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   FG Hamburg, 17.10.2005 - V 286/99   

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https://dejure.org/2005,19213
FG Hamburg, 17.10.2005 - V 286/99 (https://dejure.org/2005,19213)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - V 286/99 (https://dejure.org/2005,19213)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2005 - V 286/99 (https://dejure.org/2005,19213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG (a.F.) § 13; GKG (n.F.) § 52
    Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwertbemessung bei Klagen gegen Null-Bescheide; Erstreiten einer höheren Steuerbelastung; Additive Berücksichtigung des Steuererhöhungsbetrages als Teilstreitwert

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Gerichtskostengesetz: Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.01.1970 - IV 204/64

    Bemessung des Streitwerts bei Streit über die Steuerart und deren Höhe und

    Auszug aus FG Hamburg, 17.10.2005 - V 286/99
    Denn wer eine Erhöhung der Steuer wünscht, wird im Regelfall einen noch höheren Vorteil an anderer (steuerlicher oder nicht-steuerlicher) Stelle bezwecken (BFH, Urteil vom 26.1.1970, IV 204/64, BStBl II 1970, 493 ).
  • BFH, 26.11.2002 - VII E 9/02

    NZB, Streitwert

    Auszug aus FG Hamburg, 17.10.2005 - V 286/99
    Denn in einem solchen Fall ist offensichtlich, dass die "Bedeutung" der Sache für den Kläger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in der Addition von erstrebtem Vorteil und dafür hingenommenem Nachteil besteht, sondern nur in der Differenz zwischen Vor- und Nachteil (a.A. ohne Differenzierung wohl BFH, Beschluss vom 26.11.2002, VII E 9/02, BFH/NV 2003, 340 ; dem folgend Brandis aaO).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Setzte man hiervon ausgehend für die Anschlussrevision, der mangels Beschwer erkennbar keine Bedeutung zukommt, den Eingangswert der Streitwerttabelle von 300 EUR an (§ 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 2; vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 V 286/99, EFG 2006, 440), wären dem FA die Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ganz aufzuerlegen.
  • FG Köln, 19.11.2007 - 10 Ko 257/07

    Ansetzung eines Auffangstreitwerts i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG bei nicht erkennbarem

    Der Senat folgt nicht dem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2005 V 286/99 (Entscheidungen der Finanzgerichts 2006, 440; vgl. zum Streitstand auch Brandis in Tipke/Kruse, AO, FGO, vor § 135, Tz. 114 (Stand Juli 2004)).
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