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   FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21   

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FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21 (https://dejure.org/2023,10407)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2023 - 6 K 239/21 (https://dejure.org/2023,10407)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 6 K 239/21 (https://dejure.org/2023,10407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
    Einordnung der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit als umsatzsteuerbare Leistungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge an ein aufgrund Corona-Verordnung geschlossenes..

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch Corona-Verordnung? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einordnung der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit als umsatzsteuerbare Leistungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch Corona-Verordnung

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, juris Rn. 18; vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2018, C-295/17 - MEO, www.curia.eu).

    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112) ergibt sich des Weiteren, dass eine Geldzahlung allein noch keine Steuerpflicht des Empfängers auslöst; dieser muss vielmehr eine Lieferung ausgeführt oder eine Dienstleistung erbracht haben (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 33, www.curia.eu).

    Keine Dienstleistung gegen Entgelt liegt vor, wenn das Unternehmen zwar eine Zahlung erhält, dieses Geld aber von dem Zahlenden nicht für einen verbrauchbaren Vorteil, sondern aus anderen Gründen (z.B. Mitleid) gezahlt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Auflage 2017, 2.2.3.3 b).

    Denn die Zahlung von Geld allein rechtfertigt nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht die Annahme eines Leistungsaustauschs (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 28; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu).

    Solche Zahlungen sind aber nicht steuerbar (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, juris Rn. 16).

    Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht (BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, juris Rn. 16 m.w.N.; Peltner in: Weymüller, UStG, 2. Auflage 2019, Rn. 68; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Auflage 2017, 2.2.3.3).

    Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, juris Rn. 17).

    Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635, juris Rn. 18; vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2018, C-295/17 - MEO, www.curia.eu).

    Zwar kann auch bei Dauerschuldverhältnissen, die monatliche Leistungen vorsehen, darüber hinaus eine nicht monatsbezogene Leistung wie die Zur-Verfügung-Stellung einer Infrastruktur erbracht werden (so z.B. nach der Prepaid-Rechtsprechung des BFH [Urteil vom 10. April 2019, BStBl. II 2019, 635, juris], die besagt, dass die beim Provider endgültig verbliebenen Restguthaben ein nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur darstellen).

  • BFH, 15.09.2011 - V R 36/09

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Die Leistungserbringung und nicht die Entgeltentrichtung unterliegt der Besteuerung (BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 28).

    Denn die Zahlung von Geld allein rechtfertigt nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht die Annahme eines Leistungsaustauschs (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 28; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu).

    Die Besteuerung des Entgelts vor Leistungserbringung setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt sind, insbesondere die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 15; vgl. Kostecka, Weymüller, UStG, 2. Auflage 2019, § 13 Rn. 33.4).

    Dieser sieht vor: "Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag." Art. 65 RL 2006/112 ist allerdings als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und findet keine Anwendung, wenn die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-660 und C-661 - Kollroß und Wirtl, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 13. März 2014, C-107/13 - FIRIN, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 18).

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Es war dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem jeweiligen Nutzungsberechtigten (d.h. dem Mitglied) die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21, juris).

    Zwar musste das Fitnessstudio nur vorübergehend schließen, ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21, juris Rn. 20).

    Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21, juris Rn. 22 m.w.N.).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Keine Dienstleistung gegen Entgelt liegt vor, wenn das Unternehmen zwar eine Zahlung erhält, dieses Geld aber von dem Zahlenden nicht für einen verbrauchbaren Vorteil, sondern aus anderen Gründen (z.B. Mitleid) gezahlt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Auflage 2017, 2.2.3.3 b).

    Denn die Zahlung von Geld allein rechtfertigt nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht die Annahme eines Leistungsaustauschs (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 28; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu).

    Solche Zahlungen sind aber nicht steuerbar (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, www.eur-lex.europa.eu; Schlussantrag der Generalanwältin vom 7. Juni 2018 zur Rechtssache C-295/17, Rn. 35, www.curia.eu).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Insoweit wird nach der Rechtsprechung des EuGH indes Art. 65 der Richtlinie 2006/112 fruchtbar gemacht (vgl. Schulze in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 17 Rn. 113; EuGH, Urteil vom 13. März 2014, C-107/13 - FIRIN, www.curia.eu).

    Dieser sieht vor: "Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag." Art. 65 RL 2006/112 ist allerdings als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und findet keine Anwendung, wenn die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-660 und C-661 - Kollroß und Wirtl, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 13. März 2014, C-107/13 - FIRIN, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; BFH, Urteil vom 15. September 2011, V R 36/09, BStBl. II 2012, 365, juris Rn. 18).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen usw. führen nur dann zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine (nach Art, Umfang und Zeitpunkt) bestimmte oder zumindest bestimmbare Leistung entrichtet werden (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-660/16, www.curia.eu; EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, C-419/02 - BUPA, www.curia.eu; Kostecka, Weymüller, UStG, 2. Auflage 2019, § 13 Rn. 33.4; Wagner in: Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 13 Stand: 1/2020, Rn. 89).

    Steht im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung bereits fest, dass die vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht wird oder werden kann, so findet die Anzahlungsbesteuerung keine Anwendung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018, C-660/16, www.curia.eu; Wagner in: Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 13 Stand: 1/2020, Rn. 90; Posegga, UR 2012, 737 (739).

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung der Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BFH, Urteil vom 22. Mai 2019, XI R 20/17, UR 2019, 764, juris, Rn. 17; BFH, Urteil vom 16. Januar 2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, juris, Rn. 21).

    Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH, Urteil vom 22. Mai 2019, XI R 20/17, UR 2019, 764, juris, Rn. 18; BFH, Urteil vom 16. Januar 2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, juris, Rn. 22; Peltner in: Weymüller, UStG, 2. Auflage 2019, Rn. 67).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung der Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BFH, Urteil vom 22. Mai 2019, XI R 20/17, UR 2019, 764, juris, Rn. 17; BFH, Urteil vom 16. Januar 2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, juris, Rn. 21).

    Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH, Urteil vom 22. Mai 2019, XI R 20/17, UR 2019, 764, juris, Rn. 18; BFH, Urteil vom 16. Januar 2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, juris, Rn. 22; Peltner in: Weymüller, UStG, 2. Auflage 2019, Rn. 67).

  • BFH, 09.03.2006 - V B 77/05

    USt: Teilleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21
    Dies setzt also voraus, dass neben einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wurde (BFH, Beschluss vom 9. März 2006, V B 77/05, BFH/NV 2006, 1530, juris Rn. 12; BFH, Urteil vom 30. April 2009, V R 1/06, BStBl. II 2010, 138, juris Rn. 17).
  • BFH, 19.11.2013 - XI B 9/13

    Bindung des Gerichts an das Klagebegehren und Verbot der Verböserung im

  • FG München, 16.07.2009 - 14 K 4469/06

    Gesonderte Inrechnungstellung von Umsatzsteuer im Vertrag über eine nicht

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

  • BFH, 19.07.2007 - V R 11/05

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der

  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

  • BFH, 03.07.2014 - V R 32/13

    Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren

  • BFH, 07.07.2011 - V R 21/10

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen -

  • FG Niedersachsen, 31.05.2023 - 5 K 59/22

    Anzahlung; Beiträge; Corona; Fitnessstudio; Fortzahlung; Leistungsaustausch;

    Anders als in der Sachverhaltskonstellation der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ( Urteil vom 16. Februar 2023, 6 K 239/21 , BeckRS 2023, 9795), in dem lediglich durch einen Aushang vor Ort für Ersatzleistungen und eine Verlängerung der Vertragslaufzeit geworben wurde, wurde dies vorliegend allen Mitgliedern am Tag der Schließung für den Fall der Fortzahlung in Aussicht gestellt.
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