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   FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05   

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https://dejure.org/2005,21322
FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05 (https://dejure.org/2005,21322)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2005 - II 64/05 (https://dejure.org/2005,21322)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - II 64/05 (https://dejure.org/2005,21322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191
    Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtabführung von Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers ; Lohnsteuern als lediglich treuhänderisch verwaltetes Geld der Arbeitnehmer; Strenge Anforderungen an die ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    Zudem sei die Rückzahlung zu Unrecht erfolgt, denn die Zahlung von Lohnsteuern stelle nach dem Beschluss des BFH vom 21.12.1998, VII B 175/98 keine Gläubigerbenachteiligung dar, welche den Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigt habe.

    Aus § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ergeben sich keine Entschuldigungsgründe (st. Rspr. siehe BFH vom 21. Dezember 1998, VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ).

    Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB ) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998, VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ).

    Der Ast kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des BFH vom 21. Dezember 1998 ( VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ) berufen.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX R ZR 39/03, BGHZ 157, 350 ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er trotz der Entscheidung des BFH vom 21. Dezember 1998 ( VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ) an seiner Ansicht festhält, dass die Zahlung der Lohnsteuer gläubigerbenachteiligend ist.

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004, IX ZR 39/03 m.w.Nachw).

    Dies entspricht der schon bisher geltenden Rechtsprechung des BGH (BGH vom 22. Januar 2004, IX ZR 39/03, m.w. Nachweisen).

    Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004, IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350 ).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX R ZR 39/03, BGHZ 157, 350 ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er trotz der Entscheidung des BFH vom 21. Dezember 1998 ( VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ) an seiner Ansicht festhält, dass die Zahlung der Lohnsteuer gläubigerbenachteiligend ist.

  • BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92

    Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992, VII R 13/92, BStBl II 1993, 471).
  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2004 - 1 V 30/04

    Haftung des Geschäftsführers einer KG für vom FA beigetriebene Lohnsteuerbeträge

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    An der Kausalität würde es nur dann fehlen, wenn auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre (so der Fall des FG Baden-Württemberg Beschluss vom 28. Juli 2004, 1 V 30/04, EFG 2004, 1425 ).
  • BFH, 04.02.1987 - II B 33/85

    Nachfeststellung - Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei - Zurechnung zum

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (vgl. Tipke/Kruse § 69 AO Rdz. 89; BFH, Beschlüsse vom 04.02.87, II B 33/85, BStBl. II 1987, 327; vom 03.02.93, I B 90/92, BStBl. II 1993, 426, 428).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    Reichen die finanziellen Mittel des Arbeitgebers nicht aus, wäre er verpflichtet gewesen, die Löhne anteilig zu kürzen und die entsprechend geringere Lohnsteuer abzuführen (BFH vom 26.7.1988, VII R 83/87, BFHE 153, 512 , BStBl II 88, 859).
  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    An die Sorgfalt des Geschäftsführers hinsichtlich der Abführung von der GmbH einbehaltener Lohnsteuer der Arbeitnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 11.5.1962, VI 195/60 U, BStBl 1962 111, 342).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (vgl. Tipke/Kruse § 69 AO Rdz. 89; BFH, Beschlüsse vom 04.02.87, II B 33/85, BStBl. II 1987, 327; vom 03.02.93, I B 90/92, BStBl. II 1993, 426, 428).
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