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   FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15   

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FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15 (https://dejure.org/2017,29240)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 4 K 55/15 (https://dejure.org/2017,29240)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 4 K 55/15 (https://dejure.org/2017,29240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 239 Abs 1 Ss 2 ZK, Art 239 Abs 1 Ss 2 EWGV 2913/92, Art 900 ZKDV, Art 900 EWGV 2454/93, Art 904 Buchst c ZKDV
    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper, mit Ursprung in der VR China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die Freizone in Port Klang (Malaysia) eingeführt wurden

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper, mit Ursprung in der VR China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die Freizone in Port Klang (Malaysia) eingeführt wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Ferner stellen die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; EuG, Urt. v. 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55).

    Anhand welcher Kriterien das Vorliegen offensichtlich fahrlässigen Verhaltens zu bestimmen ist, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Söhl & Söhlke (Urt. v. 11.11.1999, C-48/98; siehe auch EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 95 m. w. N.) grundlegend entschieden.

    Danach müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 55).

    2.1 Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (EuGH, Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 57).

    Vor diesem Hintergrund muss sich ein Wirtschaftsbeteiligter bei Zweifeln über die richtige Anwendung der Zollvorschriften nach Kräften informieren (EuGH, Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 58).

  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch erweisen, stellt als solches keinen besonderen Umstand dar, der den Erlass der Abgaben rechtfertigt (EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 62 m. w. N. aus der Rspr.).

    Anhand welcher Kriterien das Vorliegen offensichtlich fahrlässigen Verhaltens zu bestimmen ist, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Söhl & Söhlke (Urt. v. 11.11.1999, C-48/98; siehe auch EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 95 m. w. N.) grundlegend entschieden.

    Wie Art. 199 i. V. m. Anhang 37 ZKDVO erhellt, gilt die Abgabe einer vom Anmelder unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung hinsichtlich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben und der Echtheit der beigefügten Unterlagen (EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 102).

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    British American Tobacco

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Aus dem Urteil des EuGH vom 27.06.1991, C-348/89, Rn. 29 f, ergebe sich, dass ein gutgläubiger Wirtschaftsbeteiligter geschützt werden müsse.

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 27.06.1991, C-348/89, Rn. 29 f., kann die Klägerin Nichts für sich ableiten.

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Für die Erstattungs- bzw. Erlassvorschriften hat das Europäische Gericht Erster Instanz hinsichtlich des Übergangs von der Verordnung (EWG) 1430/79 vom 02.07.1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175/1) zum Zollkodex entschieden, dass die materiell-rechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex erst für Einfuhren nach dessen Inkrafttreten anzuwenden sind (EuG, Urt. v. 10.5.2001, verb. Rs. T-186, 187, 190-192, 210, 211, 216-218, 279, 280, 293/97 und T-147/99, Rn. 26; siehe auch EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 35 f.).

    Ferner stellen die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; Urt. v. 11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; EuG, Urt. v. 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55).

  • BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99

    Fischereierzeugnisse - Norwegen - Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Diese Vorschrift ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (siehe oben II.) geschaffen wurde, erfassen soll (BFH, Urt. v. 24.04.2001, VII R 114/99, juris Rn. 20).

    Eine solche Vorlageverpflichtung besteht schon dann, wenn der Antrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet, und nicht erst in solchen Fällen, in denen das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig zu bejahen ist (BFH, Urt. v. 24.04.2001, VII R 114/99, juris Rn. 21).

  • BFH, 06.08.2013 - VII R 15/12

    Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Zwar ist bei Verpflichtungsklagen (§ 101 FGO), die - wie hier - auf eine gebundene Entscheidung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris Rn. 10; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 138. EL Okt. 2014, § 101 FGO Rn. 8 m. w. N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL Febr. 2014, § 101 FGO Rn. 25 m. w. N.).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht eine andere Wertung ergibt (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris Rn. 10).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Für die Erstattungs- bzw. Erlassvorschriften hat das Europäische Gericht Erster Instanz hinsichtlich des Übergangs von der Verordnung (EWG) 1430/79 vom 02.07.1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175/1) zum Zollkodex entschieden, dass die materiell-rechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex erst für Einfuhren nach dessen Inkrafttreten anzuwenden sind (EuG, Urt. v. 10.5.2001, verb. Rs. T-186, 187, 190-192, 210, 211, 216-218, 279, 280, 293/97 und T-147/99, Rn. 26; siehe auch EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 35 f.).

    Was die Verfahrensvorschriften angeht, sind sie auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar (EuG, Urt. v. 10.5.2001, verb. Rs. T-186, 187, 190-192, 210, 211, 216-218, 279, 280, 293/97 und T-147/99, Rn. 35; EuG, Urt. v. 09.06.1998, T-10, 11/97, Rn. 18 f. [bestätigt durch EuGH, Urt. v. 09.12.1999, C-299/98]).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Fall, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56; Urt. v. 25.02.1999, C-86/97, Rn. 22).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Dies ergebe sich aus der EuGH-Entscheidung Beemsterboer (Rs. C-293/04).
  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 147/15

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll Drittlandszoll auf

    Auszug aus FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15
    Diese Feststellung hält der Einzelrichter für überzeugend (siehe hierzu ausführlich FG Hamburg, Urt. v. 12.05.2017, 4 K 147/15, Ziff. 1.2).
  • FG Hamburg, 26.06.2014 - 4 K 149/13

    Zollrecht: Zum Begriff des "besonderen Falls" i. S. von Art 899 ZKDVO

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Trans-Ex-Import

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Söhl & Söhlke

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

  • EuGH, 09.12.1999 - C-299/98

    CPL Imperial 2 und Unifrigo / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    Niederlande / Kommission

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 147/15

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Im Klageverfahren 4 K 55/15 habe die Klägerin noch ein Schriftstück vom 30.04.2012 vorgelegt, aus dem deutlich werden solle, dass sie davon habe ausgehen können, dass die Heizkörper in Malaysia produziert würden.
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