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   FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17   

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https://dejure.org/2018,5440
FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17 (https://dejure.org/2018,5440)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2018 - 2 V 304/17 (https://dejure.org/2018,5440)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 2 V 304/17 (https://dejure.org/2018,5440)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 146 AO, § 162 AO, § 22 UStG 2005, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 69 Abs 2 FGO
    Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsgemäße Buchführung bei Einnahmenüberschussrechnung - Schätzungsbefugnis

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 146 ; AO § 162 ; UStG § 22 ; EStG § 4 Abs. 3
    Einkommensteuer: Ordnungsgemäße Buchführung bei Einnahmenüberschussrechnung; Schätzungsbefugnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Ordnungsgemäße Buchführung bei Einnahmenüberschussrechnung - vorwiegend Barumsätze - Schätzungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen (grundlegend BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, BFH-Urteil vom 7. Februar 2008 X B 189/07, juris für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG).

    In seiner grundlegenden Entscheidung (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371), hat der BFH diesen Grundsatz dahingehend eingeschränkt, dass unter Umständen die baren Betriebseinnahmen nicht einzeln aufgezeichnet werden müssen.

  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Der Nachweis wiederum kann erbracht werden durch Aufbewahrung angefallener Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons oder durch mit einem Kassenbericht vergleichbare Aufzeichnungen (BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12; vom 25. März 2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

    Nur mithilfe solch retrograder Kassenberichte ist sichergestellt, dass jederzeit ein Kassensturz möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743, Rn. 29; FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U Rn. 41, juris).

  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben, bei denen die Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, sind dafür detaillierte Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenkonto oder einem Kassenbericht notwendig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310; Sächsisches FG vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772).

    Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die ebenfalls dokumentierten Einlagen zu mindern, so dass sich die Einnahme ergibt (vgl. Sächsischen FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772; FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris).

  • FG Münster, 23.06.2010 - 12 K 2714/06
    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die ebenfalls dokumentierten Einlagen zu mindern, so dass sich die Einnahme ergibt (vgl. Sächsischen FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772; FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris).

    Nur mithilfe solch retrograder Kassenberichte ist sichergestellt, dass jederzeit ein Kassensturz möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743, Rn. 29; FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U Rn. 41, juris).

  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 5 V 1035/07

    Beachtung der Richtsätze bei der Hinzuschätzung von Umsätzen sowie der Streichung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben, bei denen die Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, sind dafür detaillierte Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenkonto oder einem Kassenbericht notwendig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310; Sächsisches FG vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772).

    Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die ebenfalls dokumentierten Einlagen zu mindern, so dass sich die Einnahme ergibt (vgl. Sächsischen FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772; FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris).

  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Entscheidet der Steuerpflichtige sich hingegen für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 29/13, BFH/NV 2015, 790).

    Nunmehr hat der BFH im Hinblick auf den Einsatz moderner Kassensysteme diese Ausnahme dahingehend konkretisiert, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr auf die Unzumutbarkeit berufen kann, wenn er sich für ein modernes PC-Kassensystem entschieden hat, dass Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und eine langfristige Speicherung der getätigten Aufzeichnungen ermöglicht; bei Verwendung einer PC-Kasse seien die mit ihr bewirkten Einzelaufzeichnungen zumutbar (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 29/13, BFH/NV 2015, 790).

  • BFH, 16.12.2016 - X B 41/16

    Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen; tägliches Auszählen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben, bei denen die Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, sind dafür detaillierte Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenkonto oder einem Kassenbericht notwendig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310; Sächsisches FG vom 4. April 2008 5 V 1035/07, juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772).
  • FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15

    Schätzung bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution -

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs, denn es gibt keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto (FG-Saarland, Urteil vom 21. Juni 2012 1 K 1124/10, EFG 2012, 1816; FG Hamburg, Urteil vom 16. November 2016, 2 K 110/15, juris).
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Diese Aufzeichnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz wirkt, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599 m. w. N.).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
    Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1124/10

    Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

  • FG Bremen, 17.01.2007 - 2 K 229/04

    Befugnis des Finanzgerichts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 41/82

    Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Buchführung

  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

    Soweit das FG Hamburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten hat, dass die Ausführungen des BFH im Apothekerurteil zur Zumutbarkeit auch für die Gewinnermittlung durch EÜR gelten müssten (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 16.1.2018 2 V 304/17, juris), vermag sich der Senat dieser Ansicht - jedenfalls im Hinblick darauf, dass eine AdV auch bei Unsicherheiten in der Beurteilung von Rechtsfragen geboten ist - nicht anzuschließen.
  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

    Ob die Buchführung auch deshalb zu verwerfen ist, weil keine Kasseneinzeldaten vorliegen (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 16.12.2014 X R 47/13, BFH/NV 2015, 793, Rn. 50 und BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 47/13, BFH/NV 2016, 171, Rn. 14; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2016 5 V 5089/16, EFG 2017, 12, Rn. 18; FG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2018 2 V 304/17, juris, Rn. 40; FG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 2 V 216/17, EFG 2018, 1862, Rn. 63), kann vorliegend dahinstehen.
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