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   FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17   

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FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17 (https://dejure.org/2019,8939)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2019 - 3 K 284/17 (https://dejure.org/2019,8939)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 3 K 284/17 (https://dejure.org/2019,8939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2002
    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
    Ausnahme eines Grundstücks vom Betriebsvermögen bei privater Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg PDF (Leitsatz)
  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Die 3-Objekt-Grenze im gewerblichen Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    fff) Ob eine private Vermögensverwaltung oder ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist vom Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 14.01.2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, m. w. N.).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244; vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738).

    Auch ein gewerblicher Grundstückshändler kann nachweisen, dass er ein oder mehrere Grundstücke in seinem Privatvermögen hält (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255).

    Anhaltspunkte für einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen sind nicht ersichtlich (vgl. ähnlich BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, gegen eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels in Fällen einer Grundstücksentnahme; FG Bremen, Urteil vom 20.10.2016 3 K 5/16, juris, zur Weitergeltung der Drei-Objekt-Grenze nach Einführung des § 23 EStG).

    In dem vom Kläger zitierten Urteil hat der BFH den sachlichen Zusammenhang in einem Fall abgelehnt, in dem es um die Veräußerung eines Gestüts ging, das 17 Jahre lang im Eigentum des Klägers stand, im Verhältnis zu den ansonsten vornehmlich veräußerten Häusern und Wohnungen in Großstädten (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255).

    Grundsätzlich brauchen die die Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte nach Art und Durchführung aber auch nach dieser Entscheidung für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht miteinander vergleichbar zu sein (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 11.12.1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396).

  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    bb) Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel einschließlich der Drei-Objekt-Grenze verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 GG (BFH-Urteil vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1535, nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 25.11.2005 2 BvR 1518/05).

    Zum Zweck der Selbstnutzung erworbene oder errichtete Wohnobjekte werden regelmäßig zur Befriedigung der eigenen individuellen, mitunter repräsentativen Wohnbedürfnisse unter Außerachtlassung von Renditeerwägungen besonders ausgewählt sowie mit unter Umständen erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet und dementsprechend - zumal auch wegen der mit jedem Eigenheimwechsel verbundenen erheblichen privaten Kosten - der nicht nur vorübergehenden Eigennutzung gewidmet (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Grundstückshändlers angelegt ist, gehören daher zu dessen Privatvermögen (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891).

    Wird ein Wohnobjekt tatsächlich nicht auf Dauer, sondern nur über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzt, ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob die nur vorübergehende Eigennutzung auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht beruhte oder auf außerbetrieblichen Gründen, die nicht mit einer Zwangslage gleichzusetzen sind (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535).

    Sind derartige Gründe plausibel dargelegt und gibt es hierfür objektive Beweisanzeichen, ist das eigengenutzte Grundstück nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891).

    eee) Offensichtliche Sachzwänge bzw. außerbetriebliche Gründe in diesem Sinne sind etwa ein Umzug an einen neuen Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535) oder in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung (FG München, Urteil vom 31.03.2010 10 K 3596/08, EFG 2010, 1205), ein größerer Platzbedarf aufgrund eines Familienzuwachses (BFH-Beschluss vom 19.12.2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479), die Trennung von Eheleuten oder eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage (BFH-Urteile vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    bb) Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel einschließlich der Drei-Objekt-Grenze verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 GG (BFH-Urteil vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1535, nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 25.11.2005 2 BvR 1518/05).

    Daher bewirkt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks, der eine bedingte Veräußerungsabsicht indiziert, grundsätzlich die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 982; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297).

    Gelingt der Nachweis nicht, so ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, das Objekt im Betriebsvermögen zu erfassen (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 982).

    aaa) Der für die Zuordnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers erforderliche sachliche Zusammenhang mit den anderen Grundstücksgeschäften des Betriebs (s. dazu oben aa. aaa.) liegt bei einer Veräußerung des Grundstücks im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Anschaffung nur ausnahmsweise nicht vor (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    Zum Zweck der Selbstnutzung erworbene oder errichtete Wohnobjekte werden regelmäßig zur Befriedigung der eigenen individuellen, mitunter repräsentativen Wohnbedürfnisse unter Außerachtlassung von Renditeerwägungen besonders ausgewählt sowie mit unter Umständen erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet und dementsprechend - zumal auch wegen der mit jedem Eigenheimwechsel verbundenen erheblichen privaten Kosten - der nicht nur vorübergehenden Eigennutzung gewidmet (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    Ein nur vorübergehend eigengenutztes Grundstück gehört nicht zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" zu rechtfertigen vermag (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    eee) Offensichtliche Sachzwänge bzw. außerbetriebliche Gründe in diesem Sinne sind etwa ein Umzug an einen neuen Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535) oder in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung (FG München, Urteil vom 31.03.2010 10 K 3596/08, EFG 2010, 1205), ein größerer Platzbedarf aufgrund eines Familienzuwachses (BFH-Beschluss vom 19.12.2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479), die Trennung von Eheleuten oder eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage (BFH-Urteile vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 68/00

    Gewerblicher Grundstückshandel und eigengenutzte Objekte

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Grundstückshändlers angelegt ist, gehören daher zu dessen Privatvermögen (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891).

    Sind derartige Gründe plausibel dargelegt und gibt es hierfür objektive Beweisanzeichen, ist das eigengenutzte Grundstück nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891).

    Durchgeführte Baumaßnahmen, die individuell auf die besonderen Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen ausgerichtet waren, können ebenfalls ein wesentliches Indiz für eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung sein (BFH-Urteile vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    eee) Für den Schluss, dass ein gewerblicher Grundstückshandel betrieben wird, bedarf es der Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht, wenn bereits aufgrund anderer Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige Objekte in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244; vom 09.02.2002 VIII R 40/01, BStBl II 2003, 294).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, m. w. N.).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244; vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung eines Einzelobjekts kann sich danach ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren ergeben (BFH-Urteil vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

    eee) Offensichtliche Sachzwänge bzw. außerbetriebliche Gründe in diesem Sinne sind etwa ein Umzug an einen neuen Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535) oder in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung (FG München, Urteil vom 31.03.2010 10 K 3596/08, EFG 2010, 1205), ein größerer Platzbedarf aufgrund eines Familienzuwachses (BFH-Beschluss vom 19.12.2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479), die Trennung von Eheleuten oder eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage (BFH-Urteile vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

    Durchgeführte Baumaßnahmen, die individuell auf die besonderen Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen ausgerichtet waren, können ebenfalls ein wesentliches Indiz für eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung sein (BFH-Urteile vom 19.09.2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    bb) Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel einschließlich der Drei-Objekt-Grenze verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 GG (BFH-Urteil vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1535, nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 25.11.2005 2 BvR 1518/05).

    Dabei sind geschäftstypische Vorgänge grundsätzlich im Gewerbebetrieb zu erfassen (BFH-Urteil vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297).

    Daher bewirkt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks, der eine bedingte Veräußerungsabsicht indiziert, grundsätzlich die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 982; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundstückskäufen und -verkäufen die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95).

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    ddd) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95).

  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

    Auszug aus FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    fff) Ob eine private Vermögensverwaltung oder ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist vom Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 14.01.2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 31/15

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

  • FG München, 31.03.2010 - 10 K 3596/08

    Gewerblicher Grundstückshandel bei kurzfristiger Eigennutzung des Objekts

  • BFH, 12.07.2005 - X B 37/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

  • BFH, 11.12.1996 - X R 241/93

    Gewerblicher Grundstückshandel: frühere Veräußerungen

  • BFH, 19.12.2002 - IX B 39/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • BFH, 27.09.2012 - III R 19/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer

  • BFH, 17.08.2011 - X B 225/10

    Revisionszulassung wegen Divergenz - Widerlegung der Veräußerungsabsicht bei

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

  • VG Dresden, 19.11.2020 - 3 K 227/18
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 2762/19

    Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für die

    Die Klägerin hat am 26. Januar 2017 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 K 284/17 in das Gerichtsregister eingetragen worden ist.
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