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   FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14   

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FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14 (https://dejure.org/2016,23902)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 6 K 235/14 (https://dejure.org/2016,23902)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 6 K 235/14 (https://dejure.org/2016,23902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 6 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009
    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der Gewinnermittlungsart

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Relevanz der Hinzurechnung des auf natürliche Personen entfallenden Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerliche Relevanz der Hinzurechnung des auf natürliche Personen entfallenden Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG - Schrottwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1410
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 64/06

    Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    aaa) Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteile vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vom 19.11.1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

    Dabei hat sich diese regelmäßig an den Erfahrungen zu orientieren, die mit Wirtschaftsgütern gleicher oder ähnlicher Art gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660).

    Da es sich insoweit nur um eine Schätzung handeln konnte und nicht um die Ausübung eines Wahlrechts, wäre der Beklagte nicht gehindert gewesen, diese Erklärung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660, für die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren für Pkw in Abweichung von der in der AfA-Tabelle vorgesehenen vierjährigen Nutzungsdauer).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; BFH-Beschluss vom 04.07.2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Ebenso wie der BFH (vgl. Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, für Doppelhüllentanker) hat der erkennende Senat Zweifel, ob eine Schätzung der Nutzungsdauer, die sich auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 stützt, eine realitätsgerechte Beurteilung der Nutzungsdauer für Ende der 90iger Jahre hergestellte Containerfrachtschiffe darstellen kann.

  • BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67

    AfA - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    Bei Wirtschaftsgütern, die - wie Schiffe - aus einem wertvollen Material bestehen, dessen Wert im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, entspricht die Bemessungsgrundlage und damit auch das Abschreibungsvolumen nicht den Anschaffungskosten, sondern ergibt sich demgegenüber aus dem Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Schrottwert (BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM (bzw. heute: 1 EUR) verteilt sind (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist der Bilanzansatz in der letzten Schlussbilanz, die einer bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Veranlagung zugrunde gelegen hat, nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs unverändert in die Anfangsbilanz des ersten verfahrensrechtlich offenen Jahres zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB; BFH-Urteil vom 29.07.2015 X R 37/13, BFH/NV 2016, 537).

    Der unrichtige Bilanzansatz ist dann in der Schlussbilanz richtigzustellen, die der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteile vom 29.07.2015 X R 37/13, BFH/NV 2016, 536; vom 05.06.2014 IV R 29/11, BFH/NV 2014, 1538).

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    b) Zwar erstreckt sich die Anfechtung einer Besteuerungsgrundlage auch auf andere Besteuerungsgrundlagen, wenn sie hierauf zwangsläufig Auswirkungen hat, wenn die andere Besteuerungsgrundlage materiell-rechtlich also ebenfalls betroffenen ist; insoweit wird der Feststellungsbescheid nicht teilweise bestandskräftig (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, für die Erfassung laufender Einkünfte anstelle eines dem Grunde nach angefochtenen Aufgabegewinns).

    Da die Ergänzungsbilanzen im Hinblick auf die geänderte Nutzungsdauer der Schiffe und das durch den Teilwertansatz und den Ansatz anderer Schrottwerte geänderte AfA-Volumen individuell angepasst werden müssen, geht der Senat nicht von einer vergleichbaren zwangsläufigen Auswirkung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage auf die Einkünfte aus den Ergänzungsbilanzen aus und stellt diese Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO dem Beklagten anheim (vgl. BFH-Urteil BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89).

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    b) Zwar erstreckt sich die Anfechtung einer Besteuerungsgrundlage auch auf andere Besteuerungsgrundlagen, wenn sie hierauf zwangsläufig Auswirkungen hat, wenn die andere Besteuerungsgrundlage materiell-rechtlich also ebenfalls betroffenen ist; insoweit wird der Feststellungsbescheid nicht teilweise bestandskräftig (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, für die Erfassung laufender Einkünfte anstelle eines dem Grunde nach angefochtenen Aufgabegewinns).

    Da die Ergänzungsbilanzen im Hinblick auf die geänderte Nutzungsdauer der Schiffe und das durch den Teilwertansatz und den Ansatz anderer Schrottwerte geänderte AfA-Volumen individuell angepasst werden müssen, geht der Senat nicht von einer vergleichbaren zwangsläufigen Auswirkung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage auf die Einkünfte aus den Ergänzungsbilanzen aus und stellt diese Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO dem Beklagten anheim (vgl. BFH-Urteil BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89).

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    bb) Wie dargelegt (s. oben unter a. und b. aa. ccc. (4) (a)), werden Seeschiffe nach der Rechtsprechung des BFH nicht bis auf einen Erinnerungswert von 1, 00 EUR abgeschrieben, sondern auf den am Ende der Nutzungsdauer verbleibenden Restwert (vgl. ebenso für den Schlachtwert von Milchkühen BFH-Urteil vom 04.06.1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    a) Bei den Einkünften aus Ergänzungsbilanzen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage, die grundsätzlich einem eigenen prozessualen Schicksal unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    cc) Die Korrektur ist nach dem sog. Stornierungsgedanken dann erfolgswirksam vorzunehmen, wenn auch der Bilanzierungsfehler den Gewinn oder Verlust beeinflusst hat (BFH-Urteile vom 25.06.2014 I R 29/13, BFH/NV 2015, 27; vom 30.01.2013 I R 54/11, BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048), ansonsten gewinnneutral.
  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
    Eine "doppelte" AfA ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (zu einem Ausnahmefall s. BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, DStR 2016, 1014).
  • BFH, 07.02.1975 - VI R 133/72

    Privatvermögen - PKW - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Berufliche Verwendung -

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 29/11

    Bilanzberichtigung wegen Nichtberücksichtigung eines Schlachtwerts bei Zuchtvieh

  • BFH, 30.01.2013 - I R 54/11

    Steuerneutralität der berichtigenden Ausbuchung einer

  • BFH, 20.08.2014 - I R 60/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Einfluss einer Bilanzberichtigung auf eine

  • FG Hamburg, 26.10.1999 - VII 303/98

    Berücksichtigung des Schrottwerts und die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

  • BFH, 04.07.2002 - IV B 44/02

    Vermietung von Flugzeugen; Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 - 6 K 235/14 aufgehoben.

    Es hat zwar in seinem Urteil auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.06.2016 verwiesen, in welcher die Ergänzungsbilanzen aufgeführt sind (vgl. Anlagenband in der FG-Akte zum Aktenzeichen 6 K 235/14).

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