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   FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09   

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FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09 (https://dejure.org/2010,24586)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 4 K 77/09 (https://dejure.org/2010,24586)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 2010 - 4 K 77/09 (https://dejure.org/2010,24586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hamburg.de PDF
  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung: Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen

  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 EGV 2988/95, Art 3 Abs 1 EGV 2988/95, Art 3 Abs 3 EGV 2988/95, § 197 BGB, § 198 BGB
    Ausfuhrerstattung: Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 3/08

    Verjährung des Zinsanspruchs bei Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Es ist zweifelhaft, ob der Zinsanspruch, wird eine zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, ebenfalls der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2988/95 unterliegt (Abweichung von BFH, Urteil vom 17.03.2009, VII R 3/08).

    Das führt dazu, dass § 197 BGB a. F. die gemeinschaftsrechtliche Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2988/95 verdrängt (Abweichung von BFH, Urteil vom 17.03.2009, VII R 3/08).

    Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.01.2009 (C-278/08) hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.03.2009 (VII R 3/08, BFHE 225, 289 = BFH/NV 2009, 1573 = ZfZ 2009, 271) judiziert, dass, wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, der damit zusammenhängende Zinsanspruch ebenfalls der durch Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 vorgeschriebenen vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt.

    Zwar wird die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2998/95 durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 2998/95); eine solche Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde stellt auch der gegenüber der Klägerin ergangene Rückforderungsbescheid vom 11.02.1998 dar (vgl. BFH, Urteil vom 17.03.2009, VII R 3/08, a.a.O) mit der Folge, dass die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2998/95 von neuem zu laufen begann (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 2 VO Nr. 2998/95).

    Dass der Zinsanspruch - so wie der Bundesfinanzhof meint - Teil des Rückzahlungsanspruches sei, was sich aus der Regelung des Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 deutlich ergebe (vgl. BFH, Urteil 17.03.2009, VII R 3/08, a.a.O.), hält der Senat nicht für zwingend.

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312/1, im Folgenden: VO Nr. 2988/95), der für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab ihrer Begehung festsetzt, auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009, C-278/07, Rz. 23, Leitsatz 1).

    Der Europäische Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 normierte vierjährige Verjährungsfrist auf Unregelmäßigkeiten anwendbar ist, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begangen wurden, und dass die Verjährungsfrist auch in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen beginnt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009, C-278/07, Rz. 34, Leitsatz 2).

    Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Bundesfinanzhof im Hinblick auf geäußerte Bedenken, die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sei mit allgemeinen höherrangigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - scil. insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - nicht vereinbar (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 25.08.2008, C-278/07, Rz. 71; FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, 4 K 80/09, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 12.02.2010, 4 K 228/09, ZfZ Beilage 2010, Nr. 3, 36), die Auffassung vertreten hat, dass es nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, eine aufgrund einer dem Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren zurückzufordern, die in § 195 BGB a.F. festgelegte Verjährungsfrist könne nämlich richterrechtlich auf ein angemessenes und mit dem Rechtsfrieden vereinbares Maß verkürzt werden (vgl. BFH Urteil vom 07.07.2009, VII R 23/06, a.a.O).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Die Vorlage inhaltlich unzutreffender Sekundärnachweise stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 dar, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber als Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung legal definiert wird, die einen Schaden für den Gesamthaushalt der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-278/02, Rz. 32).

    Mit der Verordnung Nr. 2988/95 wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" einführen (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 2988/95), um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen" (EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-278/02, Rz. 31).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.01.2009 (C-278/08) hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.03.2009 (VII R 3/08, BFHE 225, 289 = BFH/NV 2009, 1573 = ZfZ 2009, 271) judiziert, dass, wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, der damit zusammenhängende Zinsanspruch ebenfalls der durch Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 2988/95 vorgeschriebenen vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
  • FG Hamburg, 05.04.2007 - 4 K 266/03

    Verjährung von Zinsforderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Ein solches Verständnis der Verordnung Nr. 2988/95 hätte zur Konsequenz, dass in Ermangelung spezieller gemeinschaftsrechtlicher Verjährungsregelungen die Vorschriften des nationalen Rechts und insoweit, da auch das nationale Recht spezielle Vorschriften betreffend die Verjährung von Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen nicht enthält, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (a.F.) zur Anwendung kämen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, 4 K 266/03, DStRE 2009, 62).
  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 1929/08

