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   FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13   

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https://dejure.org/2013,42774
FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13 (https://dejure.org/2013,42774)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2013 - 3 K 87/13 (https://dejure.org/2013,42774)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 3 K 87/13 (https://dejure.org/2013,42774)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 71 AO, § 34 Abs 1 AO, § 35 AO, § 191 Abs 1 S 1 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO
    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem für nicht oder zu niedrig angemeldete Umsatzsteuer des missing traders

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem für nicht oder zu niedrig angemeldete Umsatzsteuer des missing traders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    (Mit-)Täterschaft bei einer Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (43)

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11

    Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 232/11).

    Das Gericht wies die Klage durch Urteil vom 06.09.2012 ab (2 K 232/11, juris; FGA 2 K 232/11 Bl. 141 ff.) und führte zur Begründung aus, der Kläger hafte wegen mittäterschaftlich begangener Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung für den von der Q geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus den Rechnungen an die Firma C in den Monaten Juni bis September 2007.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (FGA 2 K 232/11 Bl. 123 ff.) und wegen der weiteren Urteilsbegründung auf das Urteil.

    b) Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der BFH durch Beschluss vom 25.04.2013 als unbegründet zurück (VII B 190/12, FGA 2 K 232/11 Bl. 185 ff.).

    Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags verwies der Kläger auf die Beschlüsse des FG BW vom ... 2011 (...), mit denen die Vollziehung der gegenüber der C und der G ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 zum Teil ausgesetzt wurde, und auf die Aussage des Zeugen M im Finanzgerichtsprozess (2 K 232/11) und dessen eidesstattliche Versicherung vom 27.06.2011 (...).

    Daher seien die Feststellungen im Urteil des FG Hamburg vom 06.09.2012 (2 K 232/11) zu seiner, des Klägers, Haftung für die Umsatzsteuerschulden der Q nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Ferner hat das Gericht die Finanzgerichtsakten zum Az. 2 K 232/11 und zum Az. ... (betreffend Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Haftungsbescheides) sowie die Akten des Strafverfahrens gegen Herrn R (...) beigezogen.

    (1) Zur Widerlegung dieser Feststellungen beruft der Kläger sich vor allem auf die Aussage des Zeugen M in der mündlichen Verhandlung des finanzgerichtlichen Verfahrens (2 K 232/11).

    Steht die Begehung der Haupttat - wie im Streitfall - hingegen fest, genügt es für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes, wenn der Gehilfe weiß, dass es eine Haupttat gibt und er, der Gehilfe, diese durch seine Gehilfenhandlung fördert, ohne dass der Gehilfe den Haupttäter konkret kennen müsste (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2012 2 K 232/11, BB 2013, 150, rechtskräftig).

    Dieser rechtliche Gesichtspunkt muss auch zum Tragen kommen, wenn die zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld erforderlichen Gelder der Schuldnerin nicht erst zur Verfügung gestellt und anschließend entzogen werden, sondern ihr vorsätzlich von vornherein nicht zur Verfügung gestellt werden, obwohl sie im Geldkreislauf insgesamt, d. h. auf den nachgelagerten Fakturierungsstufen, vorhanden waren (FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2012 2 K 232/11, BB 2013, 150, rechtskräftig).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Denn Täter (auch Mittäter) einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist, wer also die rechtliche Erklärungspflicht für die Voranmeldungen und die Jahreserklärungen zu erfüllen hat (BGH-Urteil vom 09.04.2013 1 StR 586/12, DStR 2013, 1177; BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).

    a) Bei der Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell besteht der Vermögensschaden des Fiskus grundsätzlich in den verkürzten (vorsätzlich nicht angemeldeten) nominalen Steuerbeträgen für die Lieferungen und nicht in den beim Leistungsempfänger zu dessen Gunsten unberechtigt verrechneten oder an diesen ausgezahlten Vorsteuerbeträgen (BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).

    Die Haftung ist im Fall der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung fälliger Steuerbeträge daher grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, der bei rechtzeitiger Abgabe und Zahlung unter gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger hätte getilgt werden können (BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH-Beschluss vom 22.10.2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170).

  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Es ist grundsätzlich jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden (BFH-Urteile vom 30.06.2010 II R 20/09, BFH/NV 2010, 2003; vom 07.03.2006 X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594; BFH-Beschluss vom 01.10.2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387).

    Das Finanzgericht kann seine Entscheidung auch auf die Feststellungen aus einem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl stützen, soweit hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (BFH-Urteil vom 07.03.2006 X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594).

    Es genügt, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BFH-Urteil vom 07.03.2006 X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594).

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Die Steuerhinterziehung des Klägers war für den eingetretenen Schaden in Gestalt der Haftungsschuld kausal (vgl. zur Kausalität FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 1111).

    b) Da der Beklagte alle in Betracht kommenden Haftungsschuldner in Anspruch genommen und im Haftungsbescheid hierauf hingewiesen hat, stellt sich die Frage einer sachgerechten Betätigung des Auswahlermessens nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246; zum Auswahlermessen FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 1111).

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Denn Täter (auch Mittäter) einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist, wer also die rechtliche Erklärungspflicht für die Voranmeldungen und die Jahreserklärungen zu erfüllen hat (BGH-Urteil vom 09.04.2013 1 StR 586/12, DStR 2013, 1177; BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).

    Das ist der gesetzliche Vertreter gemäß § 34 Abs. 1 AO, aber auch der Verfügungsberechtigte nach § 35 AO, d. h. jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (BGH-Urteil vom 09.04.2013 1 StR 586/12, DStR 2013, 1177).

  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Der Kläger muss die Gründe für die Mandatsniederlegung durch seinen Bevollmächtigten substantiiert vortragen, weil nur so beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden an der Mandatsniederlegung und dem damit verbundenen Wechsel der Prozessbevollmächtigten trifft (BFH-Beschlüsse vom 31.01.2012 IV B 22/11, BFH/NV 2012, 766; vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 18.08.2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66).

    Die Notwendigkeit der nachprüfbaren Darlegung besteht erst recht bei einem erst am Nachmittag vor dem Termin eingereichten Antrag (BFH-Beschluss vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).

  • BFH, 14.02.2006 - VII B 119/05

    Haftungsbescheid - Ermessen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2009 VI R 40/07, BStBl II 2009, 478; BFH-Beschluss vom 14.02.2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246).

    b) Da der Beklagte alle in Betracht kommenden Haftungsschuldner in Anspruch genommen und im Haftungsbescheid hierauf hingewiesen hat, stellt sich die Frage einer sachgerechten Betätigung des Auswahlermessens nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2006 VII B 119/05, BFH/NV 2006, 1246; zum Auswahlermessen FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 1111).

  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 64/09

    Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Wird als Haftender in Anspruch genommen, wer an der von einem anderen begangenen Steuerhinterziehung als Helfer teilgenommen hat, müssen nicht nur die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer strafrechtlichen Beihilfe in der Person des Haftenden vorliegen, sondern auch diejenigen der Haupttat, zu welcher der Haftende Beihilfe geleistet haben muss, in der Person des Haupttäters (BFH-Beschluss vom 16.07.2009 VIII B 64/09, BFHE 226, 30, BStBl II 2010, 8).

    Zwar ist zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung des mutmaßlichen Gehilfen hat, wenn der mutmaßliche Haupttäter nicht ermittelt werden kann und wenn folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Haupttat überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist (BFH-Beschluss vom 16.07.2009 VIII B 64/09, BFHE 226, 30, BStBl II 2010, 8).

  • BFH, 12.06.2009 - IX B 57/09

    Teilnahme eines durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten an der

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Entsprechendes gilt bei einer vom Kläger unverschuldeten Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 12.06.2009 IX B 57/09, BFH/NV 2009, 1453).

    dd) Da es an einer nachvollziehbaren Darlegung der Gründe für die Mandatsniederlegung fehlt, kommt es auf weitere bei dem Verlegungsantrag zu prüfende Gesichtspunkte nicht mehr an (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2009 IX B 57/09, BFH/NV 2009, 1453); auch nicht auf die Frage einer dem Mandanten zuzurechnenden Mandatsniederlegung zur Unzeit (vgl. BGH-Beschluss vom 24.01.1985 I ZR 113/84, VersR 1985, 542).

