Rechtsprechung
FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03 |
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FGO § 133a
Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge
- FG Hamburg (Leitsatz)
Finanzgerichtsordnung: Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 11.05.2005 - VI 161/03
- FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03
- BFH, 30.03.2006 - VII B 197/05
Papierfundstellen
- EFG 2006, 689
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 17.05.2005 - VII S 17/05
Anhörungsrüge
Auszug aus FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005, VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458 ; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Tz. 111;… Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.). - BFH, 20.02.2002 - II S 2/02
Urteil, Unterschrift
Auszug aus FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein ordentliches, sondern ein außerordentliches Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluss vom 20.02.2002, II S 2/02, BFH/NV 2002, 941 ;… Tipke/Kruse, AO/FGO § 105 FGO Rz. 23;… § 133a FGO Rz. 1), für das eine Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich ist. - BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04
Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge
Auszug aus FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03
In Ermangelung einer speziellen Regelung hat der Senat daher in regulärer Besetzung zu entscheiden, auch wenn das Verfahren bei Erfolg der Anhörungsrüge in anderer Besetzung - hier durch den das Protokoll unterzeichnenden Vorsitzenden - fortzuführen wäre (ebenso BGH-Beschluss vom 28.07.2005, II ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831). - BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05
Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO
Auszug aus FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005, VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und VI S 3/05, BFH/NV 2005, 1458 ; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Tz. 111;… Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.).
- BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C
Besetzung der Richterbank bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge
Dass die Entscheidung über eine Anhörungsrüge in der üblichen Beschluss-Besetzung nicht zwangsläufig zu einer Verkleinerung der Richterbank führt, sondern die systematisch richtige Besetzung ist, zeigen ein Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 - VI 161/03 -, in dem über eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine Protokollberichtigung zu entscheiden war, und auch die vorliegende Entscheidung, in der eine Anhörungsrüge mit einer Gegenvorstellung verbunden war. - FG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 5 K 425/11
Gegenstand der Anhörungsrüge - Zuständigkeit für die Entscheidung über die …
Dafür spricht jedenfalls, dass § 133a FGO insbesondere nicht auf § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO oder (in Verbindung mit § 94 FGO) auf § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder eine vergleichbare Regelung zur Besetzung des Gerichts Bezug nimmt [so: FG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2006 - VI 161/03 - EFG 2006, S. 689].Gerade der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, dass diese der Selbstkorrektur dient [ Rudisile , in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 152a RdNr. 28], d.h. der Selbstkontrolle durch das Gericht (selbst), macht deutlich, dass das Verfahren der Anhörungsrüge der Sache nach ein unselbständiges Annexverfahren zum Verfahren der Hauptsache ist [so ausdrücklich: Vollkommer , in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, Köln 2010, § 321a RdNr. 15 (zur entsprechenden Regelung des § 321a ZPO); a.A.: FG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2006 - VI 161/03 - EFG 2006, S. 689].