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FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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EStG § 5a; FGO § 69
Tonnagesteuer; Finanzgerichtsordnung : Keine ernstliche Zweifel im AdV-Verfahren bei zugelassener Revision durch das FG in parallel gelagerten Fällen - rechtsportal.de
EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3
Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine ernstliche Zweifel im AdV-Verfahren bei zugelassener Revision durch das FG in parallel gelagerten Fällen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16
Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Zweck der Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist es, diejenigen stillen Reserven, die sich vor dem Übergang zur Tonnagebesteuerung angesammelt haben, festzuhalten, um deren spätere Besteuerung sicherzustellen (FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, EFG 2018, 655, juris, Rn. 43).Vom weiten Wortlaut der Vorschrift wird dementsprechend jedes Ausscheiden eines Gesellschafters - ob unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge - erfasst (dazu ausführlich: FG Hamburg…, Urteil vom 26. April 2019, 2 K 247/16, EFG 2019, 1185, juris, Rn. 44ff.; FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, EFG 2018, 655, juris, Rn. 54ff.).
Zwar sind zwei Revisionen beim BFH anhängig, aber das Finanzgericht Hamburg hat in beiden Entscheidungen (2 K 247/16 und 2 K 277/16) die Revision wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen.
- FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 247/16
Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrages (§ 5a Abs. 4 EStG) bei Tod …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
§ 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG dient damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens (zum Ganzen: FG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019, 2 K 247/16, EFG 2019, 1185, juris, Rn. 42).Vom weiten Wortlaut der Vorschrift wird dementsprechend jedes Ausscheiden eines Gesellschafters - ob unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge - erfasst (dazu ausführlich: FG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019, 2 K 247/16, EFG 2019, 1185, juris, Rn. 44ff.; FG Hamburg…, Urteil vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, EFG 2018, 655, juris, Rn. 54ff.).
Zwar sind zwei Revisionen beim BFH anhängig, aber das Finanzgericht Hamburg hat in beiden Entscheidungen (2 K 247/16 und 2 K 277/16) die Revision wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen.
- BFH, 12.07.2017 - X B 16/17
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 53).Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris, Rn. 74).
- BFH, 12.04.2011 - XI B 27/11
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Auch können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes bestehen, wenn der BFH die Revision gegen ein klagabweisendes Urteil zugelassen hat (BFH…, Beschluss vom 27. Januar 2005, V S 17/04, BFH/NV 2005, 1110, juris, Rn. 2) oder die Rechtslage umstritten ist und im Hinblick darauf mehrere Revisionsverfahren anhängig sind (BFH, Beschluss vom 12. April 2011, XI B 27/11, BFH/NV 2011, 1374, juris, Rn. 11ff.). - FG Hamburg, 06.12.2011 - 2 V 149/11
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung - Verfahren der …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Hingegen ist keine unklare Rechtslage gegeben, wenn das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, denn dies begründet keine ernstlichen Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit seiner Entscheidung (FG Bremen…, Beschluss vom 9. März 1999, EFG 1999, 571, juris, Rn. 7;… Gosch in: Gosch, AO/FGO, § 69 FGO, Stand: Oktober 2010, Rn. 127; in diese Richtung wohl auch FG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2011, 2 V 149/11, DStRE 2013, 93, juris, Rn. 10). - BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
Prüfungsanordnung für Kleinstbetrieb; Vollziehung einer Prüfungsanordnung
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Davon ist nur dann auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002, X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, juris, Rn. 19). - BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00
AdV; Sicherheitsleistung
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, juris, Rn. 8). - BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10
AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Juni 2011, IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549, juris, Rn. 30). - BFH, 27.01.2005 - V S 17/04
Zulassung der Revision - AdV
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
Auch können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes bestehen, wenn der BFH die Revision gegen ein klagabweisendes Urteil zugelassen hat (BFH, Beschluss vom 27. Januar 2005, V S 17/04, BFH/NV 2005, 1110, juris, Rn. 2) oder die Rechtslage umstritten ist und im Hinblick darauf mehrere Revisionsverfahren anhängig sind (BFH…, Beschluss vom 12. April 2011, XI B 27/11, BFH/NV 2011, 1374, juris, Rn. 11ff.). - BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19
bb) Ernstliche Zweifel bestehen nicht etwa deshalb, weil gegen die oben genannten Entscheidungen jeweils Revision (IV R 17/19 und IV R 4/18) eingelegt wurde. - BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG …
- BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22
Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der …
Der 6. Senat des FG Hamburg hat sich in einem zum vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluss vom 10.12.2019 - 6 V 278/19 der Rechtsprechung des 2. Senats des FG Hamburg angeschlossen.