Rechtsprechung
FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 162 AO, § 68 FGO, § 100 Abs 2 S 3 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 132 AO
Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF - Abgrenzung einer formlosen Neuberechnung nach § 100 Abs. 2 S. 3 FGO von einem Änderungbescheid mit der Folge des § 68 FGO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 162
Abgabenordnung : Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF - rechtsportal.de
AO § 162
Hinzuschätzungen im Rahmen einer in den Betrieben durchgeführten Außenprüfung
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Außenprüfung: Hinzuschätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF als externer Betriebsvergleich - hier: Gastronomiebetrieb
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 03.09.2019 - 2 K 218/18
- BFH, 28.05.2020 - X B 12/20
- FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
- BFH, 09.09.2021 - X B 25/21
- BFH, 14.12.2022 - X R 19/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82
Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der …
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). - BFH, 25.03.2015 - X R 20/13
Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Bedienungsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH, Urteil v. 25. März 2015, X R 20/13, BStBl. II 2015, 743 Rz. 26, 27, 34;… Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 158 AO Rn. 17 (Stand: Mai 2017)). - BFH, 28.05.2020 - X B 12/20
Wahrung des Gehörsanspruchs bei eigener Schätzung durch das FG
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (X B 12/20) das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen, weil der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, weil das Gericht in Ausübung seiner eigenen Schätzung für die Beurteilung der Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes (RGAS) auf eine "nur für den Dienstgebrauch" bestimmte Quelle aus dem juris-Rechtsportal (Fachinfosystem Bp NRW) zurückgegriffen habe, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Kläger in gebotener Weise zugänglich gemacht zu haben.
- BFH, 08.08.2019 - X B 117/18
Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Auch nach neuerer Rechtsprechung des BFH stellt die Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF eine anerkannte Schätzungsmethode dar (BFH, Beschluss vom 8. August 2019, X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219). - BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90
Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Die Schätzung muss sich allerdings in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992? IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). - BFH, 13.02.2004 - IV E 1/04
Unrichtige Sachbehandlung
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und umfasst die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem BFH, da das Kostenrisiko im Falle der Zurückverweisung an den endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren und nicht an den Erfolg im Rechtsmittelverfahren knüpft (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Februar 2004, IV E 1/04, BFH/NV 2004, 966). - BFH, 04.05.2011 - I R 67/10
Anfechtung eines Betragserrechnungsbescheids i. S. d. § 100 Abs. 2 Satz 3 2. …
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Während die formlose Mitteilung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 68 FGO ist, weil sie keine Regelungswirkung entfaltet, sondern lediglich den späteren Erlass eines Änderungsbescheides vorbereitet und erst der nach Rechtskraft der Entscheidung bekannt gegebene Steuerbescheid dann ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO ist und mit Einspruch und Klage angefochten werden kann (BFH-Urteil vom 4. Mai 2011, I R 67/10, BFH/NV 2012, 6), hat der Beklagte im Streitfall bereits am 24. Januar 2020 "Bescheide" erlassen. - BFH, 16.12.2016 - X B 41/16
Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen; tägliches Auszählen einer …
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein "Zählprotokoll" erstellt werden muss, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet werden (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2016, X B 41/16;… Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 158 AO Rn. 17a (Stand: Mai 2017)). - FG Bremen, 17.01.2007 - 2 K 229/04
Befugnis des Finanzgerichts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht …
Auszug aus FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 218/18
Die Wahl der Schätzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. z.B. FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2007, 2 K 229/04, EFG 2008, 8).