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   FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16   

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FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16 (https://dejure.org/2017,18992)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 6 K 195/16 (https://dejure.org/2017,18992)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2017 - 6 K 195/16 (https://dejure.org/2017,18992)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 50d Abs 8 EStG 2009, § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009, Art 14 Abs 4 DBA CYP, Art 22 Abs 2 DBA CYP, EStG VZ 2015
    DBA, Deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. § 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG

  • Betriebs-Berater

    DBA - deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    DBA - deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50dAbs. 8undAbs. 9 EStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    DBA und deutsches Besteuerungsrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Nichtbesteuerung im anderen DBA Staat - kein deutsches Besteuerungsrecht nach § 50d (8) oder (9) EStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachweispflicht zur Sicherstellung der Einmalbesteuerung bei DBA

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1176
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.08.2014 - I R 86/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16
    Der Kläger bittet um Entscheidung durch das Gericht, bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über das anhängige Verfahren 2 BvL 21/14 (über den Vorlagebeschluss des BFH vom 20.08.2014 I R 86/13, BStBl II 2015, 18) entscheidet.

    Wenn sich in einem solchen Fall die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden (vgl. z. B. BFH-Vorlagebeschluss vom 20.08.2014 I R 86/13, BStBl II 2014, 2065 Rn. 13).

    Vor diesem Hintergrund sei es nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten, die Freistellung der Einkünfte auszuschließen (siehe BFH-Vorlagebeschluss vom 20.08.2014 I R 86/13, BStBl II 2015, 18).

    Es ist sachgerecht, die inländische (Gesamt-) Leistungsfähigkeit von der ausländischen (Teil-)Leistungsfähigkeit zu trennen und beide Leistungsfähigkeiten im jeweiligen Kontext einerseits mit dem Welteinkommensprinzip, andererseits mit dem Territorialitätsprinzip und als deren Konkretisierung und Ausformung zu erkennen (vgl. BFH-Vorlagebeschluss I R 86/13 vom 20.08.2014 a. a. O.).

    Die Sache war entscheidungsreif, obwohl der BFH § 50d Abs. 9 EStG dem BVerfG vorgelegt hat und das BVerfG noch nicht über die Verfassungswidrigkeit des § 50d Abs. 9 EStG entschieden hat (I R 86/13 vom 20.08.2014; BVerfG 2 BvL 21/14).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 54/07

    Besteuerungsrecht für Geschäftsführertätigkeit in Belgien - Status der BVBA -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16
    Diese Ansicht werde insbesondere durch das BFH-Urteil I R 54/07 vom 05.03.2008 (BFH/NV 2008, 1487) bestätigt und ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/2712).

    Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen Einkünfte nicht oder zu gering besteuert werden, weil die Vertragsstaaten entweder von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen oder das Abkommen unterschiedlich auslegen, z. B. weil sie ein unterschiedliches Verständnis von Abkommensbegriffen haben (BFH-Urteil I R 54/07 vom 05.03.2008, BFH/NV 2008, 1487, mit Hinweis auf Gosch in Kirchhof, EStG-Kommentar, EStG § 50d Rz 67).

    Nach der Rechtsprechung des BFH soll § 50d Abs. 9 EStG hingegen nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich der andere Staat seines alleinigen Besteuerungsrechts bewusst ist, der andere Staat aber bewusst auf sein Besteuerungsrecht verzichtet (BFH-Urteil vom 05.03.2008 I R 54/07, BFH/NV 2008, 1487).

  • BFH, 17.12.2003 - I R 14/02

    Keine Rückfallklausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16
    Der Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates ergibt sich aus den Art. 6 bis 22 des einschlägigen DBA, wenn die Einkünfte danach "nur" im Quellenstaat besteuert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 14/02, BStBl II 2004, 260, unter Hinweis auf Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Vor Art. 6 bis 22 MA Rz. 12 und Art. 19 MA Rz. 58; Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Vor Art. 6 bis 22 Rz. 5, a. A. Holthaus, IWB 2016, Nr. 7 vom 15.04.2016).

    Aus der Steuerbefreiung von Einkünften durch ein DBA folgt nicht, dass die steuerfreien Einkünfte nicht bei der Ermittlung des Steuersatzeinkommens berücksichtigt werden dürften (siehe BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 14/02, BStBl II 2004, 260).

  • BVerfG - 2 BvL 21/14 (anhängig)

    Unbeschränkte Steuerpflicht, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Freistellung,

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16
    Der Kläger bittet um Entscheidung durch das Gericht, bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über das anhängige Verfahren 2 BvL 21/14 (über den Vorlagebeschluss des BFH vom 20.08.2014 I R 86/13, BStBl II 2015, 18) entscheidet.

    Die Sache war entscheidungsreif, obwohl der BFH § 50d Abs. 9 EStG dem BVerfG vorgelegt hat und das BVerfG noch nicht über die Verfassungswidrigkeit des § 50d Abs. 9 EStG entschieden hat (I R 86/13 vom 20.08.2014; BVerfG 2 BvL 21/14).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16
    Die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen beschränkter (§ 1 Abs. 4, § 49 EStG) und unbeschränkter (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3, § 2 EStG) Steuerpflicht ist sachgerecht und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung der entsprechenden Personengruppen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig als gerechtfertigt anzusehen (BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015 2 BvL 1/12, HFR 2016, 405).
  • FG Thüringen, 25.04.2013 - 2 K 756/10

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer entsandten Fachkraft nach

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2017 - 6 K 195/16
    Dies habe das Finanzgericht Thüringen am 25.04.2013 (2 K 756/10, EFG 2013, 1137) entschieden.
  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

    Überdies kann vom Steuerpflichtigen - neben der Vorlage des einschlägigen Gesetzestexts - kein zusätzlicher Nachweis gefordert werden, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2017 - 6 K 195/16, EFG 2017, 1176).
  • FG Hamburg, 16.04.2019 - 6 K 206/18

    DBA Zypern, § 50d Abs. 9 EStG: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus

    Beruht die Nichtbesteuerung darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden (vgl. z.B. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13. April 2017, 6 K 195/16, EFG 2017, 1176; Klein/Hagena in Hermann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 50d Anm. 122).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 3 V 3099/18

    Aussetzung der Vollziehung: Darlegungs- und Beweislastverteilung bei § 50d Abs. 9

    Soweit das FG Hamburg entschieden hat, dass ausnahmsweise ein konkreter Nachweis nicht erforderlich ist, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.04.2017 6 K 195/16, EFG 2017, 1176, IStR 2017, 791, Juris, hierzu Revision anhängig beim BFH zu I R 30/17), tritt der Senat dem nicht entgegen.
  • FG Münster, 28.10.2021 - 8 K 939/19

    Einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung

    Es kann dahinstehen, ob die Steuerfreiheit nach britischem Steuerrecht bereits im Zeitpunkt der Veranlagung feststand und die Kläger deshalb keine formelle Bescheinigung der britischen Steuerbehörden hätten vorlegen müssen (in diesem Sinne BFH, Vorlagebeschluss vom 20.08.2014, I R 86/13, BStBl II 2014, 2065; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.04.2017, 6 K 195/16, EFG 2019, 1366; Rev. BFH, I R 30/17).
  • FG Köln, 24.02.2021 - 4 K 2786/16

    In Frage stehende inländische Besteuerung des vom Kläger in den Niederlanden

    Hinsichtlich der erbrachten Nachweise sei auch auf die einschlägige Rechtsprechung (BFH I R 27/11; FG Hamburg 6 K 195/16) hinzuweisen, wonach kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden könne, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
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