Rechtsprechung
   FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48497
FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16 (https://dejure.org/2018,48497)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2018 - 1 K 326/16 (https://dejure.org/2018,48497)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 1 K 326/16 (https://dejure.org/2018,48497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d AO, § 10a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 10a Abs 4 EStG 2009, § 79 EStG 2009, § 81 EStG 2009
    Einkommensteuer, Altersvorsorgezulage: Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 10a Abs. 4 ; EStG § 91 Abs. 1 S. 4
    Rechtmäßige Änderung von Einkommensteuerbescheiden und von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung; Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Altersvorsorgezulage: Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 29.10.2014 - 9 K 1277/14

    Datenabgleich Altersvorsorgezulage; Änderung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16
    Ein Ermessen steht dem Finanzamt insoweit nicht zu (so auch FG München, Urteil vom 29.10.2014, 9 K 1277/14, juris Rn. 17).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze von Treu und Glauben im Falle einer Änderung nach § 91 EStG überhaupt Anwendung finden sollen, oder ob dem schon der Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach § 91 EStG entgegensteht, nach dem die Überprüfung stets erst nach Auszahlung der Zulage stattfindet, so dass sich der Steuerpflichtige darauf einstellen muss und ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen kann (sowohl FG München, Urteil vom 29.10.2014, 9 K 1277/14, juris Rn. 18).

  • FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11

    Herleitung einer zeitlichen Beschränkung für die Abgabe der

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16
    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb, weil, wie die Kläger meinen, es für den steuerlichen Abzug der Altersvorsorgebeiträge und -zulage als Sonderausgaben keine besondere Möglichkeit gäbe, sich gegen die Folgen einer (fehlerhaften) Mitteilung der zentralen Stelle zu wehren (wie die Kläger auch FG Niedersachsen, Urteil vom 4.4.2012, 3 K 330/11, juris Rn. 24).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 18/14

    Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der

    Auszug aus FG Hamburg, 05.12.2018 - 1 K 326/16
    Erst in diesem Stadium findet eine personelle Prüfung des Zulagenanspruchs statt; es kommt erstmals zu einem direkten Kontakt zwischen dem Zulagenberechtigten und der zentralen Stelle und zum Ergehen förmlicher Verwaltungsakte (vergleiche dazu ausführlich BFH, Urteil vom 22.10.2014, X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl. II 2015, 371).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage zur Änderung einer Steuerfestsetzung aufgrund gesetzlicher Zulassung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 d) der Abgabenordnung - AO - (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 4.4.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636; Finanzgericht München Urteil vom 29.10.2014 9 K 1277/14, EFG 2015, 228; FG Hamburg Urteil vom 5.12.2018 1 K 326/16, zitiert nach juris).

    Denkbar wäre auch, dass die Ablehnung - so wie seitens des Klägers vorgetragen - auf einer Fristversäumnis i.S.v. § 89 Abs. 1 S. 1 EStG beruht (so auch die Begründung zur Ablehnung einer Zulage im Tatbestand des FG Hamburg Urteil vom 5.12.2018 1 K 326/16, zitiert nach juris).

    Mit Blick auf das abweichende Urteil des FG Hamburg vom 5.12.2018 (Az. 1 K 326/16, zitiert nach juris) und der diesbezüglich anhängigen Revision beim BFH (Az. X R 2/19) lässt der Senat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu.

  • BFH, 08.09.2020 - X R 2/19

    Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2018 - 1 K 326/16, die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2016 sowie die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 31.03.2015 aufgehoben.
  • FG Münster, 20.02.2020 - 12 K 2686/16

    Einkommensteuer - Zur Versagung des Sonderausgabenabzugs für Beiträge zu einer

    Vielmehr hätten die Kläger diese Einwände in dem von ihnen bei der ZfA angestrengten Verfahren auf Festsetzung der Zulage geltend machen können und müssen (vgl. ebenso FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2018 1 K 326/16, juris; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2019 11 K 311/16 E, EFG 2019, 892).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht