Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6736
FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15 (https://dejure.org/2020,6736)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2020 - 4 K 123/15 (https://dejure.org/2020,6736)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 4 K 123/15 (https://dejure.org/2020,6736)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,6736) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 98 Abs 1 Buchst a ZK, Art 98 Abs 1 Buchst a EWGV 2913/92, Art 202 Abs 1 UAbs 1 Buchst b ZK, Art 202 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EWGV 2913/92, Art 202 Abs 2 Ss 2 ZK
    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • IWW

    ZK Art. 98 Abs. 1 Buchst. a, ZK Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2, ZK-DVO Art. 867a ... Abs. 1, TabStG 1992 § 21 Satz 1, UStG § 13 Abs. 2, UStG § 21 Abs. 2 Halbs. 1, StGB § 27, 6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 2, 6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, 6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 7 Abs. 2, 6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 7 Abs. 3; 6. Richtlinie 77/388/EWG Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. d, Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Buchst. d, Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 ff., Richtlinie 2006/112/EG Art. 24 ff., Richtlinie 2006/112/EG Art. 30 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 60, Richtlinie 2006/112/EG Art. 61 Abs. 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 5 Abs. 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrumsatzsteuer; Tabaksteuer: Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • rechtsportal.de

    Entstehung von Einfuhrumsatzsteuerund Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einfuhrumsatzsteuer; Tabaksteuer: Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich jedoch bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34; Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 69 m.w.N.).

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).

    Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, ist nach der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 47, 44 f.).

    Während der Zweck der Mehrwertsteuer allein in der Besteuerung des Verbrauchs liegt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 27. Februar 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, Rn. 45), haben die besonderen Verbrauchsteuern zusätzlich insbesondere die Funktion, Verbraucher vom Konsum bestimmter, bei übermäßigem Konsum gesundheitsschädlicher Genussmittel abzuhalten (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 3. September 2009, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Rn. 130; Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer, van de Water, C-325/99, Rn. 25, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97).

  • BFH, 02.07.2008 - VII B 242/07

    Erhebung von Einfuhrabgaben wegen Besitzes unverzollter und unversteuerter

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    Zur Übernahme der Feststellungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung - wie hier - bereits rechtskräftig geworden ist (BFH, Urteil vom 13. Juni 1973, VII R 58/71, juris, Rn. 9; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7).

    So hat sich der BFH in den Verfahren VII R 106/74, VII B 125/91 und VII B 242/07 auf die dargestellten Grundsätze bezogen, obwohl die strafgerichtlichen Verurteilungen, auf denen die jeweiligen Abgabenbescheide beruhten, nicht auf einem Geständnis fußten.

  • BFH, 30.07.2009 - VIII B 214/07

    Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen im Strafurteil

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    Auch aus dem Beschluss des BFH vom 30. Juli 2009 (VIII B 214/07, juris, Rn. 12) ergibt sich, dass es für die Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen nicht darauf ankommt, ob ein Geständnis vorliegt.

    Das pauschale Bestreiten von Tat und Tatumfang sowie die Behauptung eines strafgerichtlichen Fehlurteils sind nicht geeignet, die Indizwirkung des rechtskräftigen Strafurteils zu erschüttern (BFH, Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 12).

  • BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04

    Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    Unerheblich ist, ob die betreffende Person am Erlös des Schmuggels beteiligt war, oder ob sie wusste, welcher Steuerschaden durch den Schmuggel entsteht (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 7).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    Dieser kann nicht beanspruchen, dass andere Steuerstraftäter abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 7).

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    Im Einzelnen: Die nach § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG zu stellende Frage, ob und inwieweit eine Vorschrift des Zollrechts im Einklang mit Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer als Teil der Mehrwertsteuer steht, bedarf für jede Bestimmung einer eigenen Prüfung (BFH, Urteil vom 3. Mai 1990, VII R 71/88, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 5; Urteil vom 13. November 2001, VII R 88/00, juris, Rn. 18; FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 113/15, juris, Rn. 17).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13) jedoch gerade nicht der Fall.

  • FG Hamburg, 26.08.2019 - 4 K 64/17

    Verbrauchsteuerrecht: Zur Voraussetzung des Eingangs der Ware in den

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).

    Mehrwertsteuerrechtlich sind beide zollrechtlichen Verstöße gleich zu behandeln, da sich die Ware in keinem dieser Fälle in einem der in Art. 61 Abs. 1 MwStSysRL bzw. Art. 7 Abs. 3 6. MwSt-Richtlinie genannten Verfahren befindet (so auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).

    b) Die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften auf den vorliegenden Fall ist nicht durch das Unionsrecht ausgeschlossen (offengelassen von FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 32, zur Richtlinie 2008/118/EG).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 30/04

    Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    Es ist ein gegenüber dem Verbringen selbständiger Tatbestand, der über den Täter hinaus jeden erfasst, der sich in irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt hat, ohne selbst Verbringer zu sein (BFH, Urteil vom 7. März 2006, VII R 30/04, juris, Rn. 34).