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Luftfahrzeugs in das Zollgebiet der

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Demgegenüber verfolgt die Zinsregelung den Zweck, Bereicherungen der Empfänger von Ausfuhrvergünstigungen in Gestalt von Nutzungsgewinnen aus zu Unrecht erhaltenen Beträgen zu verhindern und damit Wettbewerbsverzerrungen und Verletzungen der Chancengleichheit zu vermeiden (Lehsten, ZfZ 2010, 1, 4).
  • FG Hamburg, 23.06.2009 - 4 K 80/09

    Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. im

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Bundesfinanzhof im Hinblick auf geäußerte Bedenken, die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sei mit allgemeinen höherrangigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - scil. insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - nicht vereinbar (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 25.08.2008, C-278/07, Rz. 71; FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, 4 K 80/09, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 12.02.2010, 4 K 228/09, ZfZ Beilage 2010, Nr. 3, 36), die Auffassung vertreten hat, dass es nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, eine aufgrund einer dem Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren zurückzufordern, die in § 195 BGB a.F. festgelegte Verjährungsfrist könne nämlich richterrechtlich auf ein angemessenes und mit dem Rechtsfrieden vereinbares Maß verkürzt werden (vgl. BFH Urteil vom 07.07.2009, VII R 23/06, a.a.O).
  • BFH, 07.07.2009 - VII R 23/06

    Verjährung der Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Bundesfinanzhof im Hinblick auf geäußerte Bedenken, die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sei mit allgemeinen höherrangigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - scil. insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - nicht vereinbar (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 25.08.2008, C-278/07, Rz. 71; FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, 4 K 80/09, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 12.02.2010, 4 K 228/09, ZfZ Beilage 2010, Nr. 3, 36), die Auffassung vertreten hat, dass es nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, eine aufgrund einer dem Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren zurückzufordern, die in § 195 BGB a.F. festgelegte Verjährungsfrist könne nämlich richterrechtlich auf ein angemessenes und mit dem Rechtsfrieden vereinbares Maß verkürzt werden (vgl. BFH Urteil vom 07.07.2009, VII R 23/06, a.a.O).
  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 228/09

    Verjährung der Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Bundesfinanzhof im Hinblick auf geäußerte Bedenken, die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. sei mit allgemeinen höherrangigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - scil. insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - nicht vereinbar (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 25.08.2008, C-278/07, Rz. 71; FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, 4 K 80/09, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 12.02.2010, 4 K 228/09, ZfZ Beilage 2010, Nr. 3, 36), die Auffassung vertreten hat, dass es nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, eine aufgrund einer dem Ausführer zuzurechnenden Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung noch nach einer Frist von sechs Jahren zurückzufordern, die in § 195 BGB a.F. festgelegte Verjährungsfrist könne nämlich richterrechtlich auf ein angemessenes und mit dem Rechtsfrieden vereinbares Maß verkürzt werden (vgl. BFH Urteil vom 07.07.2009, VII R 23/06, a.a.O).
  • BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06

    Verjährung der Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter

    Auszug aus FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09
    Der Bundesfinanzhof geht nämlich in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 07.07.2009, VII R 24/06, BFHE 225, 524 = BFH/NV 2009, 1920 = ZfZ 2009, 301; Urteil vom 07.07.2009, VII R 45/06, BFH/NV 2010, 74; Urteil vom 07.07.2009, VII R 22/06, HFR 2010, 301) davon aus, dass Ansprüche auf Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen, die vor dem 01.01.2001 gewährt wurden, der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterliegen, die über die nationale Öffnungsklausel des Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, eine längere (Verjährungs-)Frist als die in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 vorgesehene Frist anzuwenden, Anwendung findet.
  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 22/06

    Verjährung der Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter

  • FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 K 124/18

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 09.09.2010 (4 K 77/09, ZfZ 2011, Nr. 1, 3) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht mehr fest.
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