn. 43, juris, Anm. in ZfZ 2021, 58).

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