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   FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16   

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https://dejure.org/2018,48500
FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16 (https://dejure.org/2018,48500)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2018 - 2 K 221/16 (https://dejure.org/2018,48500)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. November 2018 - 2 K 221/16 (https://dejure.org/2018,48500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 1 EStG 2002, § 5a Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 5a Abs. 2 S. 2, 3
    Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage i.R.d. Betriebs eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bei Vercharterung; Berichtigung des Tatbestands des Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen begünstigt werden soll (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 45/11, BStBl II 2015, 296 m.w.N.).

    Die mit § 5a EStG bezweckte langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

    Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678) eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte, sondern um die Zeit bis zur von vornherein beabsichtigten Veräußerung des Schiffs wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

    In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678) eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte, sondern um die Zeit bis zur von vornherein beabsichtigten Veräußerung des Schiffs wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

    In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678).

    Bei der zugrunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung (so FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725; BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253), kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725).

  • FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15

    Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist,

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Die Bedingung einer erfolgreichen Börsenplatzierung ist überdies nicht mit einer jedem Kaufmann zugestandenen generell vorhanden bedingten Verkaufsabsicht für den Fall, dass ihm ein unerwartetes günstiges Angebot unterbreitet wird, vergleichbar (vgl. z.B. Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725), weil sich in der Börsenplatzierung bereits ein aktives Verkaufsangebot ausdrückt.

    Bei der zugrunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung (so FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725; BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253), kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725).

    Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsmöglichkeiten offen, fehlt es gerade an einer langfristigen Betreibensabsicht (FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725; s.a. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 zu auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit).

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678) eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte, sondern um die Zeit bis zur von vornherein beabsichtigten Veräußerung des Schiffs wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

    In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678).

  • FG Thüringen, 13.12.2016 - 2 K 222/16

    Unzulässigkeit der Klage einer GmbH i.L. mangels Prozessfähigkeit -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Hiergegen richten sich die Klagen vom 11. August 2016; die gewerbesteuerrechtliche Sache wird gesondert unter dem Aktenzeichen 2 K 222/16 geführt.

    Hiervon hat die Klägerin mit Erhebung der Klage vom 11. August 2016 (2 K 222/16) Gebrauch gemacht und ist damit weiterhin als rechtlich existent anzusehen.

  • BFH, 24.03.1987 - X R 28/80

    Personengesellschaft - Liquidation - Steuerverwaltungsakt - Vollbeendigung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Personengesellschaft steuerrechtlich aber so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (BFH-Urteile vom 24. März 1987 X R 28/80, BStBl II 1988, 316 und vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995; Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).
  • BFH, 21.01.1982 - IV R 146/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Liquidation - Klagebefugnis - Beiladung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist auch noch i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO befugt, als Prozessstandschafterin Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide zu erheben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1982 IV R 146/78, BStBl II 1982, 506).
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/04

    Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsmöglichkeiten offen, fehlt es gerade an einer langfristigen Betreibensabsicht (FG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, EFG 2016, 725; s.a. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 zu auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Da die Schuldnerschaft der Gesellschaft - und damit ihre gewerbesteuerrechtliche Rechtsfähigkeit - grundsätzlich nicht durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der Gesellschaft erlischt, ist auch nach Auskehrung des Aktivvermögens ein Gewerbesteuermessbescheid zwar den Gesellschaftern bekannt zu geben, jedoch an die Gesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer zu richten (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 35/95, BFH/NV 1999, 445).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Personengesellschaft steuerrechtlich aber so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (BFH-Urteile vom 24. März 1987 X R 28/80, BStBl II 1988, 316 und vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995; Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

  • FG Hamburg, 20.12.2019 - 6 K 114/18

    Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der

    Bei der zu Grunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 2 K 221/16, EFG 2019, 418; Beschluss vom 3. November 2015, 6 V 259/15, EFG 2016, 725).

    Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsmöglichkeiten offen, fehlt es gerade an einer langfristigen Betreibensabsicht (FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 2 K 221/16, EFG 2019, 418; Beschluss vom 3. November 2015, 6 V 259/15, EFG 2016, 725; vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 2006, IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078, zur auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit; a.A. Hackert/Kahl-Hinsch in NWB 2015, 2930, die entscheidend auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht abstellen).

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