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   FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09   

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FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,70397)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,70397)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2009 - 4 K 154/09 (https://dejure.org/2009,70397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV - Schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • Justiz Hamburg

    § 2 Nr 3 StromStG, § 2 Nr 4 StromStG, § 9 Abs 3 StromStG, § 10 StromStG, § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - Zweck des § 16 Abs. 1 StromStV - Schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff 'für eigene Zwecke' in § 10 StromStG;- schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begriff "für eigene Zwecke" in § 10 StromStG - schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende Prüfungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Im gegebenen Kontext kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung ein Verpächter mit dem verpachteten Betriebsvermögen "allenfalls dann eine eigene Betriebsstätte unterhalten (kann), wenn er zur Pflege und Instandhaltung der verpachteten Betriebsanlage eigenes oder beauftragtes Personal vor Ort beschäftigt" (BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris).

    Dies gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nicht geltend macht, dass sie insoweit vor Ort eigenes oder beauftragtes Personal beschäftigt, um die Anlagen und Maschinen zu warten und instand zu halten, was nach der Rechtsprechung freilich für die ausnahmsweise Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes Voraussetzung wäre (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 06.07.1978, IV R 24/73, juris), kann vorliegend auch nicht angenommen werden, dass die Wartung und Pflege der Maschinen und Räumlichkeiten im Verhältnis zur Herstellung der einzelnen Werke und Produkte für die Vertragsbeziehungen prägend ist.

    Der Klägerin weist im gegebenen Kontext zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Verpächter ("allenfalls") dann eine eigene Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes unterhalten kann, wenn ihm die gewerbliche Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1998, III R 50/95, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner - worauf das Gericht ebenfalls schon hingewiesen hat -, ob die von der Klägerin mit ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge zivilrechtlich als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen sind (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris).

  • BFH, 13.06.2006 - I R 84/05

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Die Einrichtung oder Anlage muss zudem der Tätigkeit des Unternehmers unmittelbar dienen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen nur bejaht wird, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer an der Geschäftseinrichtung tätig werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Der Klägerin ist im vorliegenden Zusammenhang zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb ausnahmsweise dann eine Betriebsstätte des Verpächters sein kann, wenn der Verpächter im Rahmen der Vertriebsverpachtung eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, zu der u.a. Wartung und Pflege der verpachteten Anlagen gehören kann (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes nicht ausreichend ist, dass sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Jedoch ist unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann gegeben, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen; dasselbe gilt im Hinblick auf sonstige vom Verpächter ausgeübte oder ihm zuzuordnende Überwachungs- und Assistenztätigkeiten (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

    Der Bundesfinanzhof hat nämlich bereits entschieden, dass für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjektes nicht ausreichend ist, dass sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.1988, VIII R 159/84, juris).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Die Einrichtung oder Anlage muss zudem der Tätigkeit des Unternehmers unmittelbar dienen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen nur bejaht wird, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer an der Geschäftseinrichtung tätig werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

  • FG Hamburg, 06.06.2008 - 4 V 34/08

    Keine Berücksichtigung von Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist freilich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als Betriebsstätte des Unternehmers zu beurteilen, wenn dieser eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht darüber besitzt, wofür es grundsätzlich erforderlich ist, dass er eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2009, I B 196/08, juris; Urteil vom 04.06.2008, I R 30/07, juris; Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris).

    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

  • BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erforderlich, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris; Urteil vom 06.07.1999, VIII R 17/97, juris).

    Vor dem Hintergrund, dass die Außenprüfung ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff AO unterliegendes Verfahren darstellt, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist, kann unter dem Begriff der Außenprüfung zwar nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung der Behörde verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003, VII R 3/02, juris, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.1990 - III R 24/85

    Keine Konjunkturzulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Ausland

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Dies gilt selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

    Dies gilt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - selbst dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des Verpächters gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 76/03; Urteil vom 02.03.1990, III R 24/85, juris).

  • FG München, 08.12.2005 - 14 K 2984/03

    Verpachtete Verkaufsstellen eines Backwarenproduzenten; Erlaubnis zur Entnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Ein verpachteter Betrieb wird daher von der Rechtsprechung regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits dargelegt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein verpachteter Betrieb regelmäßig nur als Betriebsstätte des Pächters, nicht aber als Betriebsstätte des Verpächters anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.06.2006, I R 84/05, juris; Urteil vom 30.06.2005, III R 47/03, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2008, 4 V 34/08, juris; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 2984/03, juris).

  • BFH, 02.06.2004 - IV B 56/02

    Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    Dass das beklagte Hauptzollamt die im Steuerbescheid vom 26.08.2008 unterbliebene Ermessensausübung erst in der Einspruchsentscheidung nachgeholt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur FG München, Urteil vom 25.06.2009, 14 K 909/07, juris; BFH, Beschluss vom 02.06.2004, IV B 56/02, juris).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 05.10.2009 - 4 K 154/09
    gerichtet sind (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2009, IV R 26/08, juris; Urteil vom 02.02.1994, I R 57/93, juris).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/97

    Rückwirkendes Ereignis und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 909/07

    Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft für Einfuhrabgaben - Keine Nachholung

  • BFH, 06.07.1978 - IV R 24/73

    Überlassung eines Gebäudes - Organgesellschaft - Eigengewerbliche Nutzung -

  • BFH, 22.04.2009 - I B 196/08

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

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