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   FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07   

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https://dejure.org/2008,23927
FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07 (https://dejure.org/2008,23927)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 2 K 123/07 (https://dejure.org/2008,23927)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 2 K 123/07 (https://dejure.org/2008,23927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7 g EStG-Rücklage resultieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2
    Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7g EStG -Rücklage resultieren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7 g EStG-Rücklage resultieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05, BStBl II 2007, 957; Urteil vom 6.3.2003 - IV R 23/01, BStBl II 2004, 187, jeweils m. w. N.).

    Diese Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB) gleichzusetzen ist (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184, jeweils m. w. N.).

    Vielmehr ist für die Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anders lautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05 a. a. O., siehe auch Urteil vom 14.2.2007 - XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; Beschluss vom 10.2.2008 - VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).

  • BFH, 11.02.2008 - VIII B 224/06

    Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Praxisgründung oder Praxiserweiterung -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Vielmehr ist für die Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anders lautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05 a. a. O., siehe auch Urteil vom 14.2.2007 - XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; Beschluss vom 10.2.2008 - VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).

    Es kann dahin stehen, ob in dem Fall einer Betriebsgründung oder einer wesentlichen Betriebserweiterung die voraussichtlichen Anschaffungen im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG nur durch eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter hinreichend konkretisiert werden können (so z. B. der BFH vom 12.12.2007 X R 16/05, HFR 2008, 228, BFH vom 11.02.2008 VIII B 224/06, zitiert nach juris, FG Hamburg vom 11.01.2008 5 V 64/07, zitiert nach juris, a. A. FG München, Urteil vom 22.2.2008 - 8 K 2100/07, EFG 2008, 935), denn es kann auch nicht anhand anderer konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden, dass die Investition ernsthaft erfolgen sollte.

  • FG Hamburg, 11.01.2008 - 5 V 64/07

    Höhe der zu berücksichtigenden Ansparrücklage

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Es kann dahin stehen, ob in dem Fall einer Betriebsgründung oder einer wesentlichen Betriebserweiterung die voraussichtlichen Anschaffungen im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG nur durch eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter hinreichend konkretisiert werden können (so z. B. der BFH vom 12.12.2007 X R 16/05, HFR 2008, 228, BFH vom 11.02.2008 VIII B 224/06, zitiert nach juris, FG Hamburg vom 11.01.2008 5 V 64/07, zitiert nach juris, a. A. FG München, Urteil vom 22.2.2008 - 8 K 2100/07, EFG 2008, 935), denn es kann auch nicht anhand anderer konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden, dass die Investition ernsthaft erfolgen sollte.
  • BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06

    Ansparabschreibung: hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen"

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Vielmehr ist für die Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anders lautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05 a. a. O., siehe auch Urteil vom 14.2.2007 - XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; Beschluss vom 10.2.2008 - VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).
  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Voraussetzung um diese Frage abschließend klären zu können, wäre die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung für alle inländischen Gesellschafter beim dafür örtlich zuständigen Finanzamt (vgl. hierzu auch das BFH-Urteil vom 05.07.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Diese Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB) gleichzusetzen ist (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/00, BStBl II 2004, 184, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05, BStBl II 2007, 957; Urteil vom 6.3.2003 - IV R 23/01, BStBl II 2004, 187, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Es kann dahin stehen, ob in dem Fall einer Betriebsgründung oder einer wesentlichen Betriebserweiterung die voraussichtlichen Anschaffungen im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG nur durch eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter hinreichend konkretisiert werden können (so z. B. der BFH vom 12.12.2007 X R 16/05, HFR 2008, 228, BFH vom 11.02.2008 VIII B 224/06, zitiert nach juris, FG Hamburg vom 11.01.2008 5 V 64/07, zitiert nach juris, a. A. FG München, Urteil vom 22.2.2008 - 8 K 2100/07, EFG 2008, 935), denn es kann auch nicht anhand anderer konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden, dass die Investition ernsthaft erfolgen sollte.
  • BFH, 20.04.2009 - I B 213/08

    Ansparrücklage für noch zu eröffnenden Betrieb auch ohne verbindliche Bestellung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Rechtskraft: NZB I B 213/08.
  • FG München, 22.02.2008 - 8 K 2100/07
    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07
    Es kann dahin stehen, ob in dem Fall einer Betriebsgründung oder einer wesentlichen Betriebserweiterung die voraussichtlichen Anschaffungen im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG nur durch eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter hinreichend konkretisiert werden können (so z. B. der BFH vom 12.12.2007 X R 16/05, HFR 2008, 228, BFH vom 11.02.2008 VIII B 224/06, zitiert nach juris, FG Hamburg vom 11.01.2008 5 V 64/07, zitiert nach juris, a. A. FG München, Urteil vom 22.2.2008 - 8 K 2100/07, EFG 2008, 935), denn es kann auch nicht anhand anderer konkreter Anhaltspunkte festgestellt werden, dass die Investition ernsthaft erfolgen sollte.
  • BFH, 20.04.2009 - I B 213/08

    Grundsätzliche Bedeutung - Prognose zum Investitionsverhalten bei der Bildung

    Die gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2008 2 K 123/07).
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