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13
    Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, für die es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt, wird durch diese Möglichkeit einer späteren Berichtigung jedoch nicht berührt (BFH-Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).

    Eine etwaige Überkompensation hätte - läge sie vor - ihre Ursache nicht im Haftungs-, sondern im Umsatzsteuerrecht und müsste mit den dort vorgesehenen Instrumentarien korrigiert werden (BFH-Urteil vom 26.09.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).

  • BFH, 02.06.2010 - V B 139/08

    Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

  • FG Hamburg, 12.04.2002 - IV 246/99

    Voraussetzung für die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO

  • BFH, 20.12.2010 - V B 9/09

    Antrag auf Terminverlegung - Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • FG München, 26.04.2010 - 14 K 1808/08

    Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung

  • FG München, 26.04.2010 - 14 K 3220/07

    Erlass von Säumniszuschlägen - Terminverlegung wegen Erkrankung

  • BFH, 18.08.2003 - X S 5/03

    PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 22.10.2009 - V B 108/08

    Haftung wegen steuerlicher Beratung eines Umsatzsteuerkarussels - Keine Bindung

  • BFH, 31.01.2012 - IV B 22/11

    Anforderungen an Darlegung eines Verfahrensmangels bei Übergehen eines

  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 124/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • BGH, 24.01.1985 - I ZR 113/84

    Zulässigkeit der Revision gegen ein oberlandesgerichtliches Versäumnisurteil;

  • BFH, 04.05.2011 - IX S 1/11

    PKH: Erhebliche Gründe zur Terminsverlegung - Verbindlich geplante Urlaubsreise -

  • BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

  • BFH, 27.05.1986 - VII S 5/86

    Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe von Zahlungsanmeldungen über Entnahmen aus

  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 572/07

    Tateinheit beim Betrug durch ein "Organisationsdelikt" (Tatmehrheit);

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 212/02

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell: Schuldumfang bei der

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12

    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft

  • BFH, 11.02.2011 - V K 2/09

    Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer

  • BFH, 21.11.2012 - X B 181/12

    Wirksamkeit der Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten im

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

  • BFH, 26.07.2013 - V B 21/12

    Unberechtigter Vorsteuerabzug: Kein Erlass von Umsatzsteuer bei fehlender

  • BFH, 01.10.2012 - V B 9/12

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von

  • BFH, 30.06.2010 - II R 20/09

    Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen - Bezugnahme des FG

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BGH, 27.03.2013 - 2 StR 115/12

    Schwerer Raub (Vollendung der Wegnahme bei leicht transportablen Gegenständen;

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

  • BFH, 25.10.2004 - VII B 69/04

    Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch FG; schlüssige Darlegung des

  • FG Hamburg, 06.12.2012 - 3 K 96/12

    Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim

  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung greife dann nicht ein, wenn die steuerlichen Pflichten dadurch verletzt würden, dass in Kenntnis des Fehlens vorhandener Mittel des verwalteten Vermögens einem anderen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ohne Berechtigung erteilt werde (FG Hamburg v. 12.12.2013 3 K 87/13).
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    (Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

    Verfahrensrechtlich maßgeblich sind bei der Feststellung die Vorschriften der AO und VwGO, nicht hingegen die Strafprozessordnung (BFH, Beschluss vom 17. Februar 1999 - IV B 66/98 -, juris, zur Anwendbarkeit von AO und FGO; ebenso BFH, Urteil vom 7. November 2006 - VIII R 81/04 -, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, juris, Rn. 13 und FG Hamburg, Urteile vom 18. Dezember 2015 - 2 K 281/14 - juris, Rn. 50 und vom 12. Dezember 2013 - 3 K 87/13 - juris, Rn. 106).
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