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   FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10   

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https://dejure.org/2011,26525
FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10 (https://dejure.org/2011,26525)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2011 - 1 K 43/10 (https://dejure.org/2011,26525)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 1 K 43/10 (https://dejure.org/2011,26525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gewerbesteuerpflicht: Veräußerung eines 1%igen Mitunternehmeranteils durch eine Kommanditisten-GmbH, Mitunternehmerstellung des herausdrängbaren Minderheitskommanditisten bei Recht auf Abfindung zum Verkehrswert, Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerungsbedingte Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuordnung des Gewinns aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines als Unternehmer des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehenden Gesellschafters zum Gewerbeertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1997
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der BFH in Fällen, in denen nahen Angehörigen Beteiligungen, insbesondere Kommanditbeteiligungen, eingeräumt wurden, eine Qualifikation als Mitunternehmer verneint, wenn der so Beteiligte vom Mehrheitsgesellschafter aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden konnte, wobei jeweils nicht der volle Verkehrswert der Beteiligung als Abfindung zu zahlen war (BFH vom 29.04.1981 - IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15.10.1981 - IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342; vom 06.07.1995 - IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269).

    Im Urteil vom 29.04.1981 - IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663 verneinte der BFH die Mitunternehmerstellung von Kommanditistinnen trotz Mitwirkungsrechten und Gewinnbezugsrecht entsprechend den Vorschriften des HGB, weil ihre Rechtsstellung durch Sonderrechte beeinträchtigt wurde, die der Gesellschaftsvertrag dem persönlich haftenden Gesellschafter einräumte.

    Der BFH knüpfte dabei ausdrücklich an die Entscheidung vom 29.04.1981 - IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663 an, einen Kommanditisten nicht als Mitunternehmer anzusehen, den der persönlich haftende Gesellschafter ohne weitere Voraussetzungen gegen eine Abfindung zum Buchwert aus der Gesellschaft ausschließen konnte.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Vielmehr sind nach Vollbeendigung der Personengesellschaft die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, st. Rspr., z. B. BFH vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847; vom 16.01.1996 - VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426).

    Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2003 bzw. die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 richtet, ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der voll beendeten B KG klagebefugt gem. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der BFH in Fällen, in denen nahen Angehörigen Beteiligungen, insbesondere Kommanditbeteiligungen, eingeräumt wurden, eine Qualifikation als Mitunternehmer verneint, wenn der so Beteiligte vom Mehrheitsgesellschafter aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden konnte, wobei jeweils nicht der volle Verkehrswert der Beteiligung als Abfindung zu zahlen war (BFH vom 29.04.1981 - IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15.10.1981 - IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342; vom 06.07.1995 - IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269).

    Unter Anknüpfung an die beiden vorgenannten Entscheidungen hat der BFH auch mit Urteil vom 06.07.1995 - IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269 die Mitunternehmerstellung eines Unterbeteiligten verneint bei Ausschluss des Unterbeteiligten von stillen Reserven und Firmenwert im Fall der Kündigung der Unterbeteiligung durch den Hauptbeteiligten sowie bei Einschränkung der Entnahme- und Kontrollrechte des Unterbeteiligten.

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der BFH in Fällen, in denen nahen Angehörigen Beteiligungen, insbesondere Kommanditbeteiligungen, eingeräumt wurden, eine Qualifikation als Mitunternehmer verneint, wenn der so Beteiligte vom Mehrheitsgesellschafter aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden konnte, wobei jeweils nicht der volle Verkehrswert der Beteiligung als Abfindung zu zahlen war (BFH vom 29.04.1981 - IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15.10.1981 - IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342; vom 06.07.1995 - IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269).

    Im Urteil vom 15.10.1981 - IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342 verneinte der BFH die Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters, der jederzeit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnte, ohne dass die ihm in diesem Fall zu leistende Abfindung auch die Beteiligung am Firmenwert umfasste.

  • BFH, 16.01.1996 - VIII B 128/95

    § 48 FGO i. d. F. des Grenzpendlergesetzes (Beschränkung der Klagebefugnis bei

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Vielmehr sind nach Vollbeendigung der Personengesellschaft die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO, st. Rspr., z. B. BFH vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847; vom 16.01.1996 - VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Mitunternehmer ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilnehmer einer dieser wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann; beide Merkmale der Mitunternehmerschaft können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein; sie müssen jedoch beide vorhanden sein (BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
    Gemäß § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG 2002 gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (vgl. zur Entstehungsgeschichte und den Hintergründen der Einführung dieser Vorschrift zum Jahr 2002 BFH vom 22.07.2010 - IV R 29/07, BFHE 230, 215, DB 2010, 2259, DStR 2010, 2123).
  • BFH, 20.09.2018 - IV R 39/11

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Juli 2011 1 K 43/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die von der Klägerin mit dem Ziel erhobene Klage, den streitbefangenen Veräußerungsgewinn nicht als Gewerbeertrag der A-KG zu behandeln mit der Folge, dass dieser für 2003 entsprechend niedriger anzusetzen, der Gewerbesteuermessbetrag 2003 auf 0 EUR festzusetzen, ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2003 in Höhe von ... EUR festzustellen und für die Jahre 2004 und 2005 wegen höherer Anschaffungskosten der 1 %-igen Beteiligung der C-GmbH an der A-KG eine um jeweils 8.759,41 EUR höhere Abschreibung auf den Firmenwert der A-KG in der Ergänzungsbilanz der C-GmbH (jetzt Klägerin) zu berücksichtigen sei, wies das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2011 1 K 43/10 ab.

    Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des FG Hamburg vom 13. Juli 2011 1 K 43/10 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2010 aufzuheben, den Bescheid vom 30. Januar 2009 für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR festgesetzt wird, den Bescheid vom 30. Januar 2009 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2003 dahingehend zu ändern, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von ... EUR festgestellt wird, und die Bescheide vom 28. Januar 2009 für 2004 und 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass jeweils eine um 8.759,41 EUR höhere Abschreibung auf den Firmenwert der A-KG in der Ergänzungsbilanz der Klägerin berücksichtigt wird.

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