    Hilfeleistung i.S.d. § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (BFH, Urteil vom 7. März 2006, VII R 30/04, juris, Rn. 34; Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 27 StGB, Rn. 14 m.w.N.).

  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    So hat sich der BFH in den Verfahren VII R 106/74, VII B 125/91 und VII B 242/07 auf die dargestellten Grundsätze bezogen, obwohl die strafgerichtlichen Verurteilungen, auf denen die jeweiligen Abgabenbescheide beruhten, nicht auf einem Geständnis fußten.

  • BFH, 25.02.1992 - VII B 125/91

    Notwendigkeit einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die Begründetheit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    So hat sich der BFH in den Verfahren VII R 106/74, VII B 125/91 und VII B 242/07 auf die dargestellten Grundsätze bezogen, obwohl die strafgerichtlichen Verurteilungen, auf denen die jeweiligen Abgabenbescheide beruhten, nicht auf einem Geständnis fußten.

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15
    Wie der BGH mit Beschluss vom 21. November 2012 (1 StR 310/12) festgestellt hat, sind die Telefonmitschnitte lediglich unter Missachtung der Verfahrensschritte des Rechtshilferechts aus Tschechien übermittelt worden.

    Wie der BGH mit Beschluss vom 21. November 2012 (1 StR 310/12) überzeugend festgestellt hat, sind die tschechischen TÜ-Protokolle nach dem anzuwendenden eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden (juris, Rn. 39) und auch die Voraussetzungen des hypothetischen Ersatzeingriffs gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor (juris, Rn. 44 f.).

  • BFH, 24.05.2013 - VII B 155/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24. 05. 2013 VII B 163/12 -

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

  • BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00

    Zollschuld - Pflichtverletzung - Einfuhrumsatzsteuer - Fahrlässigkeit -

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

  • BFH, 03.05.1990 - VII R 71/88

    Umsatzsteuer; Anwendung des Gemeinschaftszollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer

  • BFH, 19.08.2009 - I R 106/08

    Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

  • BFH, 29.01.2007 - V B 160/06

    NZB: ausländische Zeugen, Übergehen von Beweisanträgen

  • EuGH, 08.02.2018 - C-590/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 1/13

    Geltendmachung eines unheilbaren Beweisverwertungsverbots - Mitwirkung des

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • BFH, 24.09.2013 - XI B 75/12

    Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene

  • BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71

    Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche

  • BFH, 10.10.2008 - VIII B 20/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

  • EuGH - C-164/13 (anhängig)

    Turbu.com Mobile Phone's

  • BFH, 17.08.2000 - VII R 108/95

    Eingangsabgaben - Erlass der Abgaben - Eingriff organisierter Kriminalität -

  • EuGH - C-163/13 (anhängig)

    Turbu.com

  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 113/15

    Zollschuldrecht, Einfuhrumsatzsteuer: Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf die

  • BFH, 23.05.2006 - VII R 49/05

    Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer für ein im unzulässigen Binnenverkehr

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    (Einfuhrumsatzsteuer

    Da sich das deutsche Recht in dem von der genannten Richtlinie vorgegebenen Rahmen bewegen muss, darf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des UZK - die kraft des Verweises in § 21 Abs. 2 UStG (nur) als deutsches Recht gelten können (hierzu Bender, UR 2019, 641, 647; s.a. Bender, in Wäger, UStG, 2020, Anh. 2, Rn. 48) - nicht dazu führen, dass andere Handlungen als die hier einzig in Betracht kommende Einfuhr (Art. 2 Buchst. d MwStSystRL) die Entstehung der Mehrwertsteuer auslösen (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 41-42).
  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

    Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).(Rn.28).

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen könne, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden könne, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt seien und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34, 44f., 47f. unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 27. Februar 2019, Rn. 56 und 68; FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107, juris Rn. 44f, 58f., jeweils m.w.N.).

    Der Senat wendet diese Rechtsprechung in eigener gefestigter Rechtsprechung an (siehe nur FG Hamburg, Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall des vorschriftswidrigen Verbringens (FG Hamburg, Urteile vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27f.; vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107, juris, Rn. 46).

    Unabhängig von zollrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des Art. 867a ZK-DVO kann die Überführung in ein Zolllager nur dann nicht zu einer Einfuhr führen, wenn die Ware schon bei ihrer Verbringung in ein Zolllager überführt wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, Rn. 115 ff. zur 6. MwSt-Richtlinie, deren entscheidende Regelungen der Art. 2 Nr. 2 und 7 Abs. 1 lit. a und b in den Art. 2 Abs. 1 lit. d, 30 Unterabs. 1, 60f. MwStSystRL inhaltlich übernommen worden sind).

  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

    Danach ist eine Ware in einem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen, wenn ihre Verwendung die Güter-, Dienstleistungs- oder Geldbewegungen zwischen den Wirtschaftssubjekten (insbesondere Unternehmen, private Haushalte, Banken und Versicherungen sowie staatliche Stellen) beeinflusst (vgl. FG München, Urteil vom 9. April 2019, 14 K 408/17, juris), wobei alle Vorgänge unberücksichtigt bleiben sollen, die für den Transit erforderlich sind (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

    Die Einfuhr davon abhängig zu machen, dass die Ware Gegenstand einer konkreten Lieferung (Art. 14 ff. MwSt-SystRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwSt-SystRL) ist, oder eine solche an ihr erbracht wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107), dürfte im vorliegenden Fall des Einfuhrschmuggels zum regelwidrigen Ergebnis führen, dass erst im späteren Verlauf der Ereignisse retrospektiv beurteilt werden kann, ob eine Einfuhr zum Zeitpunkt des vorschriftwidrigen Verbringens vorgelegen hat.

    Mithin wird der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union in Deutschland vermutet, wenn nicht die Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt ist, weil nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

    Selbst wenn man mit der nationalen Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107) diese Entscheidung auf andere nachweisfähige Behandlungen wie die Wiederausfuhr ausdehnen möchte, kann die seitens des Antragsgegners zur Sicherung des Steueranspruchs stattgefundene Beschlagnahme keine äquivalente Behandlung sein.

    Denn anders als in der zitierten Rechtsprechung des Finanzgericht Hamburgs (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107), in welcher Schmuggelzigaretten Gegenstand des Verfahrens sind, die im Anschluss an die Beschlagnahme zwingend zu vernichten sind und mithin nie verkehrsfähig werden können, besteht das öffentlich-rechtliche Verfügungsverbot im vorliegenden Einzelfall lediglich temporär.

  • FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und

    Da sich das deutsche Recht in dem von der MwStSysRL vorgegebenen Rahmen bewegen muss, darf die entsprechende Anwendung der Zollvorschriften - die über den Verweis in § 21 Abs. 2 UStG als deutsches Recht gelten (hierzu Bender, UR 2019, 641, 647) - nicht dazu führen, dass andere Handlungen als die hier einzig in Betracht kommende Einfuhr (Art. 2 Buchst. d MwStSysRL) die Entstehung der Mehrwertsteuer auslösen (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 41).

    Bei Waren, die vorschriftswidrig verbracht worden sind, ist widerleglich anzunehmen, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen (zusammenfassend FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 44 ff.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art. 14 ff. MwStSysRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwStSysRL) ist, oder eine solche an ihr erbracht wird (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris Rn. 51; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 19. November 2019, 4 K 250/16, juris, Rn. 29).

  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 151/16

    Zollrecht/Insolvenzrecht: Zur Abgrenzung von Aktiv- und Passivprozess im

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (vgl. insoweit näher FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris).
  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

    Da sich das deutsche Recht in dem von der MwStSysRL vorgegebenen Rahmen bewegen muss, darf die entsprechende Anwendung der Zollvorschriften - die über den Verweis in § 21 Abs. 2 UStG als deutsches Recht gelten (hierzu Bender, UR 2019, 641, 647) - nicht dazu führen, dass andere Handlungen als die hier einzig in Betracht kommende Einfuhr (Art. 2 Buchst. d MwStSysRL) die Entstehung der Mehrwertsteuer auslösen (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 41).
  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

    Dies sei der Fall, wenn die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art. 14 ff. MwStSystRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwStSystRL) sei oder eine solche an ihr erbracht werde (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020 - 4 K 123/15, ZfZ 2020, 401, Rn. 51 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 4 V 28/20, ZfZ 2020, 235, Rn. 44).
  • FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder

    Dass dabei das in der RL 92/12/EWG verwendete Tatbestandsmerkmal "Untergang" durch "Verlust ... infolge unvorhersehbarer Ereignisse" ersetzt wurde, stellt eine Richtigstellung dar, vgl. unten 3.b. (vgl. zu den unionsrechtlichen Unterschieden zwischen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15).
  • FG Hamburg, 20.12.2022 - 4 K 79/22

    AO; Einfuhrumsatzsteuer: Erlass aus Billigkeitsgründen der EUSt

    Wenn die Öffnungsklausel für den § 227 AO schon bezüglich der Tabaksteuer für erforderlich gehalten wurde, um die Verfassungswidrigkeit einer allein an objektive Kriterien geknüpften Entstehung einer Steuerschuld zu verhindern, müsste dasselbe erst recht für die EUSt gelten, für die die vom besonderen Verbrauchsteuerrecht beabsichtigte Sanktions- und Präventionswirkung (vgl. zu diesem Zweck des EU-Verbrauchsteuerrechts: FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107, Rn. 137) gerade nicht gilt.
  • FG Hamburg, 28.09.2020 - 4 K 5/18

    Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aus Drittstaaten

    Diese macht sich der Einzelrichter zu eigen, weil er sie für zutreffend hält, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können (zu diesen Voraussetzungen FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 65 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 17.06.2016 - 4 V 88/16

    Verfahrensrecht (FGO): Streit über wirksame Rücknahme eines Eilantrags

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 26/20

    Branntweinsteuer, Alkoholsteuer: Vernichtung von vergälltem und unvergälltem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht