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   FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14   

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FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14 (https://dejure.org/2015,11705)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 2 K 66/14 (https://dejure.org/2015,11705)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2015 - 2 K 66/14 (https://dejure.org/2015,11705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 Abs 3 UmwStG 1995, § 20 Abs 4 UmwStG 1995, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV, Art 7 Abs 1 DBA AUT
    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlungssteuerrecht: Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuerrecht: Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung des UmwStG 1995 ist unionsrechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung des UmwStG 1995 verstößt gegen EU-Recht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 20 Abs. 3 und 4 UmwStG 1995 auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 23.01.2014 in der Sache "DMC" unionsrechtswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entstrickungsbesteuerung des UmwStG 1995 unionsrechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung des Umwandlungssteuergesetzes 1995 verstößt gegen EU-Recht

  • rotthege.com PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

Besprechungen u.ä.

  • rotthege.com PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewertungswahlrecht bei Umwandlungen
    Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft (und ab 13.12.2006 auch in eine Genossenschaft)
    Bewertungswahlrecht bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 UmwStG)
    Einschränkungen des Bewertungswahlrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1583
  • BB 2015, 2608
  • EFG 2015, 1404
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. Januar 2014 C-164/12(DMC) steht fest, dass § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit der Einbringung von KG-Anteilen in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen durch österreichische Kapitalgesellschaften zu besteuern.

    Es handelt sich um das zunächst ausgesetzte und nunmehr fortgeführte Verfahren, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 23. Januar 2014 C-164/12 (IStR 2014, 106) zugrunde liegt.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 23. Januar 2014 C-164/12 (DStR 2014, 193) sieht die Klägerin es als geklärt an, dass § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig und folglich die Klage zulässig und begründet ist.

    Die gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Bedenken (Mitschke, IStR 2014, 522; Zwirner, ISR 2014, 96) teilt der Senat nicht.

    Insbesondere sieht der Senat keine Veranlassung, erneut ein Vorabersuchen an den EuGH zu richten (so aber Zwirner, ISR 2014, 96).

    Ob der nachträgliche Ansatz des Buchwertes bei dem Einbringenden ggf. auch zu einer (Folge-)änderung bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft führen müsste (vgl. dazu Zwirner, ISR 2014, 96), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

    Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 (a. a. O.) erkannt, dass § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 UmwStG 1995 zu einer verbotenen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs für ausländische Investoren i. S. v. Art. 63 AEUV (im Streitjahr Art. 56 EG) führt.

    Die dort vorhandenen stillen Reserven unterliegen unzweifelhaft weiterhin der deutschen Besteuerung (allg. Ansicht, z. B. Linn, IStR 2014, 135; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; so auch bereits Mitschke in Anm. zum Vorlagebeschluss, IStR 2012, 305, 311).

    Der Senat und mit ihm das weit überwiegende Schrifttum (vgl. Linn, IStR 2014, 135; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216; Gosch, IWB 2014, 183; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; Thömmes, StuB 2014, 288, 290; Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff.; Isselmann, BB 2014, 496; wohl auch Ribbrock, BB 2014, 484) versteht den EuGH in der Weise, dass es für die Frage des Fortbestehens des Besteuerungsrechts auf die sachliche Steuerpflicht, d. h. die mögliche Fortführung der Buchwerte bei der aufnehmenden Gesellschaft ankommt.

    Die einmalige Erfassung der stillen Reserven soll gewährleistet sein, ohne dass es darauf ankommt, dass es gerade derselbe Steuerpflichtige ist, bei dem diese besteuert werden (vgl. Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff.; St. Müller, ISR 2014, 136; Linn, IStR 2014, 136; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216; Gosch, IWB 2014, 183; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; Thömmes, StuB 2014, 288, 290).

    An diesem Grundsatz ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass es in casu nicht zu einer Steuerverhaftung der stillen Reserven gekommen ist, weil bei der aufnehmenden D-GmbH die Sacheinlage -bestandskräftig- mit dem Teilwert angesetzt worden ist (a. A. Zwirner, ISR 2014, 96, 98).

