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   FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21   

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https://dejure.org/2023,10406
FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21 (https://dejure.org/2023,10406)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2023 - 6 K 230/21 (https://dejure.org/2023,10406)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 6 K 230/21 (https://dejure.org/2023,10406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkünftequalifikation | Gewerblichkeit der Tätigkeit als "Medium"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einordnung von Einkünften als gewerbesteuerpflichtig oder als aus selbständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgrenzung freier Beruf - gewerbliche Tätigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    a) Der Begriff der "Wissenschaftlichkeit" ist ein rein steuerrechtlicher, der gewisse Mindesterfordernisse an die inhaltliche Qualität, insbesondere aber an die äußere Form der Arbeit stellt (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 74/05, BStBl. II 2009, 238, juris Rn. 34).

    Des Weiteren müssen für die Annahme der Wissenschaftlichkeit die Ergebnisse von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar sein (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 74/05, BStBl. II 2009, 238, juris 40 m.w.N.).

    Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund praktischer Erfahrungen angeeignet hat, reichen in der Regel nicht als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 74/05, BStBl. II 2009, 238, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Wissenschaftlich tätig ist nicht nur, wer eine schöpferische oder forschende Tätigkeit entfaltet (reine Wissenschaft), sondern auch derjenige, der aus der Forschung hervorgegangene Erkenntnisse auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft) (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 74/05, BStBl. II 2009, 238, juris Rn. 36).

    Allein die wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Arbeiten und Forschungsergebnisse erfüllt indes nicht die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, VIII R 74/05, BStBl. II 2009, 238, juris Rn. 45 m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 26/15

    Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufs geben (BFH, Urteil vom 20. November 2018, VIII R 26/15, BStBl. II 2019, 776, juris Rn. 22).

    Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2018, VIII R 26/15, BStBl. II 2019, 776, juris Rn. 22 m.w.N.; BFH, Urteil vom 22. Januar 2004, IV R 51/01, BStBl. II 2004, 509, juris Rn. 10).

    Zudem gestalten sich die staatlichen Regelungen in einzelnen Bundesländern unterschiedlich, was unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich ist (so zu heilkundlichen Verrichtungen: BFH, Urteil vom 20. November 2018, VIII R 26/15, BStBl. II 2019, 776, juris Rn. 23 m.w.N.).

  • BFH, 19.08.1982 - IV R 64/79

    Die Tätigkeit in einem Tanz- und Unterhaltungsorchester kann künstlerisch sein

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Einen allgemeinen Begriff der Kunst gibt es nicht (BFH, Urteil vom 19. August 1982, 1 IV R 64/79, BStBl. II, 1983, 7, juris Rn. 15).

    Dabei muss grundsätzlich eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden (BFH, Urteil vom 23. September 1998, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; BFH, Urteil vom 19. August 1982, 1 IV R 64/79, BStBl. II, 1983, 7, juris Rn. 15).

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 51/99

    Zum Begriff des beratenden Betriebswirts

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Zudem muss die fachliche Breite des Wissens bei der praktischen Tätigkeit eingesetzt werden (BFH, Urteil vom 4. Mai 2000, IV R 51/99, BStBl. II 2000, 616, juris Rn. 9).

    Auch die im Anschluss an die Ausbildung an einer Fachschule abgelegte Prüfung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" reicht aus (BFH, Urteil vom 4. Mai 2000, IV R 51/99, BStBl. II 2000, 616, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Zudem kann Kunst formal bestimmt werden: Danach liegt Kunst vor, wenn das Wesentliche des betreffenden Werkes einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 36 - Anachronistischer Zug).

    Und ein dritter Ansatz - auch als offener Kunstbegriff bezeichnet - sieht das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Betätigung darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984, 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 37 - Anachronistischer Zug).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Kunst kann nach dem Bundesverfassungsgericht material bestimmt werden als die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erlebnisse und Erfahrungen des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anwendung gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 48 - Mephisto).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 70/00

    Personalberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Für die Tätigkeit als beratender Betriebswirt muss eine entsprechende Ausbildung absolviert worden sein und die Tätigkeit muss sich wenigstens auf einen der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre erstrecken (BFH, Urteil vom 19. September 2002, IV R 70/00, BStBl. II 2003, 25, juris Rn. 11).
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2018, VIII R 26/15, BStBl. II 2019, 776, juris Rn. 22 m.w.N.; BFH, Urteil vom 22. Januar 2004, IV R 51/01, BStBl. II 2004, 509, juris Rn. 10).
  • BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97

    "Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 230/21
    Dabei muss grundsätzlich eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden (BFH, Urteil vom 23. September 1998, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; BFH, Urteil vom 19. August 1982, 1 IV R 64/79, BStBl. II, 1983, 7, juris Rn. 15).
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