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   FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08   

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https://dejure.org/2008,30920
FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08 (https://dejure.org/2008,30920)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 4 K 24/08 (https://dejure.org/2008,30920)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 4 K 24/08 (https://dejure.org/2008,30920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Anfechtung von Rechtshandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191; AnfG § 2; AnfG § 4; AnfG § 11
    Zur Anfechtung von Rechtshandlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Anfechtung von Rechtshandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG München, 28.02.2008 - 5 K 1557/07

    Anfechtung - Grundstücksübertragung gegen Versorgungsleistungen unentgeltlich im

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08
    Unter den Begriff der Leistung im Sinne des § 4 AnfG fallen sowohl Verfügungen als auch Verpflichtungsgeschäfte, d.h. schon die Begründung des Anspruchs auf eine unentgeltliche Leistung (FG München, Urteil vom 28.2.2008, 5 K 1557/07).
  • LG Tübingen, 24.05.2005 - 1 O 2/05

    Anfechtungsrecht: Ausstattung als unentgeltliche anfechtbare Zuwendung und

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08
    In Fällen wie dem vorliegenden bedeutet das, dass die Anfechtung zwar das gesamte Grundstück, also auch den Miteigentumsanteil, der nicht vom Abgabenschuldner stammt, umfasst, dass aber der Anspruch auf Befriedigung auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte, beschränkt ist (LG Thüringen, Urteil vom 24.5.2005, 1 O 2/05; Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, 4 U 639/03, 4 U 639/03 - 115; BGH, Urteil vom 23.2.1984, IX ZR 26/83).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 639/03

    Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Übereignung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08
    In Fällen wie dem vorliegenden bedeutet das, dass die Anfechtung zwar das gesamte Grundstück, also auch den Miteigentumsanteil, der nicht vom Abgabenschuldner stammt, umfasst, dass aber der Anspruch auf Befriedigung auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte, beschränkt ist (LG Thüringen, Urteil vom 24.5.2005, 1 O 2/05; Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, 4 U 639/03, 4 U 639/03 - 115; BGH, Urteil vom 23.2.1984, IX ZR 26/83).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn der Täter oder Teilnehmer - also auch der Gehilfe, wie im Streitfall der A - einer vorsätzlich begangenen Straftat als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, weshalb die Ermessensentscheidung in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt ist, und dass dementsprechend mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des ausgeübten Auswahlermessens nicht bedarf (BFH, Urteil vom 20.7.2004, VII R 20/02).
  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08
    In Fällen wie dem vorliegenden bedeutet das, dass die Anfechtung zwar das gesamte Grundstück, also auch den Miteigentumsanteil, der nicht vom Abgabenschuldner stammt, umfasst, dass aber der Anspruch auf Befriedigung auf den Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte, beschränkt ist (LG Thüringen, Urteil vom 24.5.2005, 1 O 2/05; Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, 4 U 639/03, 4 U 639/03 - 115; BGH, Urteil vom 23.2.1984, IX ZR 26/83).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08
    Im Übrigen gilt, dass das Hauptzollamt im Regelfall, wenn besondere Umstände nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die Ausübung des Entschließungsermessens jedenfalls dann nicht besonders zu begründen braucht, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist (BFH, Urteil vom 13.6.1997 VII R 96/96).
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