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   FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10   

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FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10 (https://dejure.org/2012,38996)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2012 - 2 K 189/10 (https://dejure.org/2012,38996)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 2 K 189/10 (https://dejure.org/2012,38996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

  • Justiz Hamburg

    § 2 UStG 2005, § 4 Nr 8 Buchst a UStG 2005, § 14 UStG 2005, § 15 UStG 2005, § 43 Nr 3 UStDV 2005
    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug einer Führungsholding

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Voller Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 149
  • EFG 2013, 255
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Demgegenüber fallen nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, was aber auf Zahlungen nicht zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 28 f., EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Anders ist es aber dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die gemäß Art. 2 MwSt-RL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 30 f; EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a MwSt-RL, wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 681).

    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 und vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 681; EuGH-Urteile vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, vom 6. September 2012 C-496/11, Portugal Telecom, DStR 2012, 1859):.

    Dies gilt auch für Aufwendungen, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit einer Aktienemission entstehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 681; EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 C 465-03, Kretztechnik, Slg. 2005 S. 1-04357).

    Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den Urteilen des BFH vom 9. Februar 2012 (V R 40/10, BFH/NV 2012, 681) und des FG Niedersachsen vom 12. Mai 2011 (16 K 411/07, EFG 2011, 1751) zu Grunde liegen, kann die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich aufgeteilt werden (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 5264/09, juris).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Demgegenüber fallen nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, was aber auf Zahlungen nicht zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 28 f., EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Anders ist es aber dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die gemäß Art. 2 MwSt-RL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 30 f; EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 und vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 681; EuGH-Urteile vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, vom 6. September 2012 C-496/11, Portugal Telecom, DStR 2012, 1859):.

    Im Übrigen ergibt sich mittelbar aus der Entscheidung des EuGH vom 29. Oktober 2009 - SKF- (C-29/08 Slg. 2009, S. 1-10413), dass der Erwerb und das Halten einer Beteiligung durch eine Holding, die - wie hier - geschäftsleitend in einer Tochtergesellschaft gegen Entgelt tätig ist, dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, weil danach der Verkauf einer solchen Beteiligung als steuerbarer Umsatz einzuordnen ist (vgl. Behrens, BB 2012, S. 2147 ff., 2150).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Demgegenüber fallen nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, was aber auf Zahlungen nicht zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 28 f., EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Anders ist es aber dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die gemäß Art. 2 MwSt-RL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 30 f; EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 und vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 681; EuGH-Urteile vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, vom 6. September 2012 C-496/11, Portugal Telecom, DStR 2012, 1859):.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Demgegenüber fallen nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, was aber auf Zahlungen nicht zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 28 f., EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Anders ist es aber dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe zu entgeltlichen Leistungen führen, die gemäß Art. 2 MwSt-RL der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 518; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727; EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 30 f; EuGH-Urteil Portugal Telecom in DStR 2012, 1859, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68 und vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFH/NV 2012, 681; EuGH-Urteile vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413, vom 6. September 2012 C-496/11, Portugal Telecom, DStR 2012, 1859):.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Dies stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 2 MwSt-RL dar (vgl. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-77/01, Slg. 2004, S. 1-0425 - EDM -).

    Von Hilfsgeschäften ist nach der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, wenn die Erzielung dieser Erträge keine oder eine jedenfalls nur sehr begrenzte Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-77/01, EDM, Slg. 2004 S. 1-04295).

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 16 K 411/07

    Zulässigkeit des unternehmerischen Vorsteuerabzugs im Falle eines nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    In diesem Sinne habe zuletzt das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 (16 K 411/07, EFG 2011, 1751; Rev.: XI R 17/11) den Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften verwehrt.

    Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den Urteilen des BFH vom 9. Februar 2012 (V R 40/10, BFH/NV 2012, 681) und des FG Niedersachsen vom 12. Mai 2011 (16 K 411/07, EFG 2011, 1751) zu Grunde liegen, kann die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich aufgeteilt werden (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 5264/09, juris).

  • BFH, 15.09.2011 - V R 8/11

    Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Dieser Gesichtspunkt wäre auf Grund ihres Wahlrechts für das für sie günstigere Recht deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn nicht bereits das nationale Recht zum Erfolg ihrer Klage geführt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2011 V R 8/11, BStBl II 2012, 368).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 5 K 5264/09

    Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den Urteilen des BFH vom 9. Februar 2012 (V R 40/10, BFH/NV 2012, 681) und des FG Niedersachsen vom 12. Mai 2011 (16 K 411/07, EFG 2011, 1751) zu Grunde liegen, kann die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich aufgeteilt werden (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 5264/09, juris).
  • FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Diese Zinserträge beruhen vielmehr auf Hilfsgeschäften zur eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, die bei einer Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 43 Nr. 3 UStDV i. V. m Abschn. 210 Abs. 5 UStHA 2008; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2009 5 K 150/06, EFG 2009, 2070; FG Hamburg, Urteil vom 4. September 1997 III R 117/96, EFG 1998, 69).
  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10
    Diese Zinserträge beruhen vielmehr auf Hilfsgeschäften zur eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, die bei einer Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 43 Nr. 3 UStDV i. V. m Abschn. 210 Abs. 5 UStHA 2008; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2009 5 K 150/06, EFG 2009, 2070; FG Hamburg, Urteil vom 4. September 1997 III R 117/96, EFG 1998, 69).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07

    Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012  2 K 189/10 aufgehoben.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 255 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 7 V 7032/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO) - Umsatzsteuer

    Eine bisher nicht rechtskräftige Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 K 189/10 - EFG 2013, 255, Revision anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen [Az.] XI R 38/12) bejaht eine solche Ableitung aus dem Gegebensein einer entsprechenden unternehmerischen Gesamtzielstellung.
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