Rechtsprechung
FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 2 Abs 2 UStG 2005, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b UStG 2005, § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 UStG 2005, Art 11 EGRL 112/2006, Art 3 Abs 1 GG
Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 2 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 3 Nr. 2a
Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die im Freihafen ansässige Organgesellschaft
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
- BFH, 22.02.2017 - XI R 13/15
- BFH - XI B 92/14 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07
Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Insoweit besteht ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung, welche die A im Gefüge zu übergeordneten Muttergesellschaft als deren Bestandteil erscheinen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256).Beide Gesellschaften sind als ein Unternehmen zu behandeln (BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256).
Zum anderen würde dies durch einfache Gestaltungsmöglichkeiten faktisch zu einem Wahlrecht für oder gegen eine umsatzsteuerlichen Organschaft führen, was sowohl das Umsatzsteuergesetz als auch das Unionsrecht ausschließen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256).
- EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
EDM
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
In der Zusammenschau mit dem Cash-Management-Vertrag, insbesondere der verzinslichen Darlehensgewährung als wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 C-77/01, Slg. 2004, S. 1-0425) sowie der strategischen Bedeutung der Beteiligung der A für den Gesamtkonzern (G-Lizenzvertrag, größter Ertrags- und Liquiditätslieferant im Konzern), ist die Klägerin aber weiterhin unternehmerisch gegenüber der A tätig. - EuGH, 11.07.1996 - C-306/94
Régie dauphinoise
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Als Holding-Gesellschaft ist die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH nur insoweit Unternehmerin und eine von ihr gehaltene Beteiligung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, als sie Beteiligungen an Tochtergesellschaften nicht nur hält und verwaltet (Finanzholding), sondern darüber hinaus durch entgeltliche administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen (Führungs- oder Funktionsholding) im Sinn einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11, BStBl II 2014, 417 m. w. N.) bzw. die Beteiligung der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit dient (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 C-306/94, Slg 1996, S. 1-3695).
- EuGH, 22.05.2008 - C-162/07
Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Zudem schließe es die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen aus, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb und außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden könne, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt sei, diese Erklärungen abzugeben (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 C-162/07, Slg 2008, S. 1-4019). - BFH, 20.01.1999 - XI R 69/97
Umsatzsteuerliche Organschaft
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Die finanzielle Eingliederung ergibt sich daraus, dass die Klägerin 100 % der Anteile an der A hält und somit ihren Willen durch Mehrheitsbeschlüsse auf Ebene der A durchsetzen kann (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136). - BFH, 14.02.2008 - V R 12/06
Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei Betriebsaufspaltung - …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Auch eine organisatorische Eingliederung ist aufgrund der Personenidentität der Geschäftsführer der Klägerin und der A sowie dem Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG gegeben, so dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird und sichergestellt ist, dass eine vom Willen der Muttergesellschaft abweichende Willensbildung in der Tochtergesellschaft nicht stattfindet (vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 2008 V R 12/06, BFH/NV 2008, 1365). - BFH, 03.11.2011 - V R 16/09
Umsatzsteuer bei "Refundierung" der "Vorverkaufsgebühr" beim Verkauf von …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. November 2011 (V R 16/09, BStBl II 2012, 378) haben die Organgesellschaften Vermittlungsleistungen ausschließlich gegenüber der A erbracht. - BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Als Holding-Gesellschaft ist die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH nur insoweit Unternehmerin und eine von ihr gehaltene Beteiligung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, als sie Beteiligungen an Tochtergesellschaften nicht nur hält und verwaltet (Finanzholding), sondern darüber hinaus durch entgeltliche administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen (Führungs- oder Funktionsholding) im Sinn einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11, BStBl II 2014, 417 m. w. N.) bzw. die Beteiligung der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit dient (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juli 1996 C-306/94, Slg 1996, S. 1-3695). - BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Der jeweilige Maßstab, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lässt sich nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 m. w. N.). - BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09
Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und …
Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13
Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. BVerfG, Beschluss vom 6. April 2011 1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812 m. w. N.).
- BFH, 22.02.2017 - XI R 13/15
Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. August 2014 2 K 189/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. - VG Hamburg, 30.05.2022 - 5 E 1895/22
Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei; Anhörung zur nachträglichen …
Die Polizei würde sich in der Regel widersprüchlich verhalten, wenn sie von einer verhältnismäßigen erkennungsdienstlichen Maßnahme für Zwecke des Erkennungsdienstes absähe, obwohl sie diese für notwendig erachtete (VG Hamburg, Urt. v. 8.7.2013, 2 K 189/13, n.v.).