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   FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06   

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https://dejure.org/2008,9336
FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06 (https://dejure.org/2008,9336)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 K 212/06 (https://dejure.org/2008,9336)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 3 K 212/06 (https://dejure.org/2008,9336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 2; ; KStG § 8b Abs. 2 S. 1; ; KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20; KStG § 8b
    Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Körperschaftsteuerrecht: Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1328
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.05.1963 - 2 BvL 5/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06
    bbb) Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 5. April 1989 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54;vom 28. Mai 1963 2 BvL 5/63, BVerfGE 16, 188).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06
    ccc) Der Senat verkennt nicht, dass - etwa nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss vom 6. September 2006 - mangelnde Verständlichkeit eine steuerlichen Norm bereits dann verfassungswidrig sein kann, wenn sie aus sich selbst heraus nicht verständlich ist, auch wenn sie "für den Fachmann unter Aufbietung aller juristischen Interpretationsmöglichkeiten irgendwie verständlich ist" (XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167).
  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06
    bbb) Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 5. April 1989 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54;vom 28. Mai 1963 2 BvL 5/63, BVerfGE 16, 188).
  • BFH, 25.04.2001 - II R 72/00

    Grunderwerbsteuer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06
    Ein schützenwertes nachhaltige Vertrauen ist nur dann und solange gegeben, als die Steuerpflichtigen nicht mit einer Änderung rechnen oder ihnen zumindest Zweifel hätten kommen müssen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 2001, 610 m.w.N.).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2008 - 3 K 212/06
    Ein schützenwertes nachhaltige Vertrauen ist nur dann und solange gegeben, als die Steuerpflichtigen nicht mit einer Änderung rechnen oder ihnen zumindest Zweifel hätten kommen müssen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 2001, 610 m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 37/08

    Ausnahmsweise steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 4 KStG 2002 -

    Sein Urteil vom 18. Februar 2008 3 K 212/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1328 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 50/06

    Auslegung des § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG (§ 34 Abs. 4 Satz 7 KStG a.F.) - Begriff

    bb) Ebenso wie das FG Hamburg in seinem Urteil vom 18. Februar 2008 3 K 212/06 (EFG 2008, 1328, Revision anhängig unter BFH-Aktenzeichen I R 37/08) ist der erkennende Senat jedoch trotz aller Unverständlichkeit der Formulierung nicht von der Verfassungswidrigkeit der Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. überzeugt.

    Vielmehr kann ihr Regelungsgehalt unter Berücksichtigung des klar dokumentierten Gesetzeszwecks eindeutig dahingehend bestimmt werden, dass § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG dann nicht gilt, d.h. Steuerfreiheit dann besteht, soweit die Anteile weder unmittelbar noch mittelbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG noch auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nr. 1 bezeichneten Frist beruhen (so zutreffend FG Hamburg in EFG 2008, 1328).

  • FG Hessen, 11.03.2011 - 11 K 1850/10

    Zeitaufwand als ehrenamtlicher Betreuer keine außergewöhnliche Belastung

    Selbst wenn man das Vorliegen von Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG im Streitfall annehmen würde, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 6.7.2010 mit einer Begründung, welche inhaltlich den Ausführungen des rechtskräftigen Urteils des FG Berlin-Brandenburgs vom 5.5.2008 (Az. 13 K 1972/05 B, EFG 2008, 1328) entspricht, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit zutreffend verneint hat.
  • FG Münster, 25.07.2012 - 10 K 3388/08

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils,

    Die Zweifel an der Normklarheit reichen jedenfalls nicht aus, um Bedenken in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz erforderlichem Maße auszulösen (BFH-Urteil vom 18.3.2009 I R 37/08, BStBl II 2011, 894, BFHE 225, 323; FG Hamburg Urteil vom 18.2.2008 3 K 212/06, EFG 2008, 1328).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - 3 V 235/06

    Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die

    Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 20. September 2006 Sprungklage gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der der Antragsgegner zustimmte (3 K 212/06).
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