    Denn dieser Wertansatz erfolgte erst -wie nunmehr erkannt- auf unionsrechtswidriger Grundlage nach einer Außenprüfung durch den Beklagten (ebenso St. Müller, ISR 2014, 136).

    Die im Wesentlichen nur von Angehörigen der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, für die Frage der als gerechtfertigt erkannten Sicherung des Deutschland zustehenden Besteuerungssubstrats sei nicht auf die stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen abzustellen, sondern auf die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen und die Sofortbesteuerung der stillen Reserven gem. § 20 Abs. 3 und 4 UmwStG 1995 erweise sich deshalb als unionsrechtskonform (so Sydow, DB 2014, 265, Mitschke, IStR 2014, 112 und 214; Zwirner, ISR 2014, 96; Musil, FR 2014, 470), überzeugt nicht.

    Dass dieser Vorbehalt lediglich "vorsorglich wegen der Komplexität des Umwandlungssteuergesetzes" aufgenommen worden sei (z. B. Zwirner, ISR 2014, 96; Sydow, DB 2014, 265, 268) bzw. sich als "abrundende Vorsichtsmaßnahme" erweise (so Mitschke, IStR 2014, 111 und 214), lässt ihn nicht unbeachtlich werden.

    Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Besteuerung der stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen nicht ausreichend sein könnte, insbesondere ein besonderes Risiko bestünde, dass sich die stillen Reserven verflüchtigen (so offenbar Zwirner, ISR 2014, 96, 100, Mitschke, IStR 2014, 216, 217).

    Zum einen besteht die Gefahr der Verflüchtigung stiller Reserven auch bei den Kapitalanteilen, je nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, zum anderen besteht diese Gefahr bei jedem steuerbegünstigten Einbringungsvorgang, unabhängig davon, ob die jeweilige gesetzliche Regelung die im Einbringungszeitpunkt bestehenden stillen Reserven in den übergehenden Wirtschaftsgütern und/oder in den erhaltenen Anteilen zu perpetuieren versucht (Linn, ISR 2014, 136) und überdies unabhängig davon, ob ein nur beschränkt Steuerpflichtiger beteiligt ist oder nicht.

    Zum einen konnte auch der Inländer mit Blick auf § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000) bei Veräußerungen nach dem 1. Januar 2002 mit Ablauf einer Mindesthaltedauer der Anteile von sieben Jahren diese ohne Besteuerung der stillen Reserven veräußern (vgl. dazu ausführlich Lüdicke, IStR 2014, 537; St. Müller, ISR 2014, 136), und zwar auch dann, wenn sie noch unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens entstanden waren (vgl. Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 28. April 2003 betreffend die Anwendung des § 8b KStG 2002, BStBl I 2003, 292).

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 224/10

    Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Vorausgegangen war das Vorabentscheidungsersuchen des Senats durch Beschluss vom 26. Januar 2012 2 K 224/10 (DStR 2012, 791).

    Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2012 (a. a. O.) ausgeführt hat, kann diese materielle Bindungswirkung entsprechend § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn die Regelung, die die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens vorgibt und auf der die hiervon ausgehende Bindungswirkung beruht, unionsrechtswidrig ist.

    Die dort vorhandenen stillen Reserven unterliegen unzweifelhaft weiterhin der deutschen Besteuerung (allg. Ansicht, z. B. Linn, IStR 2014, 135; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; so auch bereits Mitschke in Anm. zum Vorlagebeschluss, IStR 2012, 305, 311).

  • BFH, 30.04.2003 - I R 102/01

    Kapitalgesellschaft: Einbringung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob die Klage mit Blick auf das BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 102/01 (BStBl II 2004, 804) unabhängig von der unionsrechtlichen Frage zulässig ist, weil die streitige Frage, ob durch die Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Komplementär-GmbH ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung mit Bindungswirkung für die aufnehmende Kapitalgesellschaft festzustellen ist (so Nitzschke, IStR 2014, 111, IStR 2014, 367; sowie IStR 2014, 524; dagegen Mitschke, IStR 2014, 522, IStR 2014, 525).

