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   FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20   

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https://dejure.org/2020,47209
FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20 (https://dejure.org/2020,47209)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 6 K 36/20 (https://dejure.org/2020,47209)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 6 K 36/20 (https://dejure.org/2020,47209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 32 ; StBerG § 50 ; StBerG § 55
    Berufsrecht Steuerberater: Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    StBerG § 32 ; StBerG § 50 ; StBerG § 55
    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft mit nur einem Rechtsanwalt als einzigem Geschäftsführer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 23.03.2015 - 4 K 1636/14

    Berufsrecht der Steuerberater: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20
    Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 21. November 2002, VII B 230/02, BFH/NV 2003, 209, juris Rn. 6; FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 11).

    Die Qualifikation als Rechtsanwalt ist nicht mit der Bestellung als Steuerberater gleichzusetzen (vgl. dazu ausführlich: FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 14).

    Die Frage, ob Herr Dr. B als Geschäftsführer der Klägerin aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt oder seiner mehrjährigen Geschäftsführungserfahrung bei der Klägerin über das tatsächlich zur Steuerberatung erforderliche Fachwissen verfügt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, weil der Wortlaut von § 50 Abs. 2 StBerG insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig ist und zudem die besondere Voraussetzungen der Zulassung als Steuerberater nicht allein im Nachweis der Sachkunde bestehen (i.E. ebenso: FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 14).

    (4) Der mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 50 StBerG gesetzlich vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ist auch verhältnismäßig, weil nur mit einem Steuerberater als Geschäftsführer die besondere Sachkunde, die mit der Steuerberatung verbundenen Berufsaufgaben, die persönliche und sachliche Zuverlässigkeit und zugleich die mit der Geschäftsführung einhergehende Verantwortung für die Gesellschaft sichergestellt sind (vgl. FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die mit der Steuerberatung verbundenen Berufsaufgaben und die durch die Steuerberaterzulassung nachgewiesene Sachkunde und Zuverlässigkeit dienen der Steuerrechtspflege, und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfG Beschluss vom 15. Februar 1967, 1 BvR 569/62, BVerfGE 21, 173, juris Rn. 18), und das Erfordernis des Steuerberater-Geschäftsführers ist vor diesem Hintergrund trotz des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig (ausführlich: FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 15ff.).

    Welche Fristdauer angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris, Rn. 14).

    Für die konkrete Fristbestimmung kann die von § 55 Abs. 2 Satz 2 StBerG gesetzlich bestimmte Frist von fünf Jahren nicht als Näherungswert herangezogen werden, weil sie einen Spezialfall regelt - nämlich den Wegfall der Kapitalbindungsvoraussetzungen im Erbfall (so auch FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris, Rn. 14).

    Eine solche Frist von insgesamt etwas über vier Monaten ist hier angemessen im Sinne der Vorschrift (i.E. ebenso bei einem insoweit vergleichbaren Fall: FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris, Rn. 14).

  • BFH, 21.11.2002 - VII B 230/02

    Steuerberatungsgesellschaft; Rechtsanwalt als Geschäftsführer

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20
    Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 21. November 2002, VII B 230/02, BFH/NV 2003, 209, juris Rn. 6; FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20
    Die mit der Steuerberatung verbundenen Berufsaufgaben und die durch die Steuerberaterzulassung nachgewiesene Sachkunde und Zuverlässigkeit dienen der Steuerrechtspflege, und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfG Beschluss vom 15. Februar 1967, 1 BvR 569/62, BVerfGE 21, 173, juris Rn. 18), und das Erfordernis des Steuerberater-Geschäftsführers ist vor diesem Hintergrund trotz des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig (ausführlich: FG München, Urteil vom 23. März 2015, 4 K 1636/14, EFG 2015, 1310, juris Rn. 15ff.).
  • FG Hamburg, 11.07.2018 - 6 K 84/18

    Steuerberatungsgesetz - StBerG: Voraussetzungen für eine

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20
    Denn auch hier ist zum einen durch den Widerruf der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG betroffen und des Weiteren greifen die gleichen Erwägungen des BFH zu Treu und Glauben (im Ergebnis ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2018, 6 K 84/18, juris, Rn. 33).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 36/20
    Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).
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