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   FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15   

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FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15 (https://dejure.org/2018,28361)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2018 - 4 K 41/15 (https://dejure.org/2018,28361)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2018 - 4 K 41/15 (https://dejure.org/2018,28361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 1 EnergieStG, § 8 Abs 2 S 1 EnergieStG, § 24 Abs 1 S 2 EnergieStG, § 24 Abs 2 EnergieStG, § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 EnergieStG
    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Billigkeitserstattung von Energiesteuer bei Abgabe eines Energieerzeugnisses zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten bei späterer steuerfreier Verwendung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • FG Hamburg, 24.02.2015 - 4 K 41/13

    Energiesteuerrecht: Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid vom 30.11.2009 insoweit erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13).

    In Bezug auf den nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015, 4 K 41/13, bestandskräftigen Energiesteuerbescheid vom 30.11.2009 sei vorzutragen: Bestandskräftige Entscheidungen dürften im Billigkeitswege korrigiert werden, wenn sie eindeutig falsch seien und die Bestandskraft nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakte 4 K 41/13 Bezug genommen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24.02.2015 (4 K 41/13) ausgeführt hat, erfolgte die Abgabe des MFO allein an die weder im Besitz einer Verwendererlaubnis noch einer Verteilererlaubnis stehende B, nicht hingegen an die E-GmbH, und die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO durch die D führte nicht - auch nicht im Wege einer wertungsmäßigen Betrachtung unter Auslegung des Begriffs des steuerrechtlich freien Verkehrs nach Maßgabe etwaiger unionsrechtlicher Vorgaben - zum Nichtentstehen der Energiesteuer.

    Zunächst ist festzustellen, dass - was auch zwischen den Beteiligten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015 (4 K 41/13) letztlich unstreitig ist - die Energiesteuer, deren Erstattung die Klägerin begehrt, in der Person der Klägerin als Steuerlagerinhaberin dadurch entstanden ist, dass die Klägerin das MFO im Rahmen der insgesamt ... Lieferungen im Zeitraum vom 17.04.2008 bis zum 14.07.2008 durch das Einfüllen in die zum Transport eingesetzten Schiffe aus ihrem Steuerlager entfernt hat, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG a.F. angeschlossen hat bzw. ohne dass das MFO zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurde, und sich der dadurch erfolgten Entnahme in den freien Verkehr auch kein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG angeschlossen hat, §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 EnergieStG, § 8 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG a.F. Insbesondere war die B, die nach der Entnahme aus dem Steuerlager jedenfalls spätestens mit dem Umfüllen des MFO in die Tanks der Bunkerstation B unmittelbaren Besitz an dem MFO erlangte, zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrerseits weder Steuerlagerinhaberin, so dass eine Beförderung unter Steueraussetzung nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1EnergieStG nicht vorlag, noch war sie zur steuerfreien Verwendung des MFO zu dem - hier insoweit allein in Frage kommenden - steuerfreien Zweck nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG oder zu einer diesem Verwendungszweck entsprechenden steuerfreien Verteilung des MFO berechtigt im Sinne von § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnergieStG.

    Angesichts der damit festzustellenden eindeutigen Zäsur der während des Transportes des MFO zu B - dies zugunsten der Klägerin einmal unterstellt - möglicherweise noch gewährleisteten Steueraufsicht (anders, wegen der maßgeblichen Verfügungsgewalt der B über das MFO auch schon während des Transportes, der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13, Urteilsabdruck S. 23), entspricht die Energiesteuerentstehung der vom Gesetzgeber gewollten Risikobelastung des Steuerlagerinhabers bei der Entfernung von Energieerzeugnissen aus seinem Steuerlager.

    Die Energiesteuer, um deren Erlass aus Billigkeitsgründen es vorliegend geht, ist durch Bescheid vom 30.11.2009 - nach erfolgloser Klage beim Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13) und erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39/15) - im Ergebnis bestandskräftig festgesetzt worden.

    Dass die Energiesteuerfestsetzung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76, S. 1, im Folgenden: RL 92/12/EWG), der Vorgängervorschrift zu Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG, verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13, ausgeführt.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Dies belegten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 02.06.2016, C-355/14 - Polihim-SS - und Urteil vom 0206.2016, C-418/14 - ROZ-SWIT -), die hier anwendbar seien.

    Die Energiesteuerfestsetzung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil sie, wie die Klägerin unter Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 02.06.2016, C-355/14, und vom 02.06.2016, C-418/14, meint, gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG i.V.m. Art. 6 RL 92/12/EWG verstößt bzw. Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG, wonach die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, zuwiderläuft und zudem unverhältnismäßig ist, weil ein bloßer Verfahrensverstoß ohne Auswirkung auf den steuerbegünstigten Verbrauch nicht mit einer Energiesteuerfestsetzung geahndet werden dürfe.

    Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG beruhen auf dem Grundsatz, dass die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-418/14, in: juris).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2016, C-418/14, entscheiden, dass die RL 2003/96/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach bei nicht fristgerechter Vorlegung einer monatlichen Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe auf den verkauften Heizstoff angewandt wird, obwohl festgestellt wurde, dass an der Bestimmung dieses Erzeugnisses für Heizzwecke keine Zweifel bestehen.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Dies belegten zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 02.06.2016, C-355/14 - Polihim-SS - und Urteil vom 0206.2016, C-418/14 - ROZ-SWIT -), die hier anwendbar seien.

    Die Energiesteuerfestsetzung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil sie, wie die Klägerin unter Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 02.06.2016, C-355/14, und vom 02.06.2016, C-418/14, meint, gegen Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG i.V.m. Art. 6 RL 92/12/EWG verstößt bzw. Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG, wonach die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, zuwiderläuft und zudem unverhältnismäßig ist, weil ein bloßer Verfahrensverstoß ohne Auswirkung auf den steuerbegünstigten Verbrauch nicht mit einer Energiesteuerfestsetzung geahndet werden dürfe.

    Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen u.a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört (EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-355/14, in: juris).

    In seinem Urteil vom 02.06.2016, C-355/14, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG in Verbindung mit Art. 7 RL 2008/118/EG einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der die nationalen Behörden die Verbrauchsteuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die, nachdem sie von einem zugelassenen Lagerinhaber an einen Zwischenerwerber verkauft wurden, von diesem Zwischenerwerber an einen Endverbraucher weiterverkauft werden, der sämtliche Anforderungen des nationalen Rechts für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer erfüllt und dem diese Waren von dem zugelassenen Lagerinhaber aus dessen Steuerlager unmittelbar geliefert werden, allein deshalb versagen, weil der Zwischenerwerber, der vom zugelassenen Lagerinhaber als Warenempfänger ausgewiesen wird, nicht die Eigenschaft eines nach nationalem Recht zum Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse berechtigten Endverbrauchers hat.

  • BFH, 21.10.2015 - VII B 39/15

    Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Der Steuerbescheid und die Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015 sowie des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2015, VII B 39/15, seien eindeutig falsch.

    Letztlich unabhängig davon, wie sich die Besitzverhältnisse an dem MFO im unmittelbaren Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager darstellten, erlangte die B jedenfalls spätestens mit dem Umpumpen des MFO in das Tanklager der Bunkerstation der B unmittelbare Sachherrschaft über das MFO und die Energiesteuer war bereits mit der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager entstanden (vgl. in diesem Sinne auch BFH, Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39/15, mit welchem die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde).

    Die Energiesteuer, um deren Erlass aus Billigkeitsgründen es vorliegend geht, ist durch Bescheid vom 30.11.2009 - nach erfolgloser Klage beim Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 24.02.2015, 4 K 41/13) und erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39/15) - im Ergebnis bestandskräftig festgesetzt worden.

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Die gerichtliche Prüfung hat sich - anders ausgedrückt - mit Ausnahme des Falles der Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf null, vgl. dazu etwa BFH, Urteil vom 21.01.1992, VIII R 51/88; Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, jeweils in: juris) auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ablehnung des begehrten Steuererlasses bzw. der begehrten Steuererstattung unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit vertretbar war, d.h. ob den Verwaltungsbehörden daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie am gesetzlichen Steuertatbestand festgehalten haben.

    Bei der Billigkeitsprüfung müssen auch andere Rechtsnormen berücksichtigt sowie allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen einbezogen werden, wie zum Beispiel das Gleichheitsgebot und die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, in: juris).

    Dass prinzipiell alle für die konkrete Erlasslage ursächlichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind, folgt aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 227 AO, die Billigkeitsprüfung auf die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falls" zu beziehen, sowie aus der allgemeinen Zwecksetzung dieser Vorschrift, Ergebnisse des allgemeinen Gesetzesvollzugs ausnahmsweise dann zu korrigieren, wenn diese den Wertungen der Einzelfallgerechtigkeit nicht standhalten (BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, in: juris, m.w.N.).

  • BFH, 07.05.1981 - VII R 64/79

    Schonfrist - Säumniszuschläge - Billigkeitsrichtlinien

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Behördliche Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.09.2004, V R 58/03; Urteil vom 07.05.1981, VII R 64/79, jeweils in: juris), und zwar grundsätzlich bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.07.1972, I R 158/71, in: juris; für den in Erstattungsfällen aus persönlichen Billigkeitsgründen maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenentrichtung vgl. BFH, Urteil vom 24.09.1976, I R 41/75, in: juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die in den Billigkeitsrichtlinien für die Zollbehörden entwickelten Grundsätze, da sie den Niederschlag von Rechtsgedanken enthalten, die eine jahrzehntelange Ermessensausübung auf dem Gebiet der Zölle und Verbrauchsteuern aus dem Wesen dieser Abgaben hervorgebracht hat, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichheitssatzes auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen als Material für die Rechtsfindung nicht ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 07.05.1981, VII R 64/79, in: juris, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, jeweils in: juris).
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94

    Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, jeweils in: juris).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BFH, Urteil vom 13.01.2005, V R 35/03, in: juris, m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15
    Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Finanzgerichte auch, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält, und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, denn die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2006, VI R 64/02, in: juris).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2004 - 14 K 292/98

    Kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Unkenntnis über die

  • BFH, 05.06.2009 - V B 52/08

    Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren -

  • BFH, 27.11.1979 - VII R 70/77
  • BFH, 29.11.1991 - III R 191/90

    Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78

    Kapitalverlust - Bankenzusammenbruch - Veranlagung

  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 55/02

    Begrenzung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG - fehlende

  • FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97

    Wertverlust bei Fremdwährungsdarlehen und Erlass von Steuern; des Erlasses von

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 26.07.1972 - I R 158/71

    Gerichtliche Prüfung - Ablehnung eines Billigkeitserlasses - Unterlassung eines

  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 28.02.2019 - VII B 133/18

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. April 2018 - 4 K 41/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17

    Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz

    Denn beim Nichtvorliegen der Verwenderererlaubnis der Klägerin für die streitgegenständliche Lagerung, handelt es sich nicht um eine bloße Formalität des nationalen Rechts, sondern um die Nichteinhaltung der für die Gewährung einer Steuerbefreiung erforderlichen materiellen Voraussetzungen (vgl. zu Energiesteuererzeugnissen FG Hamburg, Urteil vom 13. April 2018, 4 K 41/15, juris).
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