    In deren Steuerbilanz sei das Bewertungswahlrecht für das Wirtschaftsjahr auszuüben, in welches die Einbringung falle (BFH Urteil vom 30. April 2003, I R 102/01, BStBl II 2004, 804; ebenso Nitzschke, IStR 2014, 367).

  • BFH, 20.04.2011 - I R 97/10

    Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Ein solches Begehren könne nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen, und zwar gegen den Körperschaftsteuerbescheid der aufnehmenden Gesellschaft (mittlerweile ständige Rechtspr., vgl. BFH Urteile vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BStBl II 2012, 421; vom 20. April 2011 I R 97/10, BStBl II 2011, 815; vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BStBl II 2008, 536).

    Deshalb muss schon der Erlass eines Steuer- oder Feststellungsbescheids gegenüber der aufnehmenden Gesellschaft jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid -wie hier-unanfechtbar wird, zur Verbindlichkeit der ihm zugrunde liegenden Werte für die Besteuerung des Einbringenden führen (BFH Urteil vom 20. April 2011 I R 97/10, BStBl II 2011, 815).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-285/07

    A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen -

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Diese Betrachtung korrespondiert auch mit der Systematik der Richtlinie 90/433/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Fusionsrichtlinie), die bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen grundsätzlich nicht die Verdoppelung der stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter verlangt bzw. sie mit der Fusionsrichtlinie für unvereinbar hält (vgl. Linn, IStR 2014, 136, 139; Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff., s. a. EuGH Urteil vom 11. Dezember 2008 C-285/07, BStBl II 2009, 940).
  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Denn selbst wenn eine Inländerdiskriminierung zu bejahen wäre, liegt darin weder ein Unionsrechtsverstoß noch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (ständige Rechtspr., vgl. z. B. BFH I R 21/04, BStBl II 2005, 716 m. w. N.).
  • BFH, 29.07.2014 - I B 178/13

    Abwärtsverschmelzung - Untergang des Verlustvortrags gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt, insbesondere beruht der Streitfall auf ausgelaufenem Recht (ständige Rechtspr. z. B. BFH Beschlüsse vom 29. Juli 2014 I B 178/13, BFH/NV 2014, 1917; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt, insbesondere beruht der Streitfall auf ausgelaufenem Recht (ständige Rechtspr. z. B. BFH Beschlüsse vom 29. Juli 2014 I B 178/13, BFH/NV 2014, 1917; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 18.08.1997 - IX B 29/97
    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses grundsätzlich ein gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren hinsichtlich des Treuhandverhältnisses erforderlich, das ggfs. mit der Gewinnfeststellung der Gesellschaft verbunden werden kann (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 18. August 1997 IX B 29/97, BFH/NV 1998, 416).
  • BFH, 06.11.1985 - I R 242/81

    Gewinn - Personengesellschaft - Einbringen eines Wirtschaftsgutes - Ansatz des

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14
    Denn aus steuerlicher Sicht stelle der Mitunternehmeranteil kein Wirtschaftsgut dar (BFH-Urteil vom 6. November 1985 I R 242/81, BStBl II 1986, 333).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • BFH, 19.12.2007 - I R 111/05

    Bindung an den Wertansatz des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung von

  • BFH, 30.09.2015 - I B 66/15

    Schlussentscheidung nach DMC Beteiligungsgesellschaft mbH: Materiell- und

    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. April 2015  2 K 66/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es handelt sich um das Schlussurteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15. April 2015  2 K 66/14 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1404) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) DMC vom 23. Januar 2014 C-164/12 (EU:C:2014:20, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 106).

    Es hat die Revision gegen sein Urteil in EFG 2015, 1404 nicht zugelassen.

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