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   FG Hamburg, 10.02.2005 - VI 56/03   

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https://dejure.org/2005,23993
FG Hamburg, 10.02.2005 - VI 56/03 (https://dejure.org/2005,23993)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - VI 56/03 (https://dejure.org/2005,23993)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - VI 56/03 (https://dejure.org/2005,23993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34g
    Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Spendenabzug nach § 34g EStG bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spendenabzug nach § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.04.1981 - II R 47/79

    Familienstiftung - Feststellungsklage

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2005 - VI 56/03
    Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 41 FGO eine aus einem bestimmten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1981, II R 47/79, BStBl II 1981, 581 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2005 - VI 56/03
    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 26.10.2004, 2 BvE 1/02 und 2/02), auf die sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung berufen hat, berühren keine den Streitfall betreffende Fragen.
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2005 - VI 56/03
    Ohne dass es für den Streitfall darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9.4.1992 ( 2 BvE 2/89, BStBl II 1992, 766 ) erkannt hat, dass die Regelung des § 34g EStG , die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemisst, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
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