Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33184
FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19 (https://dejure.org/2021,33184)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2021 - 1 K 73/19 (https://dejure.org/2021,33184)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - 1 K 73/19 (https://dejure.org/2021,33184)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33184) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für in Drittstaaten erzielten; im Inland steuerfreien Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug inländischer Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei im Drittstaat erzieltem Arbeitslohn?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für in Drittstaaten erzielten Arbeitslohn - Kein Abzug von Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven Nettoprinzip noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (andere Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; ausdrücklich offengelassen hingegen durch BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.20)(Rn.23).

    Mit Verweis auf ein beim BFH anhängiges Verfahren (Az. X R 23/17) regte der Beklagte das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) an.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 1986, I R 22/85, BStBl II 1986, 479; Urteil vom 11. Oktober 1989, I R 208/85, BStBl II 1990, 88; Urteil vom 18. Juli 1990, I R 72/86, BStBl II 1990, 926; Urteil vom 18. Juli 1990, I R 109/86, BFH/NV 1991, 220; Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

    Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt nach Auffassung des Senats insbesondere nicht aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des subjektiven Nettoprinzips (b.) sowie des Folgerichtigkeitsgebotes (c.) (zustimmend Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Jahreskommentierung 2019 Rz J 18-4; für einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip hingegen Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. September 2016, 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rz 20, 26, rkr.; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515, Rz 16, 22, rkr.; ausdrücklich offengelassen durch BFH, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung, wonach eine Ausnahme vom Abzugsverbot für solche Vorsorgeaufwendungen besteht, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erzielt wurden, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und im Beschäftigungsstaat keine steuerliche Berücksichtigung finden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017, C-20/16, EU:C:2017:488 - Bechtel, BStBl II 2017, 1271; BFH, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763), hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. diese Fälle ausdrücklich vom Abzugsverbot ausgenommen.

    Der Einwand einer doppelten Besteuerung kann daher nicht in den Veranlagungszeiträumen der Altersvorsorgeaufbauphase vorgebracht werden (BFH, Urteil vom 05. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

    Die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache folgt aus dem Umstand, dass die besondere Fallkonstellation eines Zusammentreffens einer inländischen Sozialversicherungspflicht und eines möglichen anteiligen Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. wegen ausländischer Einkünfte aus einem Drittstaat, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind, bislang nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren (ausdrücklich offengelassen durch BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven Nettoprinzip noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (andere Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; ausdrücklich offengelassen hingegen durch BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.20)(Rn.23).

    Die mit der Verausgabung der Pflichtbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird in diesem Fall bereits durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1992, I R 102/91, BStBl II 1993, 149; Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721).

    Konsequenterweise hat auch der Bundesfinanzhof vor diesem Hintergrund ausdrücklich betont, dass die Einführung des AltEinkG keine Änderung oder Anpassung seiner oben dargestellten Rechtsprechung erfordert (vgl. BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721).

    Zudem kommt es auf die steuerliche Behandlung der späteren Altersrente für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. nicht an (BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721).

    Die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache folgt aus dem Umstand, dass die besondere Fallkonstellation eines Zusammentreffens einer inländischen Sozialversicherungspflicht und eines möglichen anteiligen Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. wegen ausländischer Einkünfte aus einem Drittstaat, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind, bislang nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren (ausdrücklich offengelassen durch BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1964/17

    Bescheidänderung aufgrund Arbeitgeberbescheinigung über tatsächlich abgeführte

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven Nettoprinzip noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (andere Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; ausdrücklich offengelassen hingegen durch BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.20)(Rn.23).

    Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt nach Auffassung des Senats insbesondere nicht aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des subjektiven Nettoprinzips (b.) sowie des Folgerichtigkeitsgebotes (c.) (zustimmend Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Jahreskommentierung 2019 Rz J 18-4; für einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip hingegen Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. September 2016, 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rz 20, 26, rkr.; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515, Rz 16, 22, rkr.; ausdrücklich offengelassen durch BFH, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

    An dieser Beurteilung ändert sich selbst dann nichts, wenn die Vorsorgeaufwendungen - wie vorliegend von den Klägern vorgetragen - in China nicht abgezogen werden können, aber die spätere Altersrente in Deutschland vollumfänglich besteuert wird (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. September 2016, 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rz 25; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515, Rz 21; offengelassen durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 1991, X B 126/91, BFH/NV 1992, 382, zitiert nach juris, Rz. 6).

    Das Finanzgericht Düsseldorf hat - abweichend zur vorliegenden Entscheidung - mit Urteil vom 10. Juli 2018 entschieden, dass inländische Beiträge zur Rentenversicherung, die mit nach dem DBA-China steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt) gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäftigungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind (10 K 1964/17, EFG 2018, 1515).

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 97/77

    Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Sonderausgaben - Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Durch § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. soll ein doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden, der entstehen würde, wenn ein Abzug der Sonderausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, zugelassen werden würde (BFH, Urteil vom 18. Juli 1980, VI R 97/77, BStBl II 1981, 16).

    Vielmehr hat er mit dieser Regelung das Abzugsverbot von Werbungskosten und Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG, soweit diese im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, auch auf Sonderausgaben erweitert (BFH, Urteil vom 18. Juli 1980, VI R 97/77, BStBl II 1981, 16).

  • BFH, 29.04.1992 - I R 102/91

    Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Die mit der Verausgabung der Pflichtbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird in diesem Fall bereits durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1992, I R 102/91, BStBl II 1993, 149; Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721).

    Im Falle des Abzugsverbotes des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird allerdings die Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Verausgabung der Sonderausgaben bereits durch den Bezug der steuerfreien Einkünfte aufgefangen (BFH, Urteil vom 29. April 1992, I R 102/91, BStBl II 1993, 149).

  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 169/15

    Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt nach Auffassung des Senats insbesondere nicht aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des subjektiven Nettoprinzips (b.) sowie des Folgerichtigkeitsgebotes (c.) (zustimmend Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Jahreskommentierung 2019 Rz J 18-4; für einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip hingegen Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. September 2016, 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rz 20, 26, rkr.; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515, Rz 16, 22, rkr.; ausdrücklich offengelassen durch BFH, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).

    An dieser Beurteilung ändert sich selbst dann nichts, wenn die Vorsorgeaufwendungen - wie vorliegend von den Klägern vorgetragen - in China nicht abgezogen werden können, aber die spätere Altersrente in Deutschland vollumfänglich besteuert wird (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. September 2016, 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rz 25; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515, Rz 21; offengelassen durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 1991, X B 126/91, BFH/NV 1992, 382, zitiert nach juris, Rz. 6).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Zwar folge aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2017 (IV C 3 - S 2221/14/10005: 003 BStBl. 2017 I S. 1624) und der Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16, EU:C:2017:488 - Bechtel, BStBl II 2017, 1271), dass entgegen der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Vorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter das Abzugsverbot fielen.

    Im Anschluss an die Rechtsprechung, wonach eine Ausnahme vom Abzugsverbot für solche Vorsorgeaufwendungen besteht, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erzielt wurden, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und im Beschäftigungsstaat keine steuerliche Berücksichtigung finden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017, C-20/16, EU:C:2017:488 - Bechtel, BStBl II 2017, 1271; BFH, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763), hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. diese Fälle ausdrücklich vom Abzugsverbot ausgenommen.

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Die Prüfung, ob eine Doppelbesteuerung von Alterseinkünften vorliegt, ist jedoch erst bei Beginn des Rentenbezuges vorzunehmen (BFH, Urteil vom 21. Juni 2016, X R 44/14, BFHE 254, 545).
  • BVerfG, 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Denn steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen, wie die Grundsicherung oder das Arbeitslosengeld, basieren nicht auf Eigenleistungen und werden nicht aus den Beitragsleistungen finanziert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. November 2011, 1 BvR 2007/11, ZSteu 2011, R1183; Beschluss vom 07. Dezember 2010, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
    Im Unterschied zum objektiven Nettoprinzip geht es dem subjektiven Nettoprinzip um eine Verschonung von bestimmten zwangsläufigen Aufwendungen, die in den Bereich der privaten Einkommensverwendung fallen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2002, XI R 41/99, BStBl II 2003, 179 mwN).
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BFH, 18.12.1991 - X B 126/91

    Abziehbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung als

  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 11.10.1989 - I R 208/85

    1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Genossenschaften - 2. Zur Anwendung des § 3c

  • BFH, 18.07.1990 - I R 72/86

    Zur Berechnung der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG und der

  • BFH, 18.07.1990 - I R 109/86

    Ermäßigung der tariflichen Körperschaftsteuer von Körperschaften,

  • BFH, 29.01.1986 - I R 22/85

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - DBA-Italien - Arbeitstage - Nur

  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

    Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 14.06.2021 - 1 K 73/19 wird dahingehend berichtigt, dass anstelle des am xx.xx.2020 verstorbenen Herrn A als Klägerin zu 2. Frau B und als Kläger zu 3. Herr C zu benennen sind.

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.06.2021 - 1 K 73/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 K 1134/22

    Keine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, welche im Zusammenhang mit

    Das Abzugsverbot gilt ebenso bei Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn aus Drittstaaten, weil Art. 45 AEUV nur innerhalb der EU greift (FG Hamburg, Urteil vom 14.06.2021 1 K 73/19, EFG 2021, 1661, Revision BFH I R 31/21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht