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   FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11   

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FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11 (https://dejure.org/2011,428)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 (https://dejure.org/2011,428)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. September 2011 - 4 V 133/11 (https://dejure.org/2011,428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • hamburg.de PDF
  • openjur.de

    Ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchsteuerrecht - Kernbrennstoffsteuergesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbrauchsteuerrecht - Kernbrennstoffsteuergesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein "Steuerfindungsrecht" für den Bund - die Kernbrennstoffsteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von Kernbrennstoffsteuer zweifelhaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umstrittene Brennelementesteuer - Auch FG München zweifelt an Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung bzgl. Kernbrennstoffsteuer; Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass einer Kernbrennstoffsteuer; Steuerfindungsrecht des Bundes für die Einführung einer neuen Steuer; Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchssteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernstoffsteuergesetzes

  • Telepolis (Pressebericht, 20.09.2011)

    Brennelementesteuer verfassungswidrig?

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.09.2011)

    Gericht zweifelt an Brennelementesteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an Kernbrennstoffsteuergesetz

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsanmerkung)

    Konzernfreundliches Urteil zur Atomabgabe: FG Hamburg holt den "Typus der Verbrauchssteuer" aus der Mottenkiste

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kernbrennstoffsteuer: Wenn ein Finanzgericht Verfassungsgericht spielt

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    FG München, 05.10.2011 - 14 V 2155/11

    Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

    FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kernbrennstoffsteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1401
  • EFG 2011, 2103
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    In zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht indes Anlass gesehen, den Begriff der Verbrauchsteuer selbst näher auszufüllen (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274):.

    (b) Im Rahmen seiner Entscheidung über die sogenannte Ökosteuer (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) hat das Bundesverfassungsgericht seine Ausführungen zur Verbrauchsteuer vertiefend ausdifferenziert.

    Auch das Bundesverfassungsgericht orientierte sich bei seiner Ökosteuer-Entscheidung (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) ausdrücklich am "Typus der Verbrauchsteuer".

    Zwar mag "das deutsche Steuerrecht seit jeher Konsumtionssteuern auf Rohstoffe (kennen)" (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, unter Bezugnahme auf Deutsches Staats-Wörterbuch, 6. Band, 1861, S. 3 f.).

    Dass für Beispiele jedoch auf den im 19. Jahrhundert erhobenen Malzaufschlag oder die Maischsteuer zurückgegriffen werden muss (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274), macht im Hinblick auf den Gehalt und das Verständnis des verfassungsrechtlichen Verbrauchsteuerbegriffs deutlich, dass es sich um Erscheinungsformen gehandelt hat, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes untypisch waren.

    Judikatur und Literatur nehmen übereinstimmend an, dass die Ab- oder Überwälzbarkeit Wesensmerkmal einer Verbrauchsteuer ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106; Jatzke, Belastungswirkungen der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuern, ZfZ 2011, 109, 110; Birk/Förster, Kompetenzrechtliche Grenzen des Gesetzgebers bei der Regelung der Verbrauchsteuer, DB 1985, 1, 7; Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49).

    In jüngeren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in der Weise konkretisiert bzw. modifiziert, dass die Verbrauchsteuer "ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt" sei (Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

    Denn die Steuer werde lediglich der Einfachheit halber beim Verteiler oder Hersteller des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben; sie solle aber wirtschaftlich nicht vom Steuerschuldner, sondern vom Konsumenten getragen werden (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

    Dass diesem Grundkonzept die sog. Ökosteuer entsprach, hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis darauf bejaht, dass der Gesetzgeber zumindest für den Regelfall davon ausgehe, dass die Überwälzung der strom- und mineralölsteuerlichen Belastung auf die Konsumenten gelinge (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

    Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - wie etwa Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Auch die Materialien über die Sitzungen des Parlamentarischen Rates von 1949 geben keinen Aufschluss darüber, was der Grundgesetzgeber unter Verbrauchsteuern verstanden wissen wollte (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, juris Rdnr. 6 unter Bezugnahme auf Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 10).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete.

    In der bereits zitierten Entscheidung vom 26.06.1984 (VII R 60/83, BFHE 141, 369) ging es indes - wie im hier vorliegenden Fall - um die Frage, ob die Einführung einer Steuer (Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole) im Einklang mit dem Grundgesetz stand.

    Das deutsche Steuerrecht kennt bzw. kannte eine Reihe von Fallgestaltungen, in denen spezielle Güter einer Verbrauchsteuer unterworfen werden, die der nichtkonsumtiven Verwendung, d. h. der Verwendung in der Produktion, dienen sollen (vgl. BFH Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369).

    Für den Typus einer Verbrauchsteuer ist hingegen prägend, dass diese an den Übergang einer Sache aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr, also an das "Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr" anknüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106; BVerfG, Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61, BVerfGE 16, 64; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994, 8 N 1/93, BVerwGE 96, 272; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; ebenso Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49).

    Selbst wenn eine auf die Belastung von kommerziellen Verbrauchern beschränkte Verbrauchsteuer möglich sein sollte (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369), dürfte indes eine zielgerichtet ausschließlich den gewerblichen Produzenten belastende Steuer, deren Abwälzung auf den Verbraucher des produzierten Gutes nicht vorgesehen ist, ohne Beispiel unter den bisher in Vergangenheit oder Gegenwart in Deutschland bereits erhobenen Verbrauchsteuern sein, was ebenfalls ernsthafte Zweifel begründet, ob sie überhaupt dem Typus von Verbrauchsteuern entspricht, der in Art. 106 GG angesprochen ist.

    Der beschließende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass allerdings der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung bemerkt hat, der Steuerkatalog des Art. 106 GG sei vollständig, so dass sich alle zulässigen Steuern darin einordnen lassen müssten (Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.1958, VII C 84.57, BVerwGE 6, 247, 255, das seinerseits insoweit Bezug nahm auf Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Veröffentlichungen des Instituts Finanzen und Steuern, S. 46 Anm. 129, 49/50, 54, 57, 89).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    In zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht indes Anlass gesehen, den Begriff der Verbrauchsteuer selbst näher auszufüllen (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274):.

    (a) Im Rahmen seiner Entscheidung über eine örtliche Verpackungsteuer hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95, BVerfGE 98, 106) den Gesetzesmaterialien entsprechend ausgeführt, Verbrauchsteuern seien Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasteten, in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben würden, der das Verbrauchsgut für die allgemeine Nachfrage anbiete, aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt seien.

    Für den Typus einer Verbrauchsteuer ist hingegen prägend, dass diese an den Übergang einer Sache aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr, also an das "Verbringen des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr" anknüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106; BVerfG, Urteil vom 07.05.1963, 2 BvL 8/61, BVerfGE 16, 64; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994, 8 N 1/93, BVerwGE 96, 272; BFH, Urteil vom 26.06.1984, VII R 60/83, BFHE 141, 369; ebenso Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49).

    Judikatur und Literatur nehmen übereinstimmend an, dass die Ab- oder Überwälzbarkeit Wesensmerkmal einer Verbrauchsteuer ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106; Jatzke, Belastungswirkungen der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuern, ZfZ 2011, 109, 110; Birk/Förster, Kompetenzrechtliche Grenzen des Gesetzgebers bei der Regelung der Verbrauchsteuer, DB 1985, 1, 7; Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 105, Rz. 49).

  • BFH, 06.12.2005 - VII R 43/04

    Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG 1993

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Der beschließende Senat hat im zu betrachtenden Zusammenhang gewürdigt, dass verbrauchsteuerrechtlich ein verbrauchsfähiges Gut und ein Verbrauch bzw. Gebrauch selbst dann vorliegen kann, wenn das besteuerte Gut nach dem Verwendungsvorgang substanziell zwar noch vorhanden ist, es jedoch im Rechtssinne seine Eigenschaft als Steuergegenstand verloren hat (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2005, VII R 43/04, BFHE 212, 340).

    Typisch für die Annahme eines Verbrauchs im Sinne des traditionellen deutschen Verbrauchsteuerrechts bleibt jedoch auch in diesen Fällen, dass das Gut nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2005, VII R 43/04, BFHE 212, 340; Jatzke, Die Kernbrennstoffsteuer - ein Exot im deutschen Verbrauchsteuerrecht, ZfZ 2010, 278, 280).

    Verwiesen sei insoweit etwa auf die Vermischung von Mineralöl mit nicht steuerbaren Erzeugnissen, wie z. B. bei der Herstellung von Schmierstoffen; Entsprechendes gilt für das Abfüllen von Benzin für Feuerzeuge in Spezialbehältnissen oder für das Einfüllen von Isolieröl in Transformatoren (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2005, VII R 43/04, BFHE 212, 340; BFH, Urteil vom 12.11.1985, VII R 169/82, BFHE 145, 275).

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Ein solcher atypischer Fall ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 06.11.1987, III B 101/86, BFHE 151, 428; BFH, Beschluss vom 02.08.1988, III B 12/88, BFHE 154, 123; BFH, Beschluss vom 30.01.2001, VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; BFH, Beschluss vom 27.08.2002, XI B 94/02, BFHE 199, 566; BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BFHE 228, 149) anzunehmen, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen.

    In einem solchen Fall setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BFHE 228, 149).

    Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll dem bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang einzuräumen sein, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09 BFHE 228, 149, mit umfassenden weiteren Nachweisen).

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die zunehmend auf Kritik stößt (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2009, VI B 69/09, BFHE 226, 85, m. w. N.), steht vorliegend indes der Aufhebung der bereits vollzogenen Steueranmeldung nicht entgegen.

    Ungeachtet dessen begründet sich vorliegend die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch mit der Bedeutung und der Schwere des durch die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung eintretenden Eingriffs bei der Antragstellerin, denen im konkreten Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen steht: Für das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist das zu erwartende Aufkommen aus der Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit streitig ist, zu berücksichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2009, VI B 69/09, BFHE 226, 85, in dem ein Steuerausfall in einer Größenordnung von jährlich EUR 300 Mio. als nicht geeignet angesehen worden ist, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Sonderabgaben werden ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" mit Finanzierungsfunktion erhoben, unterscheiden sich von Steuern aber dadurch, dass sie eine Sonderbelastung einer durch ihre wirtschaftliche Betätigung gekennzeichneten Gruppe darstellen; sie werden nicht unabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, also nicht als Gemeinlast erhoben, sondern begründen eine Finanzierungspflicht für eine den Abgabenschuldnern nahestehende Finanzierungsaufgabe (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990, 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159).

    Weil der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans berührt ist, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert, hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009, 2 BvR 852/07, BVerfGE 124, 235, juris Tz. 20 m. w. N.; Beschluss vom 31.05.1990, 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.06.1988 (2 BvL 9/85, 2 BvL3/86, BVerfGE 78, 249, m. w. N.) ausgeführt, dass die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG) eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung darstelle, die ein Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung sei.
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Eine Sicherheitsleistung ist zum anderen nicht angezeigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2009, XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58; BFH, Beschluss vom 03.02.2005, I B 208/04, BFHE 209, 204).
  • BFH, 27.08.2002 - XI B 94/02

    Rückwirkende Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes

    Auszug aus FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
    Ein solcher atypischer Fall ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 06.11.1987, III B 101/86, BFHE 151, 428; BFH, Beschluss vom 02.08.1988, III B 12/88, BFHE 154, 123; BFH, Beschluss vom 30.01.2001, VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; BFH, Beschluss vom 27.08.2002, XI B 94/02, BFHE 199, 566; BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09, BFHE 228, 149) anzunehmen, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen.
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

  • BFH, 30.01.2001 - VII B 291/00

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung - Zulässigkeit - Grundrechte -

  • BFH, 12.11.1985 - VII R 169/82
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BFH, 19.10.2009 - XI B 60/09

    Sicherheitsleistung bei ausgesetzter Umsatzsteuer aus dem Betrieb von

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BFH, 02.08.1988 - III B 12/88

    Berücksichtigung des Mindestwerts des Unterhalts für Kinder bei der Minderung der

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BFH, 30.10.2008 - II B 58/08

    Pick-Up als PKW

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Nachdem der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg (im Folgenden: Finanzgericht) auf den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung wegen ernsthafter Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes aufgehoben hatte (Beschluss vom 16. September 2011 - 4 V 133/11 -, juris, Rn. 9), lehnte der Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter Hinweis darauf ab, dass im Streitfall die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der praktischen Auswirkung einem einstweiligen Außerkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleichkäme (BFHE 236, 206).
  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Auf Antrag vom 26.07.2011 hatte der vorlegende Senat der Klägerin mit Beschluss vom 16.09.2011 (FG Hamburg, 4 V 133/11, EFG 2011, 2103) aufgrund ernsthafter Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit die Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldung aufgehoben.

    Das Finanzgericht Hamburg und das Finanzgericht München haben in ihren Entscheidungen ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt (veröffentlichte Entscheidung: des FG Hamburg, Beschlüsse vom 16.09.2011, 4 V 133/11, EFG 2011, 2103, und vom 10.01.2012, 4 V 288/11, EFG 2012, 955; des FG München, Beschluss vom 04.10.2011, 14 V 2155/11, DStRE 2012, 48).

    bb) Dass das Verbrauchsteuergut im herkömmlichen Sinne des traditionellen deutschen Verbrauchsteuerrechts nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nicht mehr existent ist (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2005, VII R 43/04, BFHE 212, 340, 343; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011, 4 V 133/11; Jatzke, ZfZ 2010, 278, 280) kann, wie bereits dargelegt, bei den Kernbrennstoffen nicht festgestellt werden.

  • FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11

    Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen

    Sie nimmt zur Begründung ihres Antrags Bezug auf ihren gegenüber dem Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie die in Kopie beigefügten Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 16.09.2011 (4 V 133/11, juris) und des Finanzgerichts München vom 04.10.2011 (14 V 2155/11, juris).

    Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angemeldeten Kernbrennstoffsteuer in Höhe von EUR ... zunächst bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs über die beiden dort anhängigen Beschwerden (Az. VII B 171/11, Az. VII B 185/11) gegen die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung in den Parallelverfahren vor dem FG Hamburg (Az. 4 V 133/11) und dem FG München (Az. 14 BV 2155/11), längstens bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Abschluss der Klage, auszusetzen.

    Der beschließende Senat hält an seiner im Beschluss vom 16.09.2011 (4 V 133/11) geäußerten und eingehend begründeten Auffassung fest, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob dem Bund für den Erlas der mit dem KernbrennStG eingeführten "neue(n) Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen" (vgl. BT-Drucksache 17/3057 vom 25.09.2010 - Entwurf eines KernbrStG) eine Gesetzgebungskompetenz zusteht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom 16.09.2011 (4 V 133/11) Bezug, der den Beteiligten dieses Verfahrens bekannt ist.

    Die auch insoweit bei Beschlussfassung in der Sache 4 V 133/11 bestehenden ernsthaften Zweifel des Senat sind durch den Vortrag der Antragsgegner nicht entkräftet worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

    50 Der Senat qualifiziert den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG, welcher die sich aus Art. 105 Abs. 2a GG ergebende Kompetenz an die Kommunen weiterleitet, als einen sog. Typusbegriff (s. zu Art. 105 Abs. 2a GG BVerfG, Urteil vom 10.05.1961 - 1 BvL 31/58; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 71; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 17; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - juris Rn. 22; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

    Es können auch einige von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein oder gar fehlen, ohne dass deshalb die Zugehörigkeit zum Typus entfiele (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16.05.2012 - 7 LC 15/10 - juris Rn. 29 mit weiteren Nachw.; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Auf ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag hob das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 16.09.2011 (4 V 133/11) die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung mit der Begründung auf, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zustehe.

    b) Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen nimmt der beschließende Senat den von der Antragstellerin gestellten (erneuten) vorläufigen Rechtsschutzantrag zum Anlass, den in der Sache 4 V 133/11 ergangenen und zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren VII B 171/11 aufgehobenen Beschluss von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO zu ändern.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1231/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro.

    24 Der Senat qualifiziert den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG, welcher die sich aus Art. 105 Abs. 2a GG ergebende Kompetenz an die Kommunen weiterleitet, als einen sog. Typusbegriff (s. zu Art. 105 Abs. 2a GG BVerfG, Urteil vom 10.05.1961 - 1 BvL 31/58; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 71; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 17; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - juris Rn. 22; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

    Es können auch einige von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein oder gar fehlen, ohne dass deshalb die Zugehörigkeit zum Typus entfiele (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16.05.2012 - 7 LC 15/10 - juris Rn. 29 mit weiteren Nachw.; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1233/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

    23 Der Senat qualifiziert den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG, welcher die sich aus Art. 105 Abs. 2a GG ergebende Kompetenz an die Kommunen weiterleitet, als einen sog. Typusbegriff (s. zu Art. 105 Abs. 2a GG BVerfG, Urteil vom 10.05.1961 - 1 BvL 31/58; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 71; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 17; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - juris Rn. 22; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

    Es können auch einige von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein oder gar fehlen, ohne dass deshalb die Zugehörigkeit zum Typus entfiele (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16.05.2012 - 7 LC 15/10 - juris Rn. 29 mit weiteren Nachw.; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    aa) Insbesondere hält der beschließende Senat die von der Antragstellerin erhobenen -- und vom FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103 ff., sowie vom FG München in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 14 V 2155/11, juris, geteilten -- Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das KernbrStG nicht für hinreichend gewichtig, um die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgten Steuerfestsetzungen ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen.

    Immerhin hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Öko-Steuer (BVerfGE 110, 274 ff. , mit Hinweisen auf seine ältere Rspr.) hervorgehoben, dass der Begriff der Verbrauchsteuer nach traditionellem deutschem Steuerrecht nicht nur Steuern auf Güter des "letzten" Verbrauchs im Sinne einer Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt umfasse, sondern auch den produktiven Bereich betreffe; es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete (im Ergebnis ebenso Wernsmann, Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kernbrennstoffsteuer, NVwZ 2011, 1367, a. A. Birk, Handelsblatt Steuerboard vom 21. Juli 2011, zweifelnd auch das FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

    50 Der Senat qualifiziert den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG, welcher die sich aus Art. 105 Abs. 2a GG ergebende Kompetenz an die Kommunen weiterleitet, als einen sog. Typusbegriff (s. zu Art. 105 Abs. 2a GG BVerfG, Urteil vom 10.05.1961 - 1 BvL 31/58; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 71; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 17; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - juris Rn. 22; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

    Es können auch einige von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein oder gar fehlen, ohne dass deshalb die Zugehörigkeit zum Typus entfiele (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16.05.2012 - 7 LC 15/10 - juris Rn. 29 mit weiteren Nachw.; FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11 - juris Rn. 22).

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    aa) Insbesondere hält der beschließende Senat die von der Antragstellerin erhobenen -- und vom FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103 ff., sowie vom FG München in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 14 V 2155/11, juris, geteilten -- Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das KernbrStG nicht für hinreichend gewichtig, um die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgten Steuerfestsetzungen ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen.

    Immerhin hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Öko-Steuer (BVerfGE 110, 274 ff. , mit Hinweisen auf seine ältere Rspr.) hervorgehoben, dass der Begriff der Verbrauchsteuer nach traditionellem deutschem Steuerrecht nicht nur Steuern auf Güter des "letzten" Verbrauchs im Sinne einer Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt umfasse, sondern auch den produktiven Bereich betreffe; es gebe keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbiete (im Ergebnis ebenso Wernsmann, Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kernbrennstoffsteuer, NVwZ 2011, 1367, a. A. Birk, Handelsblatt Steuerboard vom 21. Juli 2011, zweifelnd auch das FG Hamburg in seinem Beschluss vom 16. September 2011 4 V 133/11, EFG 2011, 2103).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1232/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1026/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1027/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17

    Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht,

  • FG München, 05.10.2011 - 14 V 2155/11

    Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer

  • FG Hamburg, 20.07.2012 - 4 V 13/12

    Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • FG Hamburg, 18.07.2014 - 4 K 3/13

    Einreihung von Lasern

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