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   FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06   

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FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06 (https://dejure.org/2008,23822)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 7 K 174/06 (https://dejure.org/2008,23822)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 7 K 174/06 (https://dejure.org/2008,23822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Gewerblicher Grundstückshandel bei von Anfang an gegebener Veräußerungsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO , gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO, gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a. a. O.).

    Dies ist für die Bejahung einer gewerblichen Betätigung ausreichend (vgl. BFH, Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817).

    Denn die Möglichkeit, dass das Objekt für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung erworben oder hergestellt wird, scheidet dann aus, wenn der Steuerpflichtige in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung oder Anschaffung das Grundstück weiterveräußert, denn der kurzfristige "marktmäßige" Umschlag von Waren oder die Schaffung eines Objektes anderer Marktgängigkeit ähnlich der Herstellung oder Bearbeitung von Waren in einem Produktionsbereich wird seit jeher als gewerblich eingestuft (vgl. BFH, Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a. a. O., m.w.N.).

    Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen andere zu dieser Frage ergangene Gerichtsentscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass das typisierende Richterrecht nicht die Grenzen überschreite, die der Entwicklung des Rechts durch richterliche Entscheidung von Verfassungs wegen gesetzt sind (vgl. BFH, Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, 824, m.w.N.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    Die Entscheidung des BFH vom 3.7.1995 (BStBl II 1995, 617), auf die der Beklagte sich berufe, sei zudem zu einer gesellschaftsrechtlich anders zu würdigenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen und nicht ohne weiteres auf die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zu übertragen.

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht (BFH Beschluss vom drittens siebter 1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 21.05.2004 - V B 30/03

    Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung aufgrund irriger

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    Ob der Fehler im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich anzusiedeln ist, ist unerheblich (st. Rspr.; BFH, Urteil vom 29.6.2005 - X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751 m.w.N.; Beschluss vom 21.5.2004 - V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497).

    Denn grundsätzlich kommt es auf ein Verschulden des Finanzamtes bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht an (vgl. BFH, Beschluss vom 21.5.2004 - V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497).

    Der Steuerpflichtige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (BFH, Beschluss vom 21.5.2004 - V B 30/03, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a. a. O.).

    Die Einbringung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist als tauschähnlicher Vorgang anzusehen, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung führt (vgl. BFH, Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394, m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    Die Einbringung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist als tauschähnlicher Vorgang anzusehen, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung führt (vgl. BFH, Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394, m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).

    In gleicher Höhe erwächst dem Veräußerer ein als Gegenleistung zu wertender Vermögensvorteil, indem er von den Verbindlichkeiten befreit wird (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, a. a. O.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a. a. O.).

  • RG, 19.05.1903 - VII 5/03

    71. Preußische Stempelsteuer.

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    In einem gegen die Steuerbescheide für 1995 angestrengten Klageverfahren beim Finanzgericht Hamburg (VII 5/03) kamen die Beteiligten zu der Erkenntnis, dass der Veräußerungsgewinn in 1994 angefallen sei, weil die Übergabe des Grundbesitzes und ein Übergang von Nutzen und Lasten nach Zahlung des Kaufpreises am 16.12.1994 erfolgt sei.

    Des Weiteren hat das Gericht die Gerichtsakte des Verfahrens VII 5/03 beigezogen.

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    Diese Rechtsprechung hat der BFH in jüngster Zeit für den Fall bestätigt, dass der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10% an der Personengesellschaft hält und er die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmen kann (BFH, Urteil vom 12.7.2007 - X R 4/04, DStR 2007, 1759).
  • BFH, 26.02.2002 - X R 59/98

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    Unter dem Begriff des "bestimmten Sachverhalts" ist ein einheitlicher Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (vgl. BFH, Urteil vom 26.2.2002 - X R 59/98, BStBl II 2002, 450; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rn. 15 f.).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Auszug aus FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06
    Bis dahin muss der Steuerpflichtige überprüfen, ob er eine Erklärung abzugeben hat und ob die abgegebene Erklärung richtig ist (vgl. § 153 AO, BFH, Urteil vom 20.4.2006 - III R 1/05, BFH/NV 2007, 138; Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, 9. Aufl. 2006, § 170 Rn. 8 ff.).
  • BFH, 29.06.2005 - X R 38/04

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

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