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   FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18   

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https://dejure.org/2020,47215
FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18 (https://dejure.org/2020,47215)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2020 - 2 K 107/18 (https://dejure.org/2020,47215)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 2 K 107/18 (https://dejure.org/2020,47215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG 2009, § 5a Abs 1 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, EStG VZ 2015
    Tonnagesteuer: Auflösung des sogenannten Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 EStG bei Veräußerung des Schiffes aus der Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a Abs. 4 S. 3
    Einkommensteuer; Tonnagesteuer: Auflösung des sogenannten Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 EStG bei Veräußerung des Schiffes aus der Insolvenz

  • rechtsportal.de

    EStG § 5a Abs. 4 S. 3
    Steuerrechtliche Festsetzung von Einkünften aus Auslösung des Unterschiedsbetrags nach Veräußerung eines Handelsschiffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tonnagesteuer: Auflösung des sogenannten Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 EStG bei Veräußerung des Schiffes aus der Insolvenz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Insoweit entfaltet dieser Bescheid als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für spätere Gewinnfeststellungsbescheide, in denen (ggf. anteilig) aufgelöste Unterschiedsbeträge dem Gewinn hinzugerechnet werden (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 468).

    Insoweit wird mit diesem Bescheid entschieden, ob und ggf. in welchem Umfang welcher Unterschiedsbetrag aufzulösen und wem der aufgelöste Unterschiedsbetrag (ggf. anteilig) zuzurechnen ist, wobei insoweit die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 468).

    Ein Überspringen dieser Beträge auf neu eintretende Gesellschafter ist weder gesetzlich angelegt noch systematisch geboten (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412).

    d) Der Kläger kann ferner nicht die Feststellung eines Verlustes unter Berufung auf § 5a Abs. 6 EStG und das Urteil des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFH/NV 2020, 412) begehren.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16) bedeute dies, dass beim Übergang von der Tonnagebesteuerung zurück zur Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleichs auf den 31. Dezember 2014 für das Schiff eine Einlage in Höhe des Teilwertes anzusetzen gewesen wäre und dem folgend AfA für die Restnutzungsdauer hätte ermittelt werden müssen.

    d) Der Kläger kann ferner nicht die Feststellung eines Verlustes unter Berufung auf § 5a Abs. 6 EStG und das Urteil des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFH/NV 2020, 412) begehren.

  • BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Der Kläger verkennt insoweit, dass der BFH in dem von ihm zitierten Beschluss vom 27. Oktober 2016 (IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320) insolvenzrechtliche Grundsätze, die für einen Einzelunternehmer gelten, lediglich auf die Gewerbesteuer einer Personengesellschaft überträgt.
  • BFH, 05.03.2008 - X R 60/04

    Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Persönliche Einkommensteuerschulden, die auf Ebene des nicht insolventen Gesellschafters einer insolventen Personengesellschaft entstehen, können demnach nicht gegenüber der Insolvenzmasse der Mitunternehmerschaft als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 2008, X R 60/04, BStBl II 2008, 787 noch unter Geltung der Konkursordnung).
  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Da die Personengesellschaft nicht Steuerschuldnerin der Einkommensteuer ist, können die entstehenden Steuerschulden nicht zu Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der insolventen Personengesellschaft führen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, X B 89/14, BFH/NV 2015, 470; vgl. auch Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 168, 171, 173).
  • FG Bremen, 25.08.2016 - 1 V 70/16

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine ein Handelsschiff im

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Anderslautende Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Bremen sei damit überholt, wonach der aufzulösende Unterschiedsbetrag aufgrund der Veräußerung des Schiffes nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von den Kommanditisten unbeschadet der tatsächlichen Gewinn- oder Verlustsituation der Gesellschaft zu versteuern sei (FG Bremen, Beschluss vom 25. August 2016, 1 V 70/16).
  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Tatsächlich aufgedeckt und versteuert werden die im Unterschiedsbetrag erfassten stillen Reserven, wenn einer der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG Auflösungstatbestände erfüllt ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2017, 2 K 277/16, EFG 2018, 655).
  • BFH, 09.11.1994 - I R 5/94

    1. Gläubiger der von einer KG bezogenen Kapitalerträge sind die Mitunternehmer (§

    Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 107/18
    Die Insolvenz über das Vermögen einer Personengesellschaft ist insolvenzrechtlich ein Sonderinsolvenzverfahren über das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Mitunternehmer (BFH, Urteil vom 9. November 1994, I R 5/94, BStBl II 1995, 255).
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