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   FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18   

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https://dejure.org/2018,32546
FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18 (https://dejure.org/2018,32546)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2018 - 2 V 110/18 (https://dejure.org/2018,32546)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2018 - 2 V 110/18 (https://dejure.org/2018,32546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 152 AO, § 69 Abs 3 FGO
    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 152
    Abgabenordnung : Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.06.2001 - X R 83/98

    Verspätungszuschlagfestsetzung nicht ermessensfehlerhaft, wenn Steuererklärung 92

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Da der Verspätungszuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch präventiven Charakter hat, der Steuerpflichtige also zur künftigen fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen angehalten werden soll, ist nicht nur auf das laufende "Veranlagungsgeschäft" abzustellen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BStBl. II 2001, 618).

    Dies kann im Einzelfall innerhalb eines Zeitrahmens, der vorliegend als angemessen bezeichnet werden kann, zu Verzögerungen der Bearbeitung führen, deren Ursachen letztlich nicht aufgeklärt werden können und die der betroffene Steuerpflichtige hinnehmen muss (BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BStBl. II 2001, 618).

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Ob die in § 152 AO genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl. II 2001, 60).

    Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl. II 2001, 60 m. w. N.).

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Dieser Teil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dahingehend, dass die Ermessensentscheidung des Finanzamtes gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist also dahingehend, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

    Allgemeine Arbeitsüberlastung - wie sie der Prozessbevollmächtigte mit dem Hinweis auf die Kollision des Ausfalls der Mitarbeiterin mit restlichen Steuererklärungen des Vorvorjahres und sowie ersten Abschlussarbeiten des Vorjahres anführt - stellt keinen ausreichenden Grund für eine nicht fristgemäße Abgabe der Steuererklärung dar (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vergleiche Bundesfinanzhof (BFH)-Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl. II 2005, 351; vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl. II 1993, 426).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl. II 1990, 510; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1825).
  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags muss der Steuerpflichtige der Finanzbehörde die nicht aus den Akten ersichtlichen Gründe darlegen, aus denen sich ergibt, dass das Versäumnis entschuldbar erscheint (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 19/83, BStBl. II 1988, 929).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vergleiche Bundesfinanzhof (BFH)-Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl. II 2005, 351; vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl. II 1993, 426).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).
  • BFH, 11.08.2003 - XI B 227/02

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Arbeitsüberlastung und Personalengpässe bei einem Steuerberater entschuldigen grundsätzlich die verspätete Abgabe von Steuererklärungen nicht (BFH-Beschluss vom 11. August 2003, XI B 227/02, juris).
  • BFH, 16.10.2008 - III B 160/07

    Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18
    Wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen sprechen für die Pflichtvergessenheit der Steuerpflichtigen, und mit dem Grad des Verschuldens darf auch die Höhe des Verspätungszuschlages wachsen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2008 III B 160/07, BFH/NV 2009, 116 m. w. N.).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

  • BFH, 18.11.1986 - VIII R 183/84

    Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge

  • FG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 27/21

    Abgabenordnung: Verfassungsmäßigkeit des Mindest-Verspätungszuschlags

    Es soll die Störung der Veranlagungsarbeit durch den verzögerten oder unterbliebenen Eingang der Steuererklärung sanktioniert und der Steuerpflichtige für die Zukunft zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung angehalten werden (FG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018, 2 V 110/18, juris, m.w.N.).
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