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   FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16   

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https://dejure.org/2016,37513
FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16 (https://dejure.org/2016,37513)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2016 - 3 V 201/16 (https://dejure.org/2016,37513)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2016 - 3 V 201/16 (https://dejure.org/2016,37513)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 228 AO, § 229 Abs 1 AO, § 36 Abs 4 S 1 EStG 2002, § 69 Abs 4 FGO, § 347 AO
    Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer im Rahmen des Erwerb und der Veräußerung von börsennotierten Wertpapieren und Derivaten im eigenen Namen und für eigene Rechnung

  • rechtsportal.de

    KWG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer im Rahmen des Erwerb und der Veräußerung von börsennotierten Wertpapieren und Derivaten im eigenen Namen und für eigene Rechnung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rückforderung der Kapitalertragsteuer bei Cum-Ex-Geschäften nach Zahlungsverjährung

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Rückforderung von Kapitalertragsteuer aus Cum/Ex-Geschäften

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1845
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Sofern ein Zahlungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung erst mit Änderung der Anrechnungsverfügung erstmals entstehen und fällig werden würde, führt dies nicht zu einem erneuten Beginn der Zahlungsverjährung (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10 BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

    ccc) Die Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Zahlungsverjährung ist danach ungeachtet dessen auszuschließen, ob es um die nachträgliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung bzw. eine Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen geht oder umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen mit der Folge einer Erhöhung der Abschlusszahlung bzw. einer Steuernachforderung des Finanzamtes (BFH-Urteile vom 25.10.2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220; vom 27.10.2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    "Grundlage" dieses Anspruches, der die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis i. S. des § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich "verwirklicht", sind jedoch die im Steuerfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen, deren Erlass die Zahlungsverjährung auch dann in Lauf setzt, wenn sie nicht den Inhalt haben, den das Finanzamt bei seinen Entscheidungen im Steuererhebungsverfahren, insbesondere bei der Abrechnung gemäß § 36 Abs. 4 EStG, unterstellt (BFH-Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

  • BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10

    Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Die Frist für die Zahlungsverjährung wird dabei durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Festsetzung mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs oder gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Abschlusszahlung verbunden wird (BFH-Urteil vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750).

    bbb) Ebenso ist ausgeschlossen, dass in dem Fall, in dem die Abschlusszahlung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Anrechnungen fällig geworden ist, die Anrechnungsbeträge, die Grundlage für die Erstattung waren, nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist zurückgenommen werden und dadurch ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO zugunsten des FA ausgelöst wird (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2009 15 K 6030/06 B, Juris, bestätigt durch BFH-Urteil vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750).

    Der BFH hat bereits in den Jahren 2009 und 2010 in Cum-/Ex-Sachverhaltskonstellationen die Frage des Ablaufs der Zahlungsverjährungsfrist im obigen Sinne entschieden (BFH-Urteile vom 09.10.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750, Juris Rn. 1 und 9; vom 27.10.2009 VII R 51/08 BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, Juris Rn. 1 und 34).

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    ccc) Die Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Zahlungsverjährung ist danach ungeachtet dessen auszuschließen, ob es um die nachträgliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung bzw. eine Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen geht oder umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen mit der Folge einer Erhöhung der Abschlusszahlung bzw. einer Steuernachforderung des Finanzamtes (BFH-Urteile vom 25.10.2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220; vom 27.10.2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Der BFH hat bereits in den Jahren 2009 und 2010 in Cum-/Ex-Sachverhaltskonstellationen die Frage des Ablaufs der Zahlungsverjährungsfrist im obigen Sinne entschieden (BFH-Urteile vom 09.10.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750, Juris Rn. 1 und 9; vom 27.10.2009 VII R 51/08 BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, Juris Rn. 1 und 34).

  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind nach der Rechtsprechung des BFH zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Beschlüsse vom 21.11.2013 II B 46/13, BFH/NV 2014, 269; vom 11.07.2013 XI B 41/13 BFH/NV 2013, 1647; vom 12.12.2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272).

    Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18.12.2013 I B 85/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; vom 21.11.2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263).

  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 26.10.2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583; vom 02.06.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).
  • BFH, 26.10.2011 - I S 7/11

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 26.10.2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583; vom 02.06.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).
  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18.12.2013 I B 85/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; vom 21.11.2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263).
  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Ändert sich dagegen die Steuerfestsetzung, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin ggf. bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (BFH-Urteil vom 29.10.2013 VII R 68/11, BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115).
  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind nach der Rechtsprechung des BFH zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Beschlüsse vom 21.11.2013 II B 46/13, BFH/NV 2014, 269; vom 11.07.2013 XI B 41/13 BFH/NV 2013, 1647; vom 12.12.2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272).
  • BFH, 10.04.1992 - I B 4/92

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
    Insoweit ist sie vollziehbar i. S. des § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) wie ein nach § 218 Abs. 2 AO ergangener Abrechnungsbescheid (BFH-Beschluss vom 10.04.1992 I B 4/92, BFH/NV 1992, 683).
  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2009 - 15 K 6030/06

    Rückforderung von zu Unrecht angerechneten Steuerabzugsbeträgen; Verhältnis von

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