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   FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19   

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FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19 (https://dejure.org/2020,35207)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2020 - 3 K 171/19 (https://dejure.org/2020,35207)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 2020 - 3 K 171/19 (https://dejure.org/2020,35207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vertragsänderung und -übernahme - Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Vertragsänderung und -übernahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vertragsänderung und -übernahme

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Rückgängigmachung eines grunderwerbssteuerrelevanten Erwerbsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vertragsänderung und -übernahme

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 05.09.2013 - II R 16/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH, Urteile vom 15. Januar 2019, VII R 23/17, BStBl II 2019, 329; vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014).

    a) aa) (1) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH, Urteile vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176; vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014, 42).

    Der Steuerschuldner trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH, Urteil vom 5. September 2013, II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42).

    (4) Im Rahmen der für die Beurteilung erforderlichen Gesamtwürdigung aller Tatsachen ist zu berücksichtigen, welche Beziehungen zwischen Erst- und Zweiterwerber bestehen, ob Gesellschaften durch denselben Bevollmächtigten vertreten wurden, ob eine Anzahlung geleistet und nicht zurückerstattet wurde, ob die ursprünglich bestehende Verwendungsabsicht bzgl. des Grundstücks letztlich verwirklicht wird, ob der Ersterwerber zunächst ernsthaft mit dem Wunsch nach einer Vertragsaufhebung ohne Stellung eines Ersatzkäufers an den Veräußerer herangetreten ist und erst auf Verlangen des Veräußerers einen Ersatzkäufer gesucht oder ob er von sich aus den Zweiterwerber als Ersatzkäufer angeboten hat und ob der Aufhebungsvertrag und der Weiterveräußerungsvertrag auf Betreiben des Ersterwerbers oder des Verkäufers in einer Urkunde zusammengefasst wurden (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014, 42).

  • FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Wird ein Kaufvertrag dagegen über diesen Austausch hinaus in weiteren Punkten - etwa bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreis - geändert, kann dies dem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen (BFH, Urteil vom 22. Januar 2003, II R 32/01, BStBl II 2003, 526; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

    Ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag berührt die Rechtsstellung des Ersterwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

    Ferner ist eine Verwertung im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse anzunehmen, wenn der ursprüngliche Erwerber das Grundstück einem ihm genehmen anderen Käufer, z.B. einer durch Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen anderen Gesellschaft oder einer nahestehenden Person, zukommen lassen will (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 16 Rn. 68; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    bb) Ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag berührt die Rechtsstellung des Veräußerers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag noch nicht (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).

    Ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag berührt die Rechtsstellung des Ersterwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

    Ferner ist eine Verwertung im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse anzunehmen, wenn der ursprüngliche Erwerber das Grundstück einem ihm genehmen anderen Käufer, z.B. einer durch Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen anderen Gesellschaft oder einer nahestehenden Person, zukommen lassen will (BFH, Urteil vom 21. Februar 2006, II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 16 Rn. 68; FG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010, 3 K 24/10, juris).

  • BFH, 19.09.2018 - II R 10/16

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    a) aa) (1) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH, Urteile vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176; vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014, 42).

    Der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH, Urteil vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176).

    Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH, Urteil vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176).

  • FG Bremen, 05.02.2003 - 2 K 224/01

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme; Vertragsauslegung;

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Zu berücksichtigen sind die Entstehungsgeschichte der geschlossenen Verträge, der mit ihnen verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien (FG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2003, 2 K 224/01, EFG 2003, 1403).

    So kann, auch wenn der ursprüngliche Vertrag formal aufgehoben und das Grundstück in derselben Urkunde zu denselben Bedingungen an einen anderen Erwerber veräußert wird, eine Vertragsübernahme anzunehmen sein (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1976, II R 131/74, BStBl II 1977, 253; FG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2003, 2 K 224/01, EFG 2003, 1403) mit der Folge, dass es zu einem Rechtsträgerwechsel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 GrEStG zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem Dritten kommt (BFH, Urteil vom 22. September 2010, II R 36/09, BFH/NV 2011, 304; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl, § 1 Rn. 99).

    Eine Vertragsübernahme liegt vor, wenn sich die Beteiligten im Wesentlichen auf einen Austausch der Käuferseite beschränken (Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 16 Rn. 35; FG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 1996, II 4/95, EFG 1996, 389; FG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2003, 2 K 224/01, EFG 2003, 1403).

  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Zur Vermeidung von Umgehungen kann für den Abschluss der Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nichts Anderes gelten (BFH, Urteile vom 28. März 2012, II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; vom 6. Oktober 2010, II R 31/09, BFH/NV 2011, 306).

    Das eigene (wirtschaftliche) Interesse kann auch darin bestehen, den eigenen Grundstückserwerb sicherzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 2012, II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

  • BFH, 06.10.2010 - II R 31/09

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Zur Vermeidung von Umgehungen kann für den Abschluss der Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nichts Anderes gelten (BFH, Urteile vom 28. März 2012, II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; vom 6. Oktober 2010, II R 31/09, BFH/NV 2011, 306).

    (2) Handelt der Erwerber bei der Weiterveräußerung im ausschließlichen Interesse eines Dritten oder übt er dabei seine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus, etwa weil der Eigentümer des Grundstücks dieses auf jeden Fall verkaufen will und daher von dem Käufer die Benennung eines Ersatzkäufers verlangt (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2010, II R 31/09, BFH/NV 2011, 306), handelt er nicht im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 12 K 4041/12

    Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Käuferaustausch bei

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Eine Verwertung in eigenen wirtschaftlichen Interesse kann daher anzunehmen sein, wenn Ersterwerber und Zweiterwerber Kapitalgesellschaften sind und beide bei der Aufhebung und dem Neuabschluss durch denselben Geschäftsführer vertreten werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, 12 K 4041/12, juris).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Der Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH, Urteile vom 23. August 2017, VI R 70/15, BStBl II 2018, 174; vom 26. April 1995, XI R 81/93, BStBl II 1995, 754).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19
    Der Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH, Urteile vom 23. August 2017, VI R 70/15, BStBl II 2018, 174; vom 26. April 1995, XI R 81/93, BStBl II 1995, 754).
  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • BFH, 22.09.2010 - II R 36/09

    Anwendung des § 3 Nr. 4 GrEStG bei Vertragsübernahme - Abgrenzung zwischen

  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

  • BFH, 17.02.1993 - II B 142/92

    Voraussetzungen eines grunderwerbsteuerrelevanten Erwerbsvorgang

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

  • BFH, 06.10.1976 - II R 131/74

    Ehegatten - Bescheinigung des Regierungspräsidenten - Hälftiger Kauf eines

  • BFH, 22.01.2003 - II R 32/01

    Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme

  • BFH, 10.07.1996 - II B 139/95

    Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer

  • BFH, 17.10.1990 - II R 148/87

    Besteuerung des ursprünglichen Grundstücksvertrags bei Rückgängigmachung des

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