Rechtsprechung
   FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4028
FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13 (https://dejure.org/2014,4028)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 6 K 19/13 (https://dejure.org/2014,4028)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 6 K 19/13 (https://dejure.org/2014,4028)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,4028) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    EStG VZ 2006, § 5a Abs 1 EStG 2002, § 5a Abs 2 S 2 EStG 2002, § 5a Abs 4a S 3 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002
    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a
    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 273
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Auch der BFH stelle bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.1983 IV R 74/80 (BStBl II 1984, 155) auf das "üblicherweise" ab.

    Denn mit der begünstigten Verwendung eines Handelsschiffes zum Erwerb durch Seefahrt im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Neben- und Hilfsgeschäfte können auch mit der Anschaffung bzw. Herstellung eines Schiffes in Erhebungszeiträumen vor seiner Indienststellung gegeben sein (vgl. BFH Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155; FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 2 K 147/08, EFG 2010, 1116; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, EFG 2013, 1096).

    a) Hilfsgeschäfte im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 IV R 46/10 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.).

    Solche das Hauptgeschäft vorbereitenden Maßnahmen, die die wirtschaftlichen Grundlagen für das Unternehmen schaffen und es fördern, sind beispielsweise die Einstellung von Personal, das Anmieten von Geschäftsräumen, die Anschaffung von Maschinen und Material und die Aufnahme eines Kredits zum Kauf von Betriebsmitteln (BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., Bd. IV Rn. 16 m. w. N.; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Aufl. 2012, § 343 Rn. 3; Ingo Koller in Handelsgesetzbuch, Großkommentar, begründet von Hermann Staub, § 343 Rn. 18).

    Insbesondere sollte dies für die vorbereitenden Hilfsgeschäfte gelten, die die Einkünfte aus dem Betrieb von deutschen Handelsschiffen im internationalen Verkehr erst ermöglichen (§ 34 c Abs. 4 S. 3 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 1974 geltenden Fassung; BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.).

  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 8/11

    Einkommensteuer: Antragsfrist bei Tonnagesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Denn mit der begünstigten Verwendung eines Handelsschiffes zum Erwerb durch Seefahrt im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Neben- und Hilfsgeschäfte können auch mit der Anschaffung bzw. Herstellung eines Schiffes in Erhebungszeiträumen vor seiner Indienststellung gegeben sein (vgl. BFH Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155; FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 2 K 147/08, EFG 2010, 1116; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, EFG 2013, 1096).

    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 23/01, BFH/NV 2003, 1551) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BFH/NV 2012, 1358); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteile vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; vom 25.09.2013 XI R 41/12, DStR 2013, 2565; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, a. a. O.).

    Ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn das Hilfsgeschäft mit der Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist (FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, EFG 2013, 1096).

  • FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09

    Gesonderte Zurechnung des Ertrages aus einer Festanlage zu der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Das von dem Beklagten zitierte Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.11.2010 (8 K 347/09) könne nicht auf den Streitfall übertragen werden, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.10.2010 (8 K 347/09) sei damit auch hier einschlägig, denn sofern sich die Zinserträge nicht aus laufenden Geschäftskonten ergäben, sondern aus gesonderten Sparkonten, könne ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung der Schiffes veranlasst seien.

    ccc) Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 23.11.2010 (8 K 347/09, zitiert nach juris) entschieden, dass für Zinserträge, sofern sie sich nicht aus laufenden Geschäftskonten ergeben, sondern aus gesonderten Sparkonten (Termingeldkonten, Festgeldkonten o. ä.), ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden könne, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst sei.

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Der Feststellungsbescheid stellt sich daher als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (BFH-Urteil vom 23.02.2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, m. w. N.).

    Welche Besteuerungsgrundlage der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist in erster Linie durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH-Urteil vom 23.02.2012 IV R 32/09 a. a. O. m. w. N).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    a) Hilfsgeschäfte im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 IV R 46/10 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.).

    So hat der BFH in seiner Entscheidung vom 26.09.2013 IV R 46/10 entschieden, dass es nicht üblich sei, ein Schiff zu erwerben und zu veräußern, um aus dem Erlös der Veräußerung den Erwerb eines anderen Schiff zu finanzieren.

  • BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66

    Einkünfte - Zinseinnahmen - Bankguthaben - Wertpapierdepots - Negative

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Daher blieben Zinseinnahmen aus der Anlage von Bankguthaben und Zinsleistungen, die durch die Aufnahme von Schulden für die Erstellung, den Erwerb oder den Umbau von Seeschiffen anfielen, außer Ansatz und gehörten nicht zu den nach § 34c Abs. 4 S. 2 EStG begünstigten Einkünften (BFH-Urteil vom 16.02.1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432; Blümich-Falk, EStG, 10. Aufl. 1972, § 34c, Seite 2617).
  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 23/01, BFH/NV 2003, 1551) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BFH/NV 2012, 1358); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteile vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; vom 25.09.2013 XI R 41/12, DStR 2013, 2565; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, a. a. O.).
  • BFH, 22.05.2003 - IX R 23/01

    VuV; WK-Pauschbetrag gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 23/01, BFH/NV 2003, 1551) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BFH/NV 2012, 1358); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteile vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; vom 25.09.2013 XI R 41/12, DStR 2013, 2565; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, a. a. O.).
  • BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12

    Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 23/01, BFH/NV 2003, 1551) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BFH/NV 2012, 1358); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteile vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; vom 25.09.2013 XI R 41/12, DStR 2013, 2565; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, a. a. O.).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 23/01, BFH/NV 2003, 1551) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung, vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BFH/NV 2012, 1358); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteile vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; vom 25.09.2013 XI R 41/12, DStR 2013, 2565; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, a. a. O.).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 147/08

    Einkommensteuergesetz: Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014  6 K 19/13 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 17. Januar 2014  6 K 19/13 statt.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer

    Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Übrigen sei gegen die vom Finanzamt herangezogenen Urteile vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) und vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) jeweils Revision eingelegt worden.

    Auch aus den Ausführungen im Urteil des FG Hamburg vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) könne entgegen der Ansicht der Klägerin gefolgert werden, dass im Falle der Ausschüttung an die Gesellschafter kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck - wie es bei entsprechenden Geschäften zur Finanzierung des Schiffes bzw. dessen Betrieb oder Vercharterung der Fall gewesen wäre - bestehe.

    Allerdings setze sich auch diese Kommentierung nicht ausdrücklich mit der hier vorliegenden Konstellation auseinander; die Fundstelle weise vielmehr, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg von 17. Januar 2014 (6 K 19/13), darauf hin, dass eine einzelfallbezogene Prüfung eines funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Handelsschiffes vorgenommen werden müsse.

  • FG Hamburg, 04.06.2014 - 2 K 175/13

    Pauschale Gewinnermittlung nach Tonnage: Abgeltung von Gewinnen aus

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris; FG Niedersachsen Urteil vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris).

    Auf die zeitliche Nähe zum Hauptgeschäft kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. FG Hamburg Urteile vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris; vom 18. Februar 2013 6 K 8/11, EFG 2013, 1096).

    Bei der Prüfung, ob ein Neben- oder Hilfsgeschäft vorliegt, müssen zudem aufgrund des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs gestellt werden (vgl. FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris).

    Anderenfalls wäre eine überzeugende Abgrenzung zwischen Kapitalanlagen und laufenden Geschäftskonten kaum möglich (vgl. FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris).

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15

    Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von §

    Ein Hilfsgeschäft steht dabei auch dann in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn es sich auf die Aufnahme der begünstigten Tätigkeit bezieht (siehe FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014 6 K 19/13, EFG 2015, 273).
  • FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 30/14

    Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen

    Auch hierbei würde es sich um eine eigenständige Feststellung handeln (vgl. FG Hamburg Urteil vom 17.01.2014 6 K 19/13, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht