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   FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12   

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https://dejure.org/2013,16609
FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12 (https://dejure.org/2013,16609)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 3 K 162/12 (https://dejure.org/2013,16609)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 3 K 162/12 (https://dejure.org/2013,16609)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002
    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerfreier Veräußerungsgewinn: Damit zusammenhängende Veräußerungskosten wirken sich steuerlich nicht aus

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1560
  • EFG 2013, 1602
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass einer Muttergesellschaft mit dem Halten einer Beteiligung regelmäßig Aufwendungen entstehen, v. a. Finanzierungsaufwendungen, da es anderenfalls der Regelungen im jeweiligen Satz 2 der Bestimmungen, wonach beteiligungsbezogene Aufwendungen entgegen § 3c Abs. 1 EStG abziehbar sein sollten, nicht bedurft hätte (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766).

    Die Regelungen des § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes dienen der Vereinfachung und der Abwehr unerwünschter Gestaltungen und sind verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766).

    Wie das BVerfG bereits bestätigt hat, ist die Nichtabzugsfähigkeit der Veräußerungskosten auch verfassungsgemäß, so dass eine andere Auslegung zur Herstellung einer Verfassungskonformität nicht geboten ist (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Inzwischen habe der BFH die Definition der Veräußerungskosten zwar erweitert und stelle nunmehr auf einen bloß wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang ab (Urteil vom 25.01.2000 VIII R 55/97).

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16.12.2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Danach sind Veräußerungskosten Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung anfallen, d. h. die durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2012 6 K 2435/09 K, EFG 2012, 2055, Revision anhängig unter I R 52/12).
  • FG Düsseldorf, 12.06.2012 - 6 K 2435/09

    Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Aktien

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Danach sind Veräußerungskosten Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung anfallen, d. h. die durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2012 6 K 2435/09 K, EFG 2012, 2055, Revision anhängig unter I R 52/12).
  • BFH, 27.10.1977 - IV R 60/74

    Behandlung der durch die Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Nach früherer Auffassung des BFH (Urteil vom 27.10.1977 IV R 60/74) umfassten die Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang stünden.
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03

    Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Bei einer Abfindung einer Pensionszusage wird jedoch keine bestehende Verpflichtung in modifizierter Weise erfüllt, sondern eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (BFH-Urteil vom 20.01.2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Die zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG entwickelten Grundsätze gelten auch für Veräußerungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16.12.2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Das Gesetz geht nun typisierend von der Vorstellung aus, bei dem Veräußerungsgewinn handele es sich um thesaurierte (komprimierte) Gewinne (BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, BFH/NV 2011, 711).
  • FG München, 28.09.2009 - 7 K 558/08

    Steuerbefreite Beteiligungsveräußerung nach § 8b KStG: Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12
    Zum Teil wird vertreten, dass die Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG entsprechend ihrem Wortlaut (s. oben unter c.) anzuwenden sei und dazu führe, dass die Pauschalierung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben zusätzlich zur Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Veräußerungskosten vorzunehmen sei, die den Veräußerungsgewinn minderten und damit dem steuerfreien Bereich zugeordnet würden (FG München, Urteil vom 28.09.2009 7 K 558/08, EFG 2010, 257; BMF-Schreiben vom 13.03.2008, BStBl I 2008, 506; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8b Rz. 103 f.; Dötsch/Pung, DB 2004, 151; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2003, 1